Verdacht Straftat, Gerichtstermin - Widerspruch!?

26. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.02.2017 21:58:12
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 13x hilfreich)
Verdacht Straftat, Gerichtstermin - Widerspruch!?

Hallo. Ich habe Post wegen Verdacht einer Straftat erhalten (Betrug gegenüber dem Jobcenter) und habe Widerspruch eingelegt, weil es nicht so war wie "die" es behaupten.

Nun habe ich mich selbst gefragt, wie ich denn das Gegenteil beweisen könnte beim zukünftigen Gerichtstermin, aber ich kann es nicht so wirklich, da nur ich selbst weiss wie es abgelaufen ist und die Fakten (zb nicht vorliegende Arbeitsaufname / Veränderungsmitteilung) gegen mich sprechen.

Sollte ich den Widerspruch zurückziehen (da ich selbst ja keine Beweise vorlegen kann, außer dass ich selbst weiss, die Arbeitsaufname schriftlich im Briefkasten abgegeben habe)?

Es sind Kosten zu 60 Tagessätzen a 15€ = 900€.
- bin ich damit vorbestraft?
- Oder kann ich einfach die Kosten in Höhe von 900€ zahlen und alles ist vorbei oder haben diese Kosten mit dem Vorwurf der Straftat nichts zu tun?


Ich war bisher noch nie in solch einer Situation und hoffe daher auf eure Hilfe. Dankeschön

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Sie haben einen Strafbefehl erhalten und wurden wegen der Ihnen vorgeworfenen Straftat (Betrug) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dies gilt als "echte" Verurteilung.

Wenn Sie Einspruch einlegen, dann kommt es zu einer Hauptverhandlung und einem neuen Urteil, welches höher oder niedriger ausfallen kann.

Wenn Sie den Einspruch zurückziehen, dann wird das Urteil rechtskräftig. Bei 60 TS gilt man nicht als vorbestraft, sofern es die erste Verurteilung ist, da diese dann nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird.

Allerdings wird die Verurteilung im Bundeszentralregister eingetragen.



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"justice"

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Hi,

ich möchte das mal ergänzen: Das Urteil kann nicht nur höher oder niedriger ausfallen, sondern Sie können (zumindest theoretisch) freigesprochen werden oder das Verfahren kann eingestellt werden. Sie können sich der Hilfe eines Anwaltes bedienen. Der kostet so 600 Euro - auf den Kosten bleiben Sie in allen erwähnten Varianten sitzen, es sei denn, Sie würden freigesprochen. Ob ein Einspruch Erfolg hat, kann man so aus der Ferne nicht beurteilen - das müssen Sie selbst entscheiden. Das hängt nämlich schlicht von der Frage ab, ob der Richter Ihnen glauben wird, und das kann keiner vorher wissen.
Übrigens wird das Jobcenter auch die überzahlten Leistungen zurückfordern - nur falls Sie glauben, das wäre mit den 900 Euro quasi erledigt. Sie können die Strafe auf Antrag auch in Raten zahlen, wozu sie aber erstmal rechtskräftig werden muß.

Gruß vom mümmel

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#3
 Von 
guest-12325.02.2017 21:58:12
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 13x hilfreich)

danke für die bisherigen antworten.

ja die 900€ strafe werde ich in raten zahlen (müssen), sowie die überbezahlten leistungen des jobcenters.
hm ich überlege den widerspruch zurückzuziehen denn ich kann dem richter nur sagen, dass ich diese schreiben abgegeben habe und das zweimal.
und da anscheinend beide schreiben nicht ankamen, wird dann wohl der richter natürlicher weise dem jobcenter bzw den fakten eher glauben schenken.

muss ich dennoch zum gerichtstermin wenn ich den widerspruch zurückziehen tue? habe ehrlich gesagt auch angst vor diesem termin weil ich sowas noch nie hatte.
stecke zudem noch in einer privatinsolvenz und habe damit schon genug den kopf voll.

danke

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Nein, wenn Sie den Einspruch zurückziehen, wird der Strafbefehl rechtskräftig und der Gerichtstermin wird aufgehoben.



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.02.2017 21:58:12
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 13x hilfreich)

dankeschön euch allen

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

und da anscheinend beide schreiben nicht ankamen, wird dann wohl der richter natürlicher weise dem jobcenter bzw den fakten eher glauben schenken.
Richtig.
Praktisch jeder in Ihrer Lage trägt genau das vor, dass er nämlich die Behörde informiert hat und dass anscheinend die Post nicht angekommen ist.
Nun würde ich für die JobCenter meine Hand nicht unbedingt ins Feuer legen (nicht mal, dass da mutwillig etwas wegkommt, aber bei jedem Massengeschäft gibt es einen gewissen Schwund). Aber es wäre schon seltsam, dass ausgerechnet diese Mitteilungen der Leistungsbezieher zuhauf verschwinden (wie gesagt, was ja nicht ausschließt, dass es doch mal vorkommt).

60 Tagessätze? Wie hoch war denn die Überzahlung? Gibt es schon den Erstattungsbescheid?

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#7
 Von 
guest-12325.02.2017 21:58:12
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 13x hilfreich)

hallo wasti
überzahlung waren ungefähr 1700euro. erstattungsbescheid haben wir auch schon erhalten und am zurückzahlen.
der mann von dem securityteam hat mal einer "kundin" gesagt was ich so mitbekommen habe, dass niemals post unten im aussenbriefkasten eingesteckt werden sollte weil dieser schon aus wut mehrmals in brand gesetzt worden war oder wasser hinein gekippt wurde.

naja dann werde ich den einspruch wohl zurückziehen und diesen strafbefehl wenn auch unberechtigt über mich ergehen lassen und die sache somit abhaken (und weiterhin abzahlen).

vielen dank für eure hilfe

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Bei 1.700 € sind 60 TS in Ordnung.

0x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Dann haben sie ja offenbar über mehrere Monate weiterhin Leistungen empfangen, obwohl sie wieder gearbeitet haben.
Was zweierlei aufzeigt:
1. Es hätte bemerkt werden können/müssen, dass weiter Geld eingeht - trotz der Schreiben.
2. Die 60 TS sehen noch viel freundlicher aus, wenn man bedenkt, dass in Fällen, in denen über einige Monate Leistungen weiter bezogen werden, auch gerne Gewerbsmäßigkeit angenommen wird, was die Mindeststrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe anhebt, § 263 Abs. 3 StGB . Das versaut dann allerdings das Führungszeugnis.
Im Falle eines Einspruchs besteht natürlich das Risiko, dass in der Hauptverhandlung ein rechtlicher Hinweis ergeht, dass auch eine Verurteilung wegen § 263 Abs. 3 in Betracht kommt. Dann wäre der Schuss gründlich nach hinten losgegangen.

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