Verfahren eingestellt Beschwerde

22. März 2021 Thema abonnieren
 Von 
Jes1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahren eingestellt Beschwerde

Wenn die Staatsanwaltschaft ein Verfahren einstellt wegen:
a. Geringfügigkeit oder
b. nicht öffentlichem Interesse
oder
c. vergeblicher Täterermittlung

... und der Anzeigeersteller legt Beschwerde ein...in welchem der drei Fälle würde die Staatsanwaltschaft erneut tätig werden?

Und ist es automatisch gewährleistet, dass bei einer solchen Beschwerde seitens der Staatsanwaltschaft wieder neu geprüft oder weiter verfolgt wird?
Oder kann der Anueigesteller sich die Beschwerde und somit die Kosten sparen?




11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Ein "Anzeigenersteller" hat als solcher kein Beschwerderecht, sondern, wenn dann, nur als der Geschädigte der Tat

Und dann kommt es auf das Delikt und die Einstellungsnorm an.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.03.2021 01:34

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#2
 Von 
Jes1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ein "Anzeigenersteller" hat als solcher kein Beschwerderecht, sondern, wenn dann, nur als der Geschädigte der Tat

Und dann kommt es auf das Delikt und die Einstellungsnorm an.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.03.2021 01:34


Davon ausgehend, dass es sich beim Anzeigeerstatter um den Geschädigten handelt und das Delikt z.B. falsche Verdächtigung oder Beleidigung wäre...
Wie wäre in diesem Fall die Erfilgsaussicht einer Beschwerde gegen die Einstellung in den drei aufgeführten Szenarien?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

a) keine Beschwerde möglich

b) trifft nicht zu, da § 164 StGB Offizialdelikt ist und daher gar nicht über öffentliches Interesse als Anklagevoraussetzung zu befinden ist.

c) wenn man keine (neuen) Hinweise auf den Täter liefern kann, wird da nichts weiter passieren.

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#4
 Von 
Jes1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
a) keine Beschwerde möglich

b) trifft nicht zu, da § 164 StGB Offizialdelikt ist und daher gar nicht über öffentliches Interesse als Anklagevoraussetzung zu befinden ist.

c) wenn man keine (neuen) Hinweise auf den Täter liefern kann, wird da nichts weiter passieren.


...neue Hinweise müsste wer liefern?
Der Geschädigte? Oder würden automatisch mit der Beschwerde neue Ermittlungen durch Polizei und/oder Staatsanwaltschaft erfolgen?

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17800x hilfreich)

...neue Hinweise müsste wer liefern? Der Geschädigte? Wer sonst? Eine Beschwerde a la "Es gefällt mir gar nicht, dass Sie die Ermittlungen eingestellt haben" führt nicht zu neuen Ermittlungen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Jes1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ein "Anzeigenersteller" hat als solcher kein Beschwerderecht, sondern, wenn dann, nur als der Geschädigte der Tat

Und dann kommt es auf das Delikt und die Einstellungsnorm an.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.03.2021 01:34


Bei welchen Delikten würde es in der Praxis bedeuten, dass eine Beschwerde erfolgreich sein könnte?
Liegt das im Ermessen des Staatsanwalts oder gibt es hier klare rechtsbegründete Maßgaben?

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42463 Beiträge, 14738x hilfreich)

Es kommt nicht auf die Delikte an. Wenn sich aus der Beschwerdebegründung ein Nachermittlungsbedarf ergibt, der zu einer anderen Entscheidung führen könnte, dann werden die Ermittlungen wieder aufgenommen.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jes1
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es kommt nicht auf die Delikte an. Wenn sich aus der Beschwerdebegründung ein Nachermittlungsbedarf ergibt, der zu einer anderen Entscheidung führen könnte, dann werden die Ermittlungen wieder aufgenommen.

wirdwerden


...was der Fall wäre, wenn die Staatsanwaltschaft nicht allen Beweisen nachgegangen ist oder sich neue Beweise ergeben haben?

Der Geschädigte liefert z.B. neue Hinweise auf einen möglichen Täter.

Nicht aber relevant wäre, wenn der Geschädigte moniert, dass die Staatsanwaltschaft "nicht ordentlich" ermittelt hat?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Zitat (von Jes1):
...was der Fall wäre, wenn die Staatsanwaltschaft nicht allen Beweisen nachgegangen ist oder sich neue Beweise ergeben haben?

Der Geschädigte liefert z.B. neue Hinweise auf einen möglichen Täter.


ja, das sagten wir ja schon.

Zitat (von Jes1):
Nicht aber relevant wäre, wenn der Geschädigte moniert, dass die Staatsanwaltschaft "nicht ordentlich" ermittelt hat?


Doch, wenn tatsächlich "hahnebüchen schlecht" ermittelt worden wäre, wäre das auch relevant. Nur liegen die Vorstellungen darüber, was "gut oder schlecht" ist oft zieml. weit auseinander, zwischen Beschwerdeführer und GStA.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34427 Beiträge, 17800x hilfreich)

Nicht aber relevant wäre, wenn der Geschädigte moniert, dass die Staatsanwaltschaft "nicht ordentlich" ermittelt hat? Es fragt sich da auch, woher der Geschädigte eigentlich weiss, wie die Staatsanwaltschaft ermittelt hat - er war schließlich nicht dabei. Und das einfach mal zu behaupten, dürfte schon grenzwertig sein...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129788 Beiträge, 41390x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
s fragt sich da auch, woher der Geschädigte eigentlich weiss, wie die Staatsanwaltschaft ermittelt hat - er war schließlich nicht dabei.

Außer Akteneinsicht sind die Ansatzpunkte sehr begrenzt.



Zitat (von muemmel):
Und das einfach mal zu behaupten, dürfte schon grenzwertig sein...

Naja, derart unsubstantiierte Behauptungen werden in der Regel ignoriert.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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