Verfahren eingestellt - Einetretene Tür bleibt

18. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
Frankenjung
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahren eingestellt - Einetretene Tür bleibt

Hallo!
Ich versuche mich so kurz wie möglich zu halten. Letztes Jahr wurde mir die Tür eingetreten, weil meine Nachbarin der Polizei meldete, das ich Hanfpflanzen auf dem Balkon stehen habe.
Darauf hin kam die Polizeit und nach Sichtung vom Nachbarsbalkon wurde der Durchsuchungbeschluss erstellt. Die Polizeit war über eine Stunde im Treppenhaus und dann wird sich plötzlich "Gefahr im Verzug" berufen und die Tür kurz und klein getreten. In der Zeit hätte man 2 mal den Schlüsseldienst rufen können.
Ich war zu dem Zeitpunkt natürlich nicht zu Hause, die Zeitangaben habe ich nur aus deren Protokoll.

Das Verfahren wurde nun eingestellt und im Beschluss steht das die Gerichtskosten zu Lasten der Staatskassen gehen und ich meine Auslagen selbst zu tragen haben. Auslagen bezieht sich ja nur auf die Auslagen des Prozesses, richtig?

Seit über einem Jahr habe ich nun eine notdürftig zusammengespaxte Tür, die bei jedem Windzug klappert. Die Reperatur wird knapp 4stellig werden.

Meine Frage ist nun, an wen und wohin muss ich nun Antrag auf Kostenübernahme für die Tür stellen? Ich ging davon aus das im Beschluss über die endgültige Einstellung vermerkt wird an wen ich solche einen Antrag stellen kann, doch das war nicht der Fall.

Vielleicht könnt ihr mir ja weiter helfen.

Liebe Grüße

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15 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von go534019-69):
Seit über einem Jahr habe ich nun eine notdürftig zusammengespaxte Tür, die bei jedem Windzug klappert.

Und vor über einem Jahr den Vermieter aufgefordert diesen Mangel zu beseitigen hat man warum genau nicht gemacht?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Frankenjung
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go534019-69):
Seit über einem Jahr habe ich nun eine notdürftig zusammengespaxte Tür, die bei jedem Windzug klappert.

Und vor über einem Jahr den Vermieter aufgefordert diesen Mangel zu beseitigen hat man warum genau nicht gemacht?


Ich fände das etwas dreist, der Schaden ist ja so gesehen durch mich entstanden. Ich ging davon aus das ich das Urteil abwarten muss und mit dem in der Hand dann was unternehmen kann. Verhandlung war erst dieses Jahr im August und den Beschluss zur Einstellung hab ich heute bekommen.
Vorläufige Einstellung am Verhandlungstag im August 2019 und nun endgültige nach Erfüllung der Auflagen (Geldstrafe).

Mein Vermieter hat eh sehr toll reagiert und das möchte ich ihm nicht auch noch zumuten. Die Polizei hat imho einfach nicht rechtens gehandelt, wie soll es nach einer Stunde in der kein Mucks aus der Wohnung kommt und sie sogar vom Balkon der Nachbarin reinschauen können noch Gefahr im Verzug sein? Die Zeit für einen Schlüssedienst wäre de facto da gewesen. Sogar mit einer Karte hätte man die Tür öffnen können, war ja nicht abgesperrt, das habe sogar ich als Laie mittels Youtubevideo bei der eines Nachbarn im gleichen Haus geschafft.


-- Editiert von go534019-69 am 18.12.2019 21:51

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von go534019-69):
Mein Vermieter hat eh sehr toll reagiert und das möchte ich ihm nicht auch noch zumuten.

Ok, das ist verständlich.

Grundsätzlich ist es aber die Aufgabe des Vermieters da eine neue Tür einzubauen, der Mieter darf das nicht machen. Kostenfrage wird dann später geklärt.
Wobei sich Vermieter und Mieter auch jederzeit auf was anderes einigen können. Was man hier ja problemlos machen kann.


Zitat (von go534019-69):
Die Polizei hat imho einfach nicht rechtens gehandelt,

Der Schilderung nach ja.
Die Frage ist, was genau steht dazu
Zitat (von go534019-69):
dann wird sich plötzlich "Gefahr im Verzug" berufen

in den Akten, wie wurde das begründet?



Zitat (von go534019-69):
Das Verfahren wurde nun eingestellt

Nach welchen §§?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nach welchen §§?


Nach 153a, Abs. 2 StPO der Beschreibung nach.

@go 534...

