Fiktiver Fall!
Person A = Kunde
Person B = Haussicherheit
Person C = Leiter des Geschäfts
Donnerstag Dezember 2019
Person A betritt ein Geschäft für Handwerksbedarf.
Er schaut sich unter anderem einen Hammer an den er im Anschluss wieder weglegt.
Danach bewegt er sich durch den Laden schaut sich Sachen an und begibt sich mit seinem Einkauf zur Kasse um zu bezahlen.
Nach dem bezahlen spricht Person B Person A an und bittet darum mit in ein Büro ähnlichen Raum zu kommen der sich direkt neben den Kassen befindet.
Dieser ist durch Glasscheiben von außen durch Kunden einsehbar.
*Person A verweist darauf das Kunden Person A sehen können, und er in eine andere Räumlichkeit verbracht werden möchte um sich zu schützen.
Dies wird verweigert sowohl durch die Haussicherheit als auch später nochmals durch die Polizei
Dort wird Person A durch Person B gefragt ob etwas vergessen wurde zu bezahlen.
Dies wird verneint, und einer Taschenkontrolle wird zugestimmt.
Nachdem festgestellt wurde das Person A kein Diebesgut bei sich führt, möchte Person B den Ausweis haben , jedoch wird nicht deutlich wieso Person B diese nach Klärung der Situation noch haben möchte.
Person A äußert mehrmals das Person B die Polizei rufen soll, da nur diese die Personalien aufnehmen darf.
Nach dem eintreffen der Polizei und der erneuten Durchsuchung siehe * teilt Person A der Polizei als auch der Haussicherheit mit das es nicht hinnehmbar ist in einem Raum durchsucht zu werden wo Kunden und Mitarbeiter dies mitkriegen, jedoch keine Richtigstellung, nämlich das keine Straftat vorliegt getätigt wird.
Eine Anzeige gegen Person B durch Person A durch die Polizei wurde durch diese verweigert.
Person A ist nicht vorbestraft, hatte zum Zeitpunkt der Tat Geld mit, und arbeitet in einem Sicherheitsbereich.
Zur Frage:
Zitat:edermannsrecht in Deutschland
Täter muss bei frischer Tat angetroffen werden
Um die Jedermann-Festnahme nach Paragraph 127 StPO auszuüben, muss der Täter auf frischer Tat ertappt werden. Als „frisch" gilt in diesem Zusammenhang, dass die aktuelle Situation in einem zeitlichen und/oder räumlichen Zusammenhang stehen muss. Der Täter muss also noch am Tatort oder in unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Darüber hinaus muss die Straftat auch begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht reicht bei Anwendung der Jedermannsrechte nicht aus.
Übt eine Person im Sinne des Jedermannsrechts eine irrtümliche Festnahme aus, ist der Tatbestand des Erlaubnistatbestandsirrtums erfüllt. In diesem Rahmen kann eine Ermittlung wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsstrafe drohen.
Quelle
Besteht die Möglichkeit der Anzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und was ist mit dem Datenschutz der Person A während der Durchsuchung in dem Glaskasten.