Verfahren - an wen muss ich mich wegen einer Terminänderung wenden?

25. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)
Verfahren - an wen muss ich mich wegen einer Terminänderung wenden?

Hallo,
ich habe,wie in einem anderen Beitrag schon erwähnt, einen Riesenfehler gemacht. Habe den Strafbescheid wegen Diebstahl (15X30 Euro, ihr seht,es war eine kleine Sache) bekommen und dagegen Einspruch eingelegt, da ich versuchen will das das Verfahren gegen Auflage (153a glaube ich) eingestellt wird.Wichtig für mich ist die Einstellung, da icvh mir wegen einer evtl. verbeamtung keinen Eintrag ins BZR leisten kann.Habe vor einigen Wochen den Bescheid bekommen das doch ein Hauptverfahren entscheiden soll. Habe auch schon vor einiger Zeit mit dem Richter gesprochen und der war mir, meiner Meinung nach, milde gestimmt und meinte das auch noch in einer HV eingestellt werden kann. Jetzt meine Fragen:
Bringt es jetzt (in 2 Wochen ist die HV) noch was sich an den Staatsanwalt, der meiner Meinung nach als einziger noch überzeugt werden müsste, zu wenden? (habe da irgendwas von §411 Abs.1 gelesen).
An dem Termin der HV kann ich nicht,an wen muss ich mich wegen einer Terminänderung wenden (direkt den Richter anrufen?) und bis spätestens wann muss das geschehen?
Würdet ihr mir in meinem Falle zu einem Anwalt raten und wieviel kostet dieser ca.? Theoretisch könnte ein Anwalt mich ja auch in der HV vertreten, ist das zu empfehlen?
Bitte helft mir weiter,ich bin in einer ziemlich misslichen Situation.
MFG pallo

-- Editiert von pallo am 25.10.2005 14:38:51

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17 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Habe vor einigen Wochen den Bescheid bekommen das doch ein Hauptverfahren entscheiden soll.

Das ist rechtlich auch nicht anders möglich, bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl (es sei denn der Einspr. ist auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes beschränkt).

Bringt es jetzt (in 2 Wochen ist die HV) noch was sich an den Staatsanwalt, der meiner Meinung nach als einziger noch überzeugt werden müsste, zu wenden?

Sie können sich auch in der HV an den Staatsanwalt wenden. Evtl. erscheint auch nicht der StA der den SB beantragt hat zur HV, sondern entsendet einen Referendar.

(habe da irgendwas von §411 Abs.1 gelesen)

Welchen Aspekt des § 411, Abs. 1 StPO meinen Sie denn? Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluß? Das geht -wie gesagt- nicht, wenn vollumfänglicher Einspruch eingelegt wurde.


An dem Termin der HV kann ich nicht,an wen muss ich mich wegen einer Terminänderung wenden (direkt den Richter anrufen?) und bis spätestens wann muss das geschehen?


Wenn Sie jetzt bereits wissen, daß Sie an dem Termin nicht teilnehmen können, sollten Sie sofort bei Gericht anrufen (die Geschäftsstelle des Gerichts).

Sie sollten allerdings bedenken, daß das Fernbleiben einen wichtigen Grund haben muß (sog. 'genügende Entschuldigung'). Fehlt diese(r), und lassen Sie sich auch nicht durch einen RA vertreten, kann der Einspruch verworfen werden [§§ 412 iVm. 329, Abs. 1 StPO ]


Würdet ihr mir in meinem Falle zu einem Anwalt raten und wieviel kostet dieser ca.?

Es gibt eigentl. nie einen Grund, aus dem man von einem Anwalt abraten kann. Es stellt sich die Frage, was Sie möchten, was der Anwalt tun soll. In Ihrem Fall kann er ja eigentl. auch nur darum 'bitten', die Sache einzustellen, da es ja keinen Rechtsanspruch darauf gibt. Wenn man glaubt, daß der Anwalt diese Bitte 'besser' vortragen/begründen kann, als man selber, macht ein Anwalt natürlich Sinn. Bezügl. der Kosten kann man vorab ein Pauschalhonorar vereinbaren. Ansonsten rechnet der Anwalt gemäß RVG ab. Ich habe es mal grob überschlagen: Gem. RVG dürften (bei Berechnung der sog. 'Mittelgebühr' = durchschnittl. schwerer Fall) Kosten iHv. rd. 380,00 € incl. MWSt. entstehen.

