Verbundenes Verfahren eingestellt???

23. Mai 2014 Thema abonnieren
 Von 
dtmail123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Verbundenes Verfahren eingestellt???

Hallo,

um groß Trara zu vermeiden und einen ellenlangen Text zu schreiben, mache ich's so kurz wie möglich.

Ich wurde im letzten Jahr vom Gericht wegen Betruges zu 8 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt, diese läuft zwei Jahre (gut ein halbes Jahr rum).

Nun kamen aber nach dem Gerichtsurteil noch zwei weitere Delikte hinzu, die auch schon dem Staatsanwalt vorliegen. Ich habe am 08. April 2014 Post vom Gericht bekommen, Stellung zu einer der beiden Delikte (B) zu nehmen, am 05. Mai 2014 bekam ich einen Brief von der Staatsanwaltschaft, dass beide Verfahren/Delikte verbunden werden, sprich A und B werden für gemeinsame Entscheidungen und Verhandlungen verbunden, wobei Verfahren B führt.

Nun bekam ich am 13. Mai 2014 erneut einen Brief wo drinsteht, dass das Verfahren B aufgrund § 154. Abs. 1 eingestellt wird. Bedeutet das nun, dass beide Verfahren gleichzeitig eingestellt sind, oder ist nur Verfahren B eingestellt und Verfahren A läuft weiter??

Bitte keine Posts darüber, was für ein böser Mann ich bin, das weiß ich selbst, aber ich lerne gerade aus meinen Fehlern...über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!

-- Editiert dtmail123 am 23.05.2014 13:57

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Verfahren B wurde eingestellt und Verfahren A läuft weiter!!!

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, in aller Regel (wenn sich da nicht irgendwelche Post/Entscheidungen überschnitten haben etc. pp.) betrifft die Einstellung das nunmehr verbundene Verfahren, welches unter dem führenden AZ des ehem. isolierten Verfahrens B geführt wird.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2020 Beiträge, 531x hilfreich)

Ich sehe das so wie Streetworker.

Wenn die beiden Verfahren verbunden werden, gibst es nur noch "ein Verfahren mit mehreren Vorwürfen", das unter dem Aktenzeichen des führenden Verfahrens geführt wird. Wenn dieses dann eingestellt wird, sind somit beide ursprünglichen Verfahren erledigt.

Andernfalls müsste das ursprüngliche Verfahren A wieder abgetrennt werden, wovon man auch Nachricht erhält. Wenn das also nicht passiert ist, sind wohl beide erledigt.

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#4
 Von 
dtmail123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, so denke ich auch, der Brief mit der Einstellung des Verfahrens kam vor 10 Tagen und bislang ist auch nichts weiteres gekommen...

-- Editiert dtmail123 am 23.05.2014 16:25

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich schließe mich an. Ich gehe auch davon aus, dass beide Vorwürfe eingestellt sind.



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"justice"

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#6
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

wenn 2 Verfahren verbunden werden dann wird es wie ein Verfahren behandelt. wenn dieses Eingestellt wird dann ist automatisch auch das andere eingestellt. es würde ja auch gar keinen Sinn ergeben wenn ein Verfahren aus 2 Einzelverfahren verbunden wird und dann wird ein Teil eingestellt wärend der andere Teil nicht eingestellt wird und dann abgeurteilt wird.

dann hätte man sich die Verbinderrei auch sparen können.

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#7
 Von 
dtmail123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, ich melde mich nochmal zu Wort.

Gestern kam nun ein Brief, dass in zwei Monaten zu diesem führenden Verfahren eine Verhandlung stattfindet. Was soll ich davon jetzt halten? Haben sich die Briefe überschnitten und Amtsgericht und Staatsanwaltschaft haben noch nicht miteinander kommuniziert? Warum ändert man in nichtmal drei Wochen seine Meinung???

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#8
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2020 Beiträge, 531x hilfreich)

Hallo!

Also irgendwas ist bei der Sache seltsam, denn es kann nicht zu einer Verhandlung kommen, wenn du nicht vorher schonmal einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift vom Gericht förmlich zugestellt bekommen hast.

Außerdem habe ich jetzt nochmal deinen ersten Beitrag durchgelesen:

quote:
Ich habe am 08. April 2014 Post vom Gericht bekommen, Stellung zu einer der beiden Delikte (B) zu nehmen, am 05. Mai 2014 bekam ich einen Brief von der Staatsanwaltschaft, dass beide Verfahren/Delikte verbunden werden, sprich A und B werden für gemeinsame Entscheidungen und Verhandlungen verbunden, wobei Verfahren B führt.
Nun bekam ich am 13. Mai 2014 erneut einen Brief wo drinsteht, dass das Verfahren B aufgrund § 154. Abs. 1 eingestellt wird.


Wenn der Brief vom 08.04. vom Gericht war und das Schreiben vom 05.05. von der Staatsanwaltschaft, passt da auch was nicht zusammen. Die Staatsanwaltschaft verbindet keine Verfahren, die schon beim Gericht sind.

Schau nochmal deine ganzen Unterlagen durch und vergleiche nochmal die ganzen Aktenzeichen. Im Notfall poste auch mal die genauen Inhalte der Schreiben hier.

Kann es sein, dass ein Verfahren beim Gericht war und die Staatsanwaltschaft 2 andere Verfahren verbunden hat? Und war dieses Schreiben vom 08.04. vom Gericht eine Zustellung einer Anklage?

-- Editiert Dirrly am 05.06.2014 08:46

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#9
 Von 
dtmail123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

also die Aktenzeichen sind schon so richtig, wie ich es geschrieben hatte und stimmen auch alle überein.

Also ich schreib's am besten nochmal:

Delikt A und Delikt B lagen schon beim Gericht vor, sprich, dass ich zwei Wochen Zeit hätte, Stellung zu dieser Beschuldigung zu nehmen (Delikt A AZ 1 und Delikt B AZ 2). Etwas später bekam ich einen Brief des Amtsgerichtes, dass Delikt A und Delikt B zusammengeführt werden und aus AZ 1 und AZ 2 NUR AZ 2 werden, dieses würde führen. Vor drei Wochen bekam ich dann einen Brief der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren mit dem AZ 2 wegen 154 usw. eingestellt wird. So, gestern dann der Brief vom Gericht, ich hätte wegen AZ 2 in knapp zwei Monaten eine Verhandlung.

Ich weiß nicht, was ich davon halten soll, wie gesagt stimmen alle Aktenzeichen überein, habe gestern Abend nochmal alles durchgeschaut. Ich verstehe es nicht, wie die Staatsanwaltschaft innerhalb von nichtmal drei Wochen ihre Meinung ändern kann und nun doch bei Gericht eine Verhandlung eröffnet worden ist.
Achso, weitere Delikte können es nicht sein, es sind nur diese zwei.



-- Editiert dtmail123 am 05.06.2014 10:29

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#10
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2020 Beiträge, 531x hilfreich)


Hm... nur um alle Eventualitäten auszuschließen. Du warst alleiniger Angeklagter? Und es handelt sich bei der Ladung jetzt nicht um eine Zeugenladung?

Am besten rufst du einfach mal beim Amtsgericht an, lässt dich mit der zuständigen Geschäftsstelle verbinden und fragst höflich nach, dass du mal fragen wolltest, wie es zustande kommt, dass du eine Einstellung und eine Terminsladung zum gleichen Aktenzeichen bekommen hast.

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#11
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wenn zwei Verfahren laufen, z.B. eines wegen Diebstahls und eines wegen KÖrperverletzung und diese werden verbunden, das Verfahren wegen Diebstahls eingestellt, dann läuft das andere Verfahren weiter.

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#12
 Von 
dtmail123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Aha, und warum werden dann beide Verfahren verbunden und ergeben zusammen ein gemeinsames Aktenzeichen? Wo ist da der Sinn? Ausserdem sind beide Verfahren aus dem gleichen Grund...

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#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
Ausserdem sind beide Verfahren aus dem gleichen Grund...



..dann müsste/sollte sich aus dem Einstellungsbeschluss ergeben, welches der beiden Verfahren eingestellt wurde.
Zugegeben ist es für den Empfänger fast unmöglich, festzustellen, welches Js-Aktenzeichen zu welchem Verfahren gehört....zumal hier zwei Verfahren aus dem gleichen Grund vorhanden sind.

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0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
dtmail123
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Totaler Blödsinn. Auf jeder Anklageschrift steht im Briefkopf das Aktenzeichen, und ja, im Brief der Staatsanwaltschaft steht, welches Verfahren eingestellt worden ist: Das Aktenzeichen, dass jetzt bei Gericht zur Verhandlung eröffnet worden ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2020 Beiträge, 531x hilfreich)

Wie gesagt:

a. beim Amtsgericht nachfragen

oder

b. hier angeben, was in dem Schreiben wegen der Einstellung genau drin steht. Namen usw. interessieren natürlich nicht. ;-)

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

[color=blue]*re-opened by mod.*[/color]

quote:<hr size=1 noshade>Zugegeben ist es für den Empfänger fast unmöglich, festzustellen, welches Js-Aktenzeichen zu welchem Verfahren gehört....zumal hier zwei Verfahren aus dem gleichen Grund vorhanden sind. <hr size=1 noshade>


Weshalb sollte das "fast unmöglich" oder auch nur schwierig sein? Vor dem Verbund der Verfahren hatte jedes Verfahren sein eigenes Js-AZ. welches sich aus dem Schriftverkehr usw. ergibt. Beim Verbund der Verfahren wird das nunmehr führende (und damit einzig verbleibende) AZ angegeben. Klarer geht es ja kaum.


quote:<hr size=1 noshade>Delikt A und Delikt B lagen schon beim Gericht vor, sprich, dass ich zwei Wochen Zeit hätte, Stellung zu dieser Beschuldigung zu nehmen (Delikt A AZ 1 und Delikt B AZ 2). <hr size=1 noshade>


Abgesehen mal davon, dass es im Eingangsbeitrag noch hieß:

"liegt bereits bei der StA vor..." und das dort die Rede davon war, dass der Verbund der Verfahren seitens ( de jure -> a.Antr. -> § 4 StPO ) der StA stattfand und sich nun aber herausstellt, dass "lag/liegt bereits beim Gericht vor" gemeint war, bzw. der Fall ist und ferner, dass der Verbund der Verfahren nicht bereits im Vorverfahren durch die StA stattfand, sondern -wohl von Amts wegen- seitens des Gerichts stattfand (Das sind Punkte deren richtige Darstellung nicht unwichtig ist, da sich daraus eben Dinge erkennen und/oder ausschliessen lassen, durch Menschen, die mit der Grundmaterie etwas vertraut sind).

Aber von all dem Genannten -wie gesagt- mal abgesehen:

Was soll "lagen bei Gericht vor" -genau- heißen? Das kann alles und nichts heißen und ist irgendwie "um den heißen Brei herum" geredet. In diesem Kontext liegt ja zieml. nahe, dass es heißen soll, dass bereits Anklage erhoben war und diese 2 Wochen Frist, die Frist aus § 201, Abs. 1, Satz 1 StPO ist/war. Ist das so der Fall? Wurde(n) die entsprechende(n) Anklageschrift(en) zugestellt, die Frist nach § 201(1) StPO gesetzt und seitens der StA beim Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt?

Falls ja, liegt nahe, dass dieses Schreiben:

quote:<hr size=1 noshade>Nun bekam ich am 13. Mai 2014 erneut einen Brief wo drinsteht, dass das Verfahren B aufgrund § 154. Abs. 1 eingestellt wird... <hr size=1 noshade>


sachlich überholt ist, bzw. schon bei dessen Zustellung war (und normalerweise gar nicht mehr hätte zugestellt werden dürfen). Abs. 1 wäre eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft, die in der Form nur vor der Anklageerhebung erfolgen kann. Nach der Anklageerhebung wird -wenn dann- nach Abs. 2 durch das Gericht eingestellt.

Daher wird es -jedenfalls den jetzigen Informationsstand, wie er dargestellt ist zur Grundlage nimmt- nun wohl so sein, dass die StA zunächst das Verfahren B einstellen wollte (noch vor der Verbindung der Verfahren A und B) und A offenbar anklagen. Aus irgendeinen Grund hat sich die StA umentschieden und beide Sachverhalte angeklagt, worauf dann ein Verbund der Sachen durch das Gericht (auf "Eigeninitiative") erfolgte.

So macht der dargestelle Ablauf jedenfalls Sinn. Nur hätte wie gesagt die Einstellungsverfügung der StA (§ 154, Abs. 1) hinsichtlich B nicht (mehr) zugestellt werden sollen.

[color=blue]*re-closed by mod.*[/color]

0x Hilfreiche Antwort

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