Hallo
Ich hatte 2013 Bei einen Onlinehändler Ware auf Rechnung bestellt insgesamt 2 mal.
Die erste Rechnung wurde bezahlt,die zweite in Höhe von 140€ leider nicht,möchte mich jetzt nicht mit Arbeitslosigkeit rausreden aber es ist eben passiert.1 Jahr später 2014 nach Telefonischer Nachfrage einer Ratenzahlung due abgekehnt wurde bekam ich Post von der Polizei zur Vernehmung in dieser Sache mit dem Vorwurf des Betruges.Zu dieser Vernehmung bin Ich nicht hingegangen.
Bis dato habe Ich nichts mehr davon gehört, weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft? Wie lange kann sowie dauern? Und kann ich mich noch dazu äußern? Eventuell bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.
Mfg
Verfahren dauert ewig
Notfall oder generelle Fragen?
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Danke wäre ich von alleine niemals drauf gekommen Die Frage war aber ,wie lange so ein Verfahren dauern kann.
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ZitatDie Frage war aber ,wie lange so ein Verfahren dauern kann. :
Bis es zu Ende ist.
Wann genau das eintritt, hängt davon ab, wie ausgelastet die Behörden sind.
Es gibt noch die Frist für die Verfolgungsverjährung. Bei Betrug ist diese 5 Jahre, wenn also 5 Jahre lang nichts passiert, tritt automatisch Verjährung ein.
Durch bestimmte Verfahrenshandlungen der Verjährungseintritt unterbrochen werden (z.B. in dem dem Beschuldigten den Vorwurf mitteilt).
Nach jeder Unterbrechung läuft die 5 jährige Verjährungsfrist von neuem an.
Allerdings darf die Gesamtzeit der Verjährung das Doppelte der einfachen Verjährung nicht überschreiten, das wären hier 10 Jahre.
Es gibt auch das „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren". Diesbezüglich stellte dazu der BGH im Urteil III ZR 376/12 fest:
1. Ob die Dauer eines Gerichtsverfahrens unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
2. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG ist die Verfahrensdauer dann, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete und den Gestaltungsspielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung beachtende Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist.
3. Bei der Beurteilung des Verhaltens des Gerichts darf der verfassungsrechtliche Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG ) nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Gericht muss in jedem Fall eine angemessene Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen. Es benötigt einen Gestaltungsspielraum, der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu erforderlich sind."
Ob da bereits was nach 2 Jahren erfüllt wäre?
Dauern kann es bis zur Verfolgungsverjährung, also nach aktuellem Kenntnisstand bis 2019.
Sehr viel wahrscheinlicher ist jedoch, dass das Verfahren längst eingestellt ist und entweder kein Einstellungsbescheid versendet wurde (was in diesem Fall auch nicht zwingend vorgeschrieben war) oder er auf dem Postweg abhanden kam.
Danke für die Antwort,damit kann man auch was anfangen.
Mfg
Zwar OT, aber ich wollte jetzt nicht unbedingt noch einen neuen Thread deswegen aufmachen :
Wie lang ist eigentlich die Frist für eine Anzeige wegen Betrugs? Bis wann muss man eine Strafanzeige gestellt haben?
Würde mich freuen, wenn mir das jemand kurz beantworten könnte!
Vielen Dank!
Bis zur Verfolgungsverjährung. Das sind bei den meisten Betrugsfällen 5 Jahre.
Sehr leichte Betrugsfälle (Schaden bis ca. 30-50 €) sind allerdings relative Antragsdelikte. Bei denen müsste binnen 3 Monaten Strafantrag gestellt werden. Fall das nicht geschieht kann die Staatsanwaltschaft zwar auch bei einer späteren Anzeige die Tat noch verfolgen (bis zur Verjährung), müßte dann aber "besonderes öffentl. Interesse" an der Strafverfolgung geltend machen.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 24.04.2017 12:02
Vielen Dank!!
Und jetzt?
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