Theoretisch könnte ein Anwalt mich ja auch in der HV vertreten

Richtig, allerdings hat der Richter auch die Möglichkeit Ihr 'persönliches Erscheinen' anzuordnen.




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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich denke, es macht auf jeden Fall Sinn mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen. Ist schon vorher klar, dass eine Einstellung wahrscheinlich ist, können dann auch mögliche Zeugen ausgeladen werden und das ganze auf die Formalia (das Gericht muß ja wissen, wer der Angeklagte ist) und einen Einstellungsbeschluß beschränkt werden. Solche Dinge wie Anklageverlesung und Beweisaufnahme kann man sich unter solchen Umständen ja sparen.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Naja, die Anklage muß schon verlesen werden (soviel Zeit muß sein ;) ).

Auch eine Beweisaufnahme wird es m.E. geben, da der StA ansonsten gleich im Vorverfahren (aufgrund Aktenlage --> incl. ggf. erfolgter Einlassung des Beschuldigten, bzw. Angeschuldigten) hätte einstellen können, anstatt einen Strafbefehl zu beantragen.

Aber das wollte er offenbar nicht. Deswegen wird es m.E. schon auf den Eindruck in der HV ankommen, ob pallo mit seiner Bitte Erfolg hat.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Dann hat sich das die Justiz in meinem Fall wohl etwas sehr einfach gemacht, ich wurde nur nach meinem Einkommen befragt, dann gab es noch einen zweiten Strafbefehl, gegen den ich auch Widerspruch eingelegt habe, dann hat der Richter beschlossen die Verfahren zusammenzulegen und schließlich das alles nach §153a STPO eingestellt. In der ganzen Zeit hat mir niemand auch nur ein einziges Mal mündlich eine Straftat vorgeworfen...

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Der Inhalt des Strafbefehls (Tatvorwurf) wurde nicht verlesen??? Das ist in der Tat 'sehr einfach gemacht'

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

danke für eure tipps,habt mir schon sehr geholfen.ich denke auch das ich da selber hingehen kann,hab mit dem richter gesprochen und der versucht den termin umzulegen.anwalt ist glaub ich auch nicht nötig,kann mein anliegen ja auch selber vorbringen.ich hoffe wirklich, das das jetzt klappt das ich keinen eintrag ins bzr bekomme und das verfahren gegen auflage eingestellt wird.was ist aber wenn das nicht der fall ist,gibt es dann noch chancen?

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

@ Bob
Wenn alles vorher abgesprochen ist wird nur aufgerufen, die Personalien erörtert und dann eingestellt. Dann kann man sich die Verlesung sparen, weil die Einstellung sozusagen dazwischengeschoben wird. Ich habe es auch schon erlebt, dass mit allseitigem Einverständnis selbst dann von der Verlesung abgesehen wird, wenn wirklich verhandelt wird, was ich aber für falsch halte.

Ein Anruf beim Staatsanwalt macht überhaupt keinen Sinn. Der Dezernent wird im Zweifel nicht selbst in die Sitzung gehen, sondern der, der an diesem Tag in diesem Saal eingeteilt ist. Wer das ist steht, hier jedenfalls, ungefähr eine Woche vor dem Termin fest. Der Dezernent wird also am Telefon sagen, dass er nichts dazu sagen kann (dazu müsste er sich erstmal an die Sache erinnern). Der Sitzungsvertreter, wenn er denn feststeht, wird sich hüten, vorher irgendwelche Zusagen zu machen sondern antworten, dass der Angeklagte erscheinen möge, dann sieht man weiter. Warum sollten auch Zusagen gemacht werden? Die Sache ist angeklagt und eröffnet. Dann muss auch ein Angeklagter damit leben, dass er zum Gericht gebeten wird. Ansonsten, wenn denn schon Wochen vorher klar ist, dass eingestellt werden soll, könnte der Termin ja aufgehoben werden.

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#8
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

zitat von mir:"ich hoffe wirklich, das das jetzt klappt das ich keinen eintrag ins bzr bekomme und das verfahren gegen auflage eingestellt wird.was ist aber wenn das nicht der fall ist,gibt es dann noch chancen?"

könnt ihr mir dazu noch was sagen?

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#9
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Sache würde im Falle einer Verurteilung zu Geldstrafe für 5+1 (das letzte Jahre im Bundeszentralregister sein. Es übrigens neben Verurteilung und Einstellung auch noch die Möglichkeit einer Verwarnung unter Strafvorbehalt (sozusagen Geldstrafe auf Bewährung), ich glaube die wird ins Zentralregister aufgenommen, nie aber in Führungszeugnis und ich bin mir nicht sicher, ob die als Bestrafung zählt. Nur so als Hinweis, falls das mit dem §153a STPO nicht klappt, denn auf Verwarnung unter Strafvorbehalt kann der Richter durch Urteil entscheiden und die Staatsanwaltschaft müßte dagegen schon in Berufung gehen.

-- Editiert von danielB am 30.10.2005 19:43:01

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#10
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

also wäre ich nur bei 153a aus dem schneider und müsste wg einer verbeamtung nichts mehr befürchten,oder?

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#11
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

nur noch diese frage beantworten,dann habe ich fertig ;-)

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#12
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

So siehts wohl aus.

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#13
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

guten tag,
etwas länger schon her mit meiner anfrage. inzwischen ist natürlich auch alles erledigt und glücklicherweise nach 153a gegen eine geldbuße an eine einrichtung und einige sozialstunden eingetsellt worden.

wie ich ja jetzt hörte ist sowas weder im fz noch im bzr eingetragen

wenn ich jetzt eine erklärung über straffreiheit ausfüllen soll, muss ich da dann irgendwas angeben?bin lehrer (noch angestellter evtl bald verbeamtung)

es steht dort einerseits das ich mich als unbestraft bezeichnen kann und nichts offenbaren muss wenn nichts im fz oder im fz nach §32 abs.3 und 4 steht.

andererseits werde ich belehrt das behörden uneingeschränkte auskunft aus dem bzr und damit auch über alle nicht getilgten eintragungen hat.

da ich 153a bekommen kann ich "nicht gerichtlich bestraft oder disziplinrechtlich belangt...." ankreuzen ,oder?

mit der bitte um schnelle antwort.

gruß pallo

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#14
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

bitte nochmals, aufgrund der dringlichkeit, um antwort!

grüße pallo

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
pallo
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 10x hilfreich)

niemand?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Sie müssen diese Einstellung nicht offenbaren.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12302.08.2009 13:52:51
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 7x hilfreich)

Streit im Int.mit Fam.

Hallo,es hat zwar nichts mit Ebay zu tun.Brauche aber trotzden einen Rat.Meine Schwester und der Mann meiner anderen Schwester (Schwager)betreiben Mobbing und Stalking mit mir und die Staatsanwaltschaft lehnte den Fall,als nicht öffentliches Interesse ab.Obwohl die Verwandtschaft von mir die Fam.Sache im Forum eines Chatraumes breittritt ,also öffentlich.Ich habe zwar etwas über Interneturteile gefunden ,aber nicht genug und ip und Mailaddi auch von denen.Ich setze hier mal das Internetturteil rein.Es will auch kein Anwalt an die Sache rangehen .Obwohl meine verwandschaft versucht mich Psychisch fertig zu machen.Indem sie mir überall hinfolgen ,egal in welchen chat ich gehe und den chatbetreibern mails schicken ,in dennen sie mich schlecht machen .Ich möchte auf Rufschädigung,Verleumnung,Körperverletzung hinaus.Ich hoffe irgentjemand kann mir da weiter helfen.


Beleidigung, Rufmord, Verleumdung (§ 185 , 186 , 187 StGB ))
In diesem Fall haben Sie Möglichkeiten: Entweder Sie erstatten Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft, oder Sie entscheiden sich gegen ein zivilrechtliches Vorgehen mittels einer Abmahnung. Wählen Sie den ersten Schritt, sollten Sie allerdings entsprechende Beweismittel haben. Wenn Ihnen die Person bekannt ist, sammeln Sie Logfiles oder zumindest IP-Adressen.
Einfach zur Polizei zugehen und loszubrüllen „Mauerblümchen1968“ hat mich beleidigt, hat wenig Aussicht auf Erfolg.



STGB § 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1.seine räumliche Nähe aufsucht,
2.unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln der sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5.eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Man kann also sehr wohl (und sollte auch) etwas dagegen tun. Allerdings muss man die Anzeige selbst erstatten, ein Dritter (siehe oben) darf das gar nicht.

Den Ablauf des Ganzen erfährt man, wenn man die Anzeige macht.





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"mfg.rita"

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