Ein Kunde durchschreitet die Kasse in einem Kaufhaus und löst die Sicherungsanlage aus. Er hat jedoch nichts gestohlen. Der Hausdetektiv erscheint und bittet den Kunden, ihn zwecks Klärung in sein Büro zu begleiten. Dem Kunden ist das jedoch peinlich und er will den Laden sofort verlassen.
Darf der Detektiv den Kunden daran hindern?
Verdacht auf Diebstahl begründet?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



1.)
Unter den Voraussetzung von § 127 StPO
kann „Jedermann“, d.h. auch der Kaufhausdetektiv, einen auf frischer Tat betroffenen Dieb vorläufig festnehmen, um dessen Identität zu ermitteln.
2.)
Jedermann, auch der Kaufhausdetektiv, kann Notwehr bzw. Nothilfe nach § 32 StGB
leisten, um z.B. einem Dieb das Diebesgut abzunehmen – auch mit Gewalt.
3.)
Glaubt der Kaufhausdetektiv lediglich an einen Rechtfertigungsgrund, der aber in Wirklichkeit nicht vorliegt, weil der „Dieb“ in Wirklichkeit keiner ist, dann entfällt bei Kaufhausdetektiv nach § 16 StGB
der Vorsatz einer strafbaren Handlung. Hätte der Kaufhausdetektiv seinen Irrtum vermeiden können, kommt eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit in Betracht. Das ist im Einzelfall zu entscheiden.
Versucht der vermeintliche „Dieb“, der tatsächlich gar keiner ist, vor dem Detektiv zu fliehen, weil ihm die Sache peinlich ist, bleibt kaum Raum, für einen vermeidbaren Irrtum auf Seiten des Detektivs. Hier sollte der „Dieb“ ruhig und gelassen reagieren, um die Situation aufzuklären.
Der Kunde "flieht" ja nicht, sondern er [u]geht einfach.[u]
Kann der Detektiv darauf bestehen, dass der Kunde zwecks Klärung da bleibt?
Es kommt häufig vor, dass bei einem letzten Einkauf von z.B. Textilien von der Kassiererin versäumt wurde, das Sicherungsetikett zu entwerten. Wenn der Kunde das Kleidungsstück dann bei seinem Einkauf trägt und an der Kasse die Sicherung auslöst, ist ihm das natürlich peinlich (Gerade, wenn sich noch 50 andere Kunden an den Kassen befinden, die das mitbekommen).
Es gibt auch Kunden, die zur Aufklärung nichts beitragen wollen und sich belästigt fühlen.
Schließlich ist ein Diebstahl ja nicht beobachtet worden. Ist es nicht Freiheitsberaubung, wenn der Kunde am Verlassen des Geschäftes gehindert wird?
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> Der Kunde "flieht" ja nicht, sondern er [u]geht einfach.[u]
"Flucht" ist kein juristischer Begriff. Wie schnell der Kunde "geht", ist irrelevant.
> Kann der Detektiv darauf bestehen, dass der Kunde zwecks Klärung da bleibt?
Was an Mausis Erklärung haben Sie denn nicht verstanden?
> Schließlich ist ein Diebstahl ja nicht beobachtet worden.
Trotzdem liegt ein ausreichender Verdacht vor. Spätestens das Verlassen des Ladens (unter Auslösen des Alarms) wäre ein "Erwischen auf frischer Tat", auch wenn das Einstecken selbst nicht beobachtet wurde.
Daß es *auch* eine andere Erklärung für das Auslösen der Warnanlage geben *kann*, vernichtet nicht den Anfangsverdacht.
> Ist es nicht Freiheitsberaubung, wenn der Kunde am Verlassen des Geschäftes gehindert wird?
Nein, lesen Sie Mausis Posting noch mal.
Übrigens: das letzte mal, als mir das passiert ist, wollte der Security-Mensch am Ausgang nur in die Tüte sehen - und als er sah, daß ich beim ... eine Festplatte gekauft hatte, winkte er ab: "Davon hatten wir heute schon 2, die Dinger bringen die Anlage zum Ausflippen."
Ein vernünftiger Ladenangestellter wird einen folglich nicht gleich "abführen", sondern sich einfach mal die Taschen zeigen lassen.
-- Editiert am 30.04.2009 10:43
Hallo,
quote:Und ein hinterherlaufender und schreiender Detektiv ("Haltet den Dieb !"), der ihn durch die halbe Stadt verfolgt und dann mit Gewalt festhält, bis die Polizei kommt, ist nicht peinlich?
... ist ihm das natürlich peinlich (Gerade, wenn sich noch 50 andere Kunden an den Kassen befinden, die das mitbekommen).
MfG Stefan
--- editiert vom Admin
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