Hi,
wie ist eure Einschätzung zu diesem Sachverhalt:
Herr A verabreicht Frau B während eines Rendezvous ein starkes Betäubungsmittel. Frau B gelangt dadurch in einen widerstandsunfähigen Zustand, den Herr A nutzt, um mit Frau B den Beischlaf zu vollziehen. Herr A filmt diese Handlung und speichert sie auf einem elektronischen Datenträger. Am nächsten Tag, als Frau B noch schläft, schickt Herr A ihr eine EMail. Herr A fordert Frau B auf, ihm 20.000 Euro zu überweisen, ansonsten würde er das Video im Internet veröffentlichen und Kopien davon in der Nachbarschaft von Frau B verteilen. Herr A hängt der E-Mail eine Kopie des Videos an, um die Ernsthaftigkeit seiner Forderung zu unterstreichen. Frau B sieht nun, was ihr widerfahren ist und glaubt, dass sie in ihrer Nachbarschaft als sexuell zügellos angesehen wird, wodurch ihr Ruf leiden würde. In der folgenden Nacht begibt sich Frau B zum Haus des Herrn A, schlägt mehrere Scheiben ein, vergießt Benzin im Gebäude und zündet es an. Frau B beabsichtigt durch die Tathandlung, das Videomaterial zu zerstören. Am Haus entsteht ein Sachschaden von 200.000 Euro. Die Feuerwehr kann Herrn A retten, der eine schwere Rauchgasvergiftung erleidet.
Strafbarkeit Herr A?
Strafbarkeit Frau B?
Mein Ansatz (nur §)
Herr A: 177, 201a, 224, 253 StGB (alles in Tatmehrheit)
Frau B: auf jeden Fall 306a, aber...
auch Versuch 211 und vollendeter 306b?
Für die Verdeckungsabsicht ist es nicht erforderlich, dass die verdeckte Tat eine eigene Tat ist. Aber kann ich so einfach sagen, dass Frau B durch eine Tat gegen Herrn A eine Tat verdecken wollte, die Herr A zuvor gegen Frau B begangen hatte? Da das Vermeiden außerrechtlicher Folgen (also auch die Sorge um den "guten Ruf") schon für eine Verdeckungsabsicht ausreicht, würde ich also sagen
Frau B: Versuch 211 (Dolus eventualis) und Vollendung 306b StGB, außerdem 224, alles in Tateinheit.
Ist das so richtig? Oder übersehe ich was?
Liebe Grüße
Aline
-- Editiert von User am 31. Oktober 2025 20:34
-- Editiert von User am 31. Oktober 2025 20:41
-- Editiert von User am 31. Oktober 2025 20:42
Verdeckungsmord gegeben?
Sollen wir mal wieder das Gerüst für eine Hausarbeit liefern?
wirdwerden
Zitat :Sollen wir mal wieder das Gerüst für eine Hausarbeit liefern?
Ist doch nur ein fiktiver Sachverhalt wie alle anderen hier
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Vielleicht nochmal konkreter meine Frage:
Die erhöhte Strafandrohung gerade bei 306b resultiert aus dem Willen des Gesetzgebers, dass eine Verdeckung einer anderen Straftat durch eine Brandstiftung besonders verwerflich ist (Unrecht durch noch schlimmeres Unrecht verdecken).
Aber gilt das denn auch, wenn die durch die Brandstiftung verdeckte (Vor)Tat eine solche Tat ist, bei der der Täter (hier: Täterin) selbst das (einzige) Opfer war?
Bei der BGH-Rechtsprechung finde ich dazu nichts. Wühle mich seit Stunden durch ellenlange Entscheidungen, aber nichts passt zu dem obigen Sachverhalt.
Wir haben in Deutschland kein case law System wie etwa in GB und Teilen der USA. Die Suche nach Gerichtsentscheidungen sollte also nicht am Anfang des Versuchs zur Lösung eines Falles stehen, sondern später gegebenenfalls hinzu gezogen werden. Am Anfang steht bei uns sauberes Subsumieren, gegebenenfalls das Ausfüllen von unbestimmten Rechtsbegriffen. Mitunter ist da die jur. Methodenlehre durchaus hilfreich oder auch einer der klassischen Kommentare. In Deinem Hausaufgabenfall musst Du Dich in dem Zusammenhang als Einstieg auch mit der Frage befassen, ob die in § 306b StGB überhaupt zur Anwendung kommen kann, also ob die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen alle erfüllt sein müssen, also additiv, oder aber einzeln zu betrachten sind. Wenn man den Fall so sauber aufbaut, kommt man auch ohne (überflüssiges) Suchen nach Gerichtsentscheidungen zu einem tragbaren Ergebnis.
wirdwerden
... auch wenn du ausweichst: die Vermutung dürfte so arg nicht von der Wirklichkeit entfernt liegen, dass du hier deine 'Hausaufgabe' durch die Community machen lassen willst.
Zitat :auch wenn du ausweichst: die Vermutung dürfte so arg nicht von der Wirklichkeit entfernt liegen, dass du hier deine 'Hausaufgabe' durch die Community machen lassen willst.
Ich hab doch meinen Lösungsansatz dargelegt und die Frage präzisiert. Ich habe hier doch nicht den Sachverhalt abgelegt und gesagt "Macht mal für mich".
Das ist für mich die erste Aufgabe in dieser Form und ja, das sage ich ganz ehrlich, ich weiß nicht, wie ich mich der offenen Fragestellung nähern soll. Ich habe seitenweise Urteile und Skripte auch von anderen Unis durchgelesen. Nirgendwo finde ich was dazu, was ist, wenn die Vortat gegen den Täter der Verdeckungstat gerichtet ist. Ja, laut Kommentierung reicht schon die Annahme "außerrechtlicher Folgen" für die Annahme einer Verdeckungshandlung, aber ist die bloße, eigentlich unbegründete Sorge um den eigenen Ruf in der Fallkonstellation eine solche außerrechtliche Folge?
32-35 StGB scheiden hier sehr wahrscheinlich auch aus.
Was für Verdeckungs-306b spricht:
- Frau B befürchtet außerrechtliche Konsequenzen (also Konsequenzen, die nicht auf rechtlicher oder gesetzlicher Ebene entstehen, sondern auf persönlicher, moralischer, beruflicher oder sozialer Ebene).
- geforderte restriktive Auslegung der 306 ff
Was dagegen spricht:
- besondere Verwerflichkeit, die die deutlich höhere Strafandrohung des 306b gegenüber 306a rechtfertigt, erscheint fraglich
Analog die Fragestellung zu 211 StGB, die an der gleichen Unklarheit hängt. Wobei ich mich mittlerweile frage, ob 211 / 21 überhaupt gegeben ist.
Tschuldigung mir brummt gerade der Kopf.
Analogie im Strafrecht? Mannomannomann .......
Nachtrag: wann kann man überhaupt über eine Analogie nachdenken? Wenn es von eine vom Gesetzgeber ungewollte Lücke im Gesetzessystem gibt. Und die ist nicht da, wenn man unbestimmte Rechtsbegriffe nicht ausfüllen kann.
wirdwerden
-- Editiert von User am 1. November 2025 15:38
... ich halte die Fragestellung bereits für kompletten Mumpitz. Verdeckungsmord
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/strafrecht-strafprozessrecht/verdeckungsmord-verdeckungsabsicht
Grundsätzlich:
Der Unterschied zwischen den Worten Und / Oder, und dessen Anwendung in den Untergliederungen in Absätzen und verschiedener Unterpunkte, sollten so einige Fragezeichen im Kopf bereinigen.
Zitat :Was für Verdeckungs-306b ......
Weshalb beharrt man hier auf die "Verdeckung"?
Zitat :Was dagegen spricht:
- besondere Verwerflichkeit, die die deutlich höhere Strafandrohung des 306b gegenüber 306a rechtfertigt, erscheint fraglich
Werden Abs.1bis vor dem oder und Abs.2 (1) des 306b ignoriert?
Das ist quasi das, was wirdwerden dir in #4 bereits an die Hand gegeben hat.
-- Editiert von User am 3. November 2025 13:07
Zitat :Werden Abs.1bis vor dem oder und Abs.2 (1) des 306b ignoriert?
Nein, nicht ignoriert. Hatte aber - gesetzt, weil die "schwere Rauchgasvergiftung" keine Gesundheitsschädigung i.S. des 226 ist.
Wobei ich wegen deiner Anmerkung jetzt wieder nicht sicher bin, ob Herr A in die Gefahr des Todes gebracht wurde. Liegt ja nahe, aber daraus würde sich ja letztlich das Vorliegen von 306b prinzipiell fast immer ergeben, wenn eine Brandstiftung in einem bewohnten Haus zur Nachtzeit stattfindet.
Muss zugeben, dass ich das trotz der Bearbeitungszeit von drei Wochen unterschätzt habe. Die paar Zeilen im Sachverhalt mache ich doch in ein paar Stunden. Dachte ich.
Genug Kaffee kochen und dann empfehle ich die Lektüre "Der reuige Brandstifter" von Staatsanwalt Dr. Tobias Paul.
Viel Erfolg.
Zitat :Nein, nicht ignoriert. Hatte aber - gesetzt, weil die "schwere Rauchgasvergiftung" keine Gesundheitsschädigung i.S. des 226 ist.
Wobei ich wegen deiner Anmerkung jetzt wieder nicht sicher bin, ob Herr A in die Gefahr des Todes gebracht wurde.
Eine Rauchgasvergiftung ist potentiell tödlich, und es sterben übrigens die meisten Opfer eines Gebäude******* u.ä. nicht an Brandverletzungen, sondern an der Rauchgasvergiftung.
Zitat :Genug Kaffee kochen und dann empfehle ich die Lektüre "Der reuige Brandstifter" von Staatsanwalt Dr. Tobias Paul.
Danke! So weit bin ich zwar noch nicht, aber ein guter Blick auf das, was noch kommt.
Zitat :Eine Rauchgasvergiftung ist potentiell tödlich, und es sterben übrigens die meisten Opfer eines Gebäude******* u.ä. nicht an Brandverletzungen, sondern an der Rauchgasvergiftung.
Ehrlich: Das wusste ich nicht.
Wird solches Wissen in Hausarbeiten (wo man googeln kann) oder gar Klausuren (wo man nicht googeln kann) vorausgesetzt?
Zitat :Genug Kaffee kochen und dann empfehle ich die Lektüre "Der reuige Brandstifter" von Staatsanwalt Dr. Tobias Paul.
Viel Erfolg.![]()
Edit: Hat sich erledigt.
-- Editiert von User am 5. November 2025 21:19
Zitat :Edit: Hat sich erledigt.
Was 'hat sich erledigt'?
- Die ganze Anfrage?
- Das Kaffeekochen
- Die Lektüre des empfohlenen Buches?
Was sagt denn die KI dazu?
Zitat:Strafbarkeit von Herrn A
1. Vergewaltigung (§ 177 StGB)
Herr A nutzt den widerstandsunfähigen Zustand von Frau B aus, um mit ihr den Beischlaf zu vollziehen.
§ 177 Abs. 1 StGB stellt sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen oder unter Ausnutzung eines widerstandsunfähigen Zustands unter Strafe.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB (Vergewaltigung unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit).
2. Körperverletzung (§ 223 StGB)
Die Verabreichung eines starken Betäubungsmittels stellt eine gesundheitsschädliche Handlung dar.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 StGB.
3. Erstellung und Besitz kinderpornografischer oder pornografischer Inhalte (§§ 184b, 184 StGB)
Das Filmen des sexuellen Aktes ohne Einwilligung stellt eine Verletzung der Intimsphäre dar.
Je nach Inhalt kann § 184b (bei unter 18 Jahren) oder § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte) greifen.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Herstellung pornografischer Inhalte ohne Einwilligung).
4. Erpressung (§ 253 StGB)
Herr A fordert Geld unter Androhung der Veröffentlichung des Videos.
Die Drohung mit einem empfindlichen Übel (Rufschädigung) zur Erlangung von Geld erfüllt § 253 StGB.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 253 StGB (Erpressung), ggf. in Tateinheit mit § 184b StGB.
5. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
Das heimliche Filmen einer sexuellen Handlung fällt unter § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 201a StGB.
.Zitat:Strafbarkeit von Frau B
1. Sachbeschädigung (§ 303 StGB)
Das Einschlagen der Scheiben und die Zerstörung des Hauses durch Feuer erfüllen den Tatbestand.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 303 StGB.
2. Brandstiftung (§ 306 StGB)
Das Inbrandsetzen eines Gebäudes ist eine schwere Straftat.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
3. Gefährdung von Leib und Leben (§ 306a, § 224, § 227 StGB)
Herr A erleidet eine schwere Rauchgasvergiftung.
§ 306a Abs. 2 StGB greift, wenn ein Mensch durch die Brandstiftung konkret gefährdet wird.
§ 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) und § 227 StGB (Körperverletzung mit Todesfolge) sind zu prüfen.
Ergebnis: Strafbarkeit nach § 306a Abs. 2 StGB und § 224 StGB.
4. Milderung durch Notstand? (§ 34 StGB)
Frau B wollte das Video zerstören, um weiteren Schaden abzuwenden.
Ein rechtfertigender Notstand scheidet aus, da die Tat nicht verhältnismäßig ist.
Ein entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) könnte diskutiert werden, ist aber angesichts der Gefährdung Dritter (Herr A) fraglich.
Ergebnis: Keine Rechtfertigung, aber ggf. Strafmilderung nach § 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) oder § 49 StGB
Und jetzt?
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