Verdacht des Ladendiebstahls

4. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
nonpublic
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Verdacht des Ladendiebstahls

Fiktiver Fall!
Person A = Kunde
Person B = Haussicherheit
Person C = Leiter des Geschäfts

Donnerstag Dezember 2019
Person A betritt ein Geschäft für Handwerksbedarf.
Er schaut sich unter anderem einen Hammer an den er im Anschluss wieder weglegt.
Danach bewegt er sich durch den Laden schaut sich Sachen an und begibt sich mit seinem Einkauf zur Kasse um zu bezahlen.
Nach dem bezahlen spricht Person B Person A an und bittet darum mit in ein Büro ähnlichen Raum zu kommen der sich direkt neben den Kassen befindet.
Dieser ist durch Glasscheiben von außen durch Kunden einsehbar.

*Person A verweist darauf das Kunden Person A sehen können, und er in eine andere Räumlichkeit verbracht werden möchte um sich zu schützen.

Dies wird verweigert sowohl durch die Haussicherheit als auch später nochmals durch die Polizei
Dort wird Person A durch Person B gefragt ob etwas vergessen wurde zu bezahlen.
Dies wird verneint, und einer Taschenkontrolle wird zugestimmt.
Nachdem festgestellt wurde das Person A kein Diebesgut bei sich führt, möchte Person B den Ausweis haben , jedoch wird nicht deutlich wieso Person B diese nach Klärung der Situation noch haben möchte.
Person A äußert mehrmals das Person B die Polizei rufen soll, da nur diese die Personalien aufnehmen darf.
Nach dem eintreffen der Polizei und der erneuten Durchsuchung siehe * teilt Person A der Polizei als auch der Haussicherheit mit das es nicht hinnehmbar ist in einem Raum durchsucht zu werden wo Kunden und Mitarbeiter dies mitkriegen, jedoch keine Richtigstellung, nämlich das keine Straftat vorliegt getätigt wird.
Eine Anzeige gegen Person B durch Person A durch die Polizei wurde durch diese verweigert.
Person A ist nicht vorbestraft, hatte zum Zeitpunkt der Tat Geld mit, und arbeitet in einem Sicherheitsbereich.

Zur Frage:

Zitat:
edermannsrecht in Deutschland

Täter muss bei frischer Tat angetroffen werden

Um die Jedermann-Festnahme nach Paragraph 127 StPO auszuüben, muss der Täter auf frischer Tat ertappt werden. Als „frisch" gilt in diesem Zusammenhang, dass die aktuelle Situation in einem zeitlichen und/oder räumlichen Zusammenhang stehen muss. Der Täter muss also noch am Tatort oder in unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Darüber hinaus muss die Straftat auch begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht reicht bei Anwendung der Jedermannsrechte nicht aus.
Übt eine Person im Sinne des Jedermannsrechts eine irrtümliche Festnahme aus, ist der Tatbestand des Erlaubnistatbestandsirrtums erfüllt. In diesem Rahmen kann eine Ermittlung wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsstrafe drohen.
Quelle


Besteht die Möglichkeit der Anzeige wegen Freiheitsberaubung, Nötigung und was ist mit dem Datenschutz der Person A während der Durchsuchung in dem Glaskasten.

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30 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Clanchef ):
Als erstes würde ich Beschwerde beim Polizeipräsidenten der zuständigen Behörde einreichen wegen Strafvereitelung im Amt (Polizisten weigerten sich, Anzeige von dir aufzunehmen) und zusätzlich Anzeige deswegen direkt als Brief an die zuständige Staatsanwaltschaft.


Wo siehst du denn hier eine Strafvereitelung?

Zitat (von nonpublic):
Eine Anzeige gegen Person B durch Person A durch die Polizei wurde durch diese verweigert.


Was wollte denn Person A anzeigen?

Zitat (von nonpublic):
Besteht die Möglichkeit der Anzeige wegen Freiheitsberaubung,


Wer hat dich denn deiner Freiheit beraubt? Du wurdest doch nur gebeten mitzukommen!?

Zitat (von nonpublic):
Besteht die Möglichkeit der Anzeige wegen ...................., Nötigung


Zu was wurdest du denn genötigt?

Zitat (von nonpublic):
was ist mit dem Datenschutz der Person A während der Durchsuchung in dem Glaskasten.


Welche schützenswerten Daten von dir wurden denn missbräuchlich verwendet?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von nonpublic):
Ein dringender Tatverdacht reicht bei Anwendung der Jedermannsrechte nicht aus.


Das ist lediglich die sog. "(juristische) Literaturmeinung". Die Rechtsprechung und die sog. "herrschende (jur.) Meinung" lassen den dringenden Tatverdacht genügen. [vgl. z.B. BGH NJW 1981, 745; OLG Zweibrücken NJW 1981, 2016 u.v.a.]

Abgesehen davon ist es auch unklar, ob überhaupt eine Festnahme ausgesprochen wurde. Sie sind doch offensichtlich freiwillig dort geblieben?! Oder hatten sie den Wunsch geäußert zu gehen?

Jedenfalls hat im dargestellten Sachverhalt niemand eine Straftat begangen.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.02.2020 08:59

2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von fb397463-2):
editiert von Moderator


Du mußt hier keine Straftaten (§185 StGB) begehen, nur weil dir eine Antwort nicht gefällt. (Ich gehe mal davon aus, du bist der TE und hast dich hier nicht extra angemeldet, um zu pöbeln.)

Zitat (von fb397463-2):
Wenn zwei Detektive neben dir stehen und dich bitten, sie in's Büro zu begleiten, fragst du die dann noch, ob das dann freiwillig wäre?


Klar. Deswegen ist es ja eine Bitte.

Zitat (von fb397463-2):
Selbstverständlich besteht hier der Verdacht einer Freiheitsberaubung, wenn der TE komplett unschuldig ist.


Eine "Freiheitsberaubung" könnte ja nur dann vorliegen, wenn die Betreffenden zusätzlich sicher wußten, daß der TE keinen Diebstahl begangen hat. Eine nachträgliche Betrachtung ist dafür irrelevant.

Zitat (von fb397463-2):
Und die Polizei hat die verdammte Pflicht, von dem TE eine Anzeige entgegenzunehmen.


Nicht, wenn weit und breit keine Straftat zu erkennen ist. Im übrigen liegt die Anzeige schon mit Information der Polizei vor. Wenn die dann sofort zu dem Schluß kommt, daß keine Straftat vorliegt, sind die Ermittlungen damit schon wieder beendet.

-- Editiert von Moderator am 04.02.2020 10:36

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#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von fb397463-2):
Editiert von Moderator




Sauer weil dein Beitrag oben gelöscht wurde? Mach nur so weiter, dann kannst du bald wieder in deinem Kindergarten spielen gehen.


Zitat (von fb397463-2):
Wenn zwei Detektive neben dir stehen und dich bitten, sie in's Büro zu begleiten, fragst du die dann noch, ob das dann freiwillig wäre?



Wenn sie mich bitten und ich nicht möchte, dann lehne ich dankend ab und gehe meiner Wege.


Zitat (von fb397463-2):
Selbstverständlich besteht hier der Verdacht einer Freiheitsberaubung, wenn der TE komplett unschuldig ist.


Bei diesem Sachverhalt einfach eine schwachsinnige Aussage.



-- Editiert von Moderator am 04.02.2020 10:37

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Gruß Charly

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#12
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.
Weisst du wie viele Luftpumpen wir hier schon erlebt haben!?

Lass es einfach gut sein. Das hilft dem TS nicht weiter.

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Gruß Charly

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#14
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von fb337463-2):
Aus der Praxis, für die Praxis.
Ach, Du bist ein Ladendieb?

Dass hier keine Freiheitsberaubung vorlag, wurde ja nun schon öfter gesagt. Der TE hätte zudem auch viel früher das gastliche Büro verlassen können, wenn er nicht auf die Identitätsfeststellung durch die Polizei bestanden hätte.

Zitat (von charlyt4):
Weisst du wie viele Luftpumpen wir hier schon erlebt haben!?
Und täglich grüsst das Murmeltier.

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#16
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von fb327463-2):
Woher weißt du, dass es keine Freiheitsberaubung war?



Mein Gott du Hörnchen. Wie lange möchtest du jetzt hier noch rumtrollen?

Schau dir doch einfach mal die Definition von Freiheitsberaubung an und versteh sie.


Zitat (von nonpublic):
spricht Person B Person A an und bittet darum mit in ein Büro ähnlichen Raum zu kommen



Wo ist der Hinweis des TE, dass er seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt wurde oder das er eingesperrt wurde?




Signatur:

Gruß Charly

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#17
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 112x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
. (Ich gehe mal davon aus, du bist der TE und hast dich hier nicht extra angemeldet, um zu pöbeln.)


Nein, das ist (bzw. war) die ca. 30ste Neuanmeldung des gesperrten Accounts "Schlaumeyer"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nonpublic
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Wo ist der Hinweis des TE, dass er seiner Fortbewegungsfreiheit beraubt wurde oder das er eingesperrt wurde?

Nachdem festgestellt wurde das Person A kein Diebesgut bei sich führt, möchte Person B den Ausweis haben , jedoch wird nicht deutlich wieso Person B diese nach Klärung der Situation noch haben möchte.

(A) Es wurde nach dem klar geäußert man möchte gehen, (B) dies wurde mit dem Hinweis verweigert man wolle erst den Ausweis!



Zitat (von Moderator1):
Zitat (von BigiBigiBigi):
. (Ich gehe mal davon aus, du bist der TE und hast dich hier nicht extra angemeldet, um zu pöbeln.)


Nein, das ist (bzw. war) die ca. 30ste Neuanmeldung des gesperrten Accounts "Schlaumeyer"



Sorry,aber Ich bin der Ersteller! War arbeiten und konnte erst gerade lesen, echt krass was hier abläuft!

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
nonpublic
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo also bzgl. Freiheitsberaubung meine Frage: Nach dem §127 StPO ist diese nur solange gültig wie eine Straftat vorliegt.
Nach Erkenntnis durch Person B das Person A kein Diebesgut bei sich hat verlangt B trotzdem einen Ausweis.
Die bitte gehen zu können nach dem dies geklärt ist wurde duch B verweigert.
B verlangte wiederholt den Ausweis, A antwortete wiederholt Aushändigung nur an die Polizei!
Es wurde mit eintreffen der Polizei weder eine Strafanzeige gefertigt noch haben die Polizisten einen Straftatbestand erkennen können.
Trotzdem haben diese die Personalien von Person A an Person B herausgegeben!

Vielleicht hilft diese Ausführung

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von nonpublic):
Hallo also bzgl. Freiheitsberaubung meine Frage: Nach dem §127 StPO ist diese nur solange gültig wie eine Straftat vorliegt.


Ich kann verstehen wenn du es anders siehst, aber du wurdest doch weder festgenommen noch hat man dich deiner Freiheit beraubt.

Du sagts selbst:

Zitat (von nonpublic):
bittet darum mit in ein Büro ähnlichen Raum zu kommen



Das hast du offensichtlich freiwillig getan.


Zitat (von nonpublic):
Nach Erkenntnis durch Person B das Person A kein Diebesgut bei sich hat verlangt B trotzdem einen Ausweis.


Verlangen kann man viel; eine Straftat ist aber nicht erkennbar.

Zitat (von nonpublic):
Die bitte gehen zu können nach dem dies geklärt ist wurde duch B verweigert.


Das ist zwar sehr höflich von dir, aber als freier Mensch mußt du niemanden bitten wenn du gehen möchtest.
Warum bist du nicht gegangen? Wir könnten über eine Straftat sprechen, wenn du gegangen wärst und B hätte dich festgehalten oder die Türe versperrt. Davon kann man aber der bisherigen Sachverhaltsschilderung nichts entnehmen.


Zitat (von nonpublic):
Es wurde mit eintreffen der Polizei weder eine Strafanzeige gefertigt noch haben die Polizisten einen Straftatbestand erkennen können.


Nun ja, mir geht es eigentlich genauso.

Aber wenn du möchtest, kannst du immer noch eine Strafanzeigen gegen B stellen. Ich würde mir nur nicht allzuviel davon versprechen.


Zitat (von nonpublic):
Person A = Kunde
Person B = Haussicherheit
Person C = Leiter des Geschäfts


Welche Rolle spielt eigentlich Person C in der Sache?



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von nonpublic):
Vielleicht hilft diese Ausführung


Niemand kann Dich hindern eine Strafanzeige gegen B zu erstatten.

Wenn's zum Seelenfrieden beiträgt, mach es. Mehr als ein Schreiben 2-3 Wochen später, dass das Verfahren nach § 170(2) StPO eingestellt wurde, wird dabei nicht herauskommen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
nonpublic
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von nonpublic):
Hallo also bzgl. Freiheitsberaubung meine Frage: Nach dem §127 StPO ist diese nur solange gültig wie eine Straftat vorliegt.


Ich kann verstehen wenn du es anders siehst, aber du wurdest doch weder festgenommen noch hat man dich deiner Freiheit beraubt.

Du sagts selbst:

Zitat (von nonpublic):
bittet darum mit in ein Büro ähnlichen Raum zu kommen



Das hast du offensichtlich freiwillig getan.


Zitat (von nonpublic):
Nach Erkenntnis durch Person B das Person A kein Diebesgut bei sich hat verlangt B trotzdem einen Ausweis.


Verlangen kann man viel; eine Straftat ist aber nicht erkennbar.

Zitat (von nonpublic):
Die bitte gehen zu können nach dem dies geklärt ist wurde duch B verweigert.


Das ist zwar sehr höflich von dir, aber als freier Mensch mußt du niemanden bitten wenn du gehen möchtest.
Warum bist du nicht gegangen? Wir könnten über eine Straftat sprechen, wenn du gegangen wärst und B hätte dich festgehalten oder die Türe versperrt. Davon kann man aber der bisherigen Sachverhaltsschilderung nichts entnehmen.


Zitat (von nonpublic):
Es wurde mit eintreffen der Polizei weder eine Strafanzeige gefertigt noch haben die Polizisten einen Straftatbestand erkennen können.


Nun ja, mir geht es eigentlich genauso.

Aber wenn du möchtest, kannst du immer noch eine Strafanzeigen gegen B stellen. Ich würde mir nur nicht allzuviel davon versprechen.


Zitat (von nonpublic):
Person A = Kunde
Person B = Haussicherheit
Person C = Leiter des Geschäfts


Welche Rolle spielt eigentlich Person C in der Sache?



gruß charly

Er war einfach stillschweigend anwesend!
Person B hat sich in den Türrahmen gestellt und verweigert das (A) geht wenn er nicht seine Personalien nennt!
B drohte mit derPolizei und A hat mehrmals geäußert B möchte diese rufen.
Weiter wurde nach Feststellung durch die Polizei das kein Diebstahl vorlag trotzdem die Personalien von A an B ausgehändigt. Auf Frage wieso kam durch die Polizei die Aussage das wäre eben so.


-- Editiert von nonpublic am 04.02.2020 20:57

-- Editiert von nonpublic am 04.02.2020 21:01

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von nonpublic):
Es wurde mit eintreffen der Polizei weder eine Strafanzeige gefertigt

Das ist eigentlich nicht erlaubt, Anzeigen sind nur bei offensichtlicher Unsinnigkeit zu verweigern.
Allerdings kann man diese immer noch nachholen.

Viel versprechen sollte man sich da aber nicht, denn es sind derzeit keine Straftaten erkennbar.



Zitat (von nonpublic):
noch haben die Polizisten einen Straftatbestand erkennen können.

Das ist auch nicht deren Aufgabe, sondern die der Staatsanwaltschaft.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#25
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Trotzdem haben diese die Personalien von Person A an Person B herausgegeben!

Das ist womöglich angreifbar. Denn die Entscheidung, wer welche Auskünfte bekommt, obliegt nicht der Polizei, sondern der Staatsanwaltschaft.
Wird aber praktisch nichts nutzen, wenn die Weitergabe der Personalien keinen (materiellen) Schaden herbeigeführt hat.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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