Tür reparieren lassen. Rechnung an Polizei schicken. Entgegen der weitverbreiteten Auffassung darf auch die Polizei keine Schäden verursachen, ohne dafür geradezustehen. Zumal wenn wie hier z.B. die Feuerwehr hätte geholt werden können, oder ggf. Hausmeister/Hausverwaltung etc.

Zitat (von go534019-69):
Darauf hin kam die Polizeit und nach Sichtung vom Nachbarsbalkon wurde der Durchsuchungbeschluss erstellt. Die Polizeit war über eine Stunde im Treppenhaus und dann wird sich plötzlich "Gefahr im Verzug" berufen


Wenn es einen Durchsuchungsbeschluss gab (vom Richter) braucht es keine Gefahr im Verzug mehr. Die braucht es nur ohne Beschluss.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.12.2019 22:43

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sieht bei einer Einstellung nach §153a StPO aber keine zwingende Entschädigung vor, sondern nur eine "kann"-Entschädigung.

Und diesen Entschädigungswunsch hätte man in der Gerichtsverhandlung vorbringen müssen. (Wobei man jetzt natürlich darüber spekulieren kann, ob es auch dann eine Einstellung gegeben hätte, wenn der Fragesteller eine Entschädigung beansprucht hätte ...)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also bei uns hier zahlt die Polizei das auf dem "kleinen Dienstweg" (unabhängig vom Verfahrensausgang und ohne förmliches Verfahren nach StrEG) wenn(!) der Schaden tatsächlich unnötigerweise verursacht wurde, weil eben auch der Hausmeister greifbar gewesen wäre, oder die Feuerwehr.

Ansonsten, gem. StrEG, sieht es in der Tat schlecht aus. Die Auslagenentscheidung des Einstellungsbeschluss es ist nicht anfechtbar. Man könnte es dann einfach nur stumpf mit einem Antrag beim Amtsgericht versuchen, wenn man nach StrEG vorgehen will und schauen was passiert.

Ich halte da den direkten Versuch über die Polizei dann fast für erfolgversprechender.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Es würde wahrscheinlich die Erfolgsaussichten steigern, wenn nicht der Fragesteller, sondern der Vermieter den Antrag stellen würde.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Frankenjung
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):

@go 534...

Tür reparieren lassen. Rechnung an Polizei schicken. Entgegen der weitverbreiteten Auffassung darf auch die Polizei keine Schäden verursachen, ohne dafür geradezustehen. Zumal wenn wie hier z.B. die Feuerwehr hätte geholt werden können, oder ggf. Hausmeister/Hausverwaltung etc.

Zitat (von go534019-69):
Darauf hin kam die Polizeit und nach Sichtung vom Nachbarsbalkon wurde der Durchsuchungbeschluss erstellt. Die Polizeit war über eine Stunde im Treppenhaus und dann wird sich plötzlich "Gefahr im Verzug" berufen


Wenn es einen Durchsuchungsbeschluss gab (vom Richter) braucht es keine Gefahr im Verzug mehr. Die braucht es nur ohne Beschluss.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 18.12.2019 22:43


Habe das Sicherstellungsprotokoll gerade rausgekramt. Einerseits heist es

"Anordnung durch Jour-Staatsanwältin Mustername"

aber andererseits

"Betroffener nicht zu Hause; aufgrund der Nachtzeit und Gefahr im Verzug keine Zeugen vorhanden"

Das ist halt auch schon Mumpitz, die Nachbarin die mich angeschwärzt hat, wurde ja vorher erst noch befragt und hätte da auch zur Verfügung gestanden. Der nächste Punkt ist das es ne Anordnung gibt aber dann trotzdem Gefahr im Verzug? Vor allem halt über ne Stunde nach Eintreffen im Haus. Das passt einfach nicht zusammen. 5 Kilometer weiter haben wir nen 24 Stunden Schlüsseldienst. Nachdem die jungen Polizisten Cowboy gespielt haben, kam ja auch das THW und hat die Tür zusammengespaxt...

Zitat (von drkabo):
Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sieht bei einer Einstellung nach §153a StPO aber keine zwingende Entschädigung vor, sondern nur eine "kann"-Entschädigung.

Und diesen Entschädigungswunsch hätte man in der Gerichtsverhandlung vorbringen müssen. (Wobei man jetzt natürlich darüber spekulieren kann, ob es auch dann eine Einstellung gegeben hätte, wenn der Fragesteller eine Entschädigung beansprucht hätte ...)


Gegen Ende als ich mit der vorläufigen Einstellung und der Auflage davon kam, hatte ich den Richter direkt darauf angesprochen (habe auf den Pflichtverteidiger verzichtet und alles selbst gemacht) wer denn nun meine Tür zahlt und an welche Stelle ich mich da wenden muss, da ich die Kosten nicht tragen kann. Daraufhin wurde er aggressiv und hat mich nur angefahren was das jetzt solle und es hier nicht darum geht die Beamten aus der Wache anzuschwärzen. Der war regelrecht empört darüber das ich die "Frechheit" besaß das zu fragen o.0 . Ich hab noch freundlich entgegnet das ich niemanden anschwärze aber "Gefahr im Verzug", wenn niemand zu Hause ist, eine Stunde nach eintreffen wohl kaum gerechtfertigt sein kann. Darauf hat er mich nur noch mal zusammengestaucht und sinngemäß gemeint das ich lieber sehen soll das ich den Gerichtssaal verlasse bevor man sich die Entscheidung anders überlegen würde.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Also bei uns hier zahlt die Polizei das auf dem "kleinen Dienstweg" (unabhängig vom Verfahrensausgang und ohne förmliches Verfahren nach StrEG) wenn(!) der Schaden tatsächlich unnötigerweise verursacht wurde, weil eben auch der Hausmeister greifbar gewesen wäre, oder die Feuerwehr.

Ansonsten, gem. StrEG, sieht es in der Tat schlecht aus. Die Auslagenentscheidung des Einstellungsbeschluss es ist nicht anfechtbar. Man könnte es dann einfach nur stumpf mit einem Antrag beim Amtsgericht versuchen, wenn man nach StrEG vorgehen will und schauen was passiert.

Ich halte da den direkten Versuch über die Polizei dann fast für erfolgversprechender.


Das die Aktion völlig unnötig war steht fest, da können die sich einfach nicht rausreden. Niemand zu Hause und stehen schon eine Stunde im Treppenhaus - da machen weitere 20 Minuten warten auf nen Schlüsseldienst / die Feuerwehr auch nix mehr aus.

Wie stelle ich da am besten Antrag? Einfach nen Brief mit Aktenzeichen, eventuell noch das Gerichtsurteil beilegen und einfach nett anfragen ob die Reperatur der Tür übernommen wird?

Zitat (von drkabo):
Es würde wahrscheinlich die Erfolgsaussichten steigern, wenn nicht der Fragesteller, sondern der Vermieter den Antrag stellen würde.


Der kommt eh die Tage vorbei zwecks Nebenkostenabrechnung, da gibts wieder etwas Taschengeld, da ich sehr sparsam heize und lieber nen Pulli anzieh :)
Da kann ich ihn ja fragen ob ich von ihm die Befugnis übertragen bekomme das abwickeln zu dürfen.

-- Editiert von Frankenjung am 31.12.2019 01:17

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Zitat (von Frankenjung):
Wie stelle ich da am besten Antrag? Einfach nen Brief mit Aktenzeichen, eventuell noch das Gerichtsurteil beilegen und einfach nett anfragen ob die Reperatur der Tür übernommen wird?
So würde ich es tun. Kostenvoranschlag beilegen, ggf von mehreren Firmen, die das reparieren würden. Denn eine Art "Blanko-Erlaubnis" wirds nicht geben - abgesehen davon, daß die Türe wahrscheinlich auch nicht brandneu war...?

Zitat (von Frankenjung):
Die Reperatur wird knapp 4stellig werden.
Oh, echt? :schock: Haben die auch den Rahmen mit rausgehauen?


Interessant :

Mal nein zum Ersatz der Schäden für den Vermieter :
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2016&Sort=3&nr=76810&pos=0&anz=226

Mal ja, aber nur wenn der Vermieter quasi wusste, dass der Mieter mit Drogen handelt...
https://www.rechtsindex.de/recht-urteile/3349-urteil-haftung-spezialeinsatzkommando-sek-verursacht-schaeden

Viele Grüße!

-- Editiert von fb367463-2 am 31.12.2019 02:41

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Frankenjung
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Zitat (von Frankenjung):
Wie stelle ich da am besten Antrag? Einfach nen Brief mit Aktenzeichen, eventuell noch das Gerichtsurteil beilegen und einfach nett anfragen ob die Reperatur der Tür übernommen wird?
So würde ich es tun. Kostenvoranschlag beilegen, ggf von mehreren Firmen, die das reparieren würden. Denn eine Art "Blanko-Erlaubnis" wirds nicht geben - abgesehen davon, daß die Türe wahrscheinlich auch nicht brandneu war...?

Zitat (von Frankenjung):
Die Reperatur wird knapp 4stellig werden.
Oh, echt? :schock: Haben die auch den Rahmen mit rausgehauen?

-- Editiert von fb367463-2 am 31.12.2019 02:34


Ok, dann werd ich direkt Anfang Januar mal ne Firma ausm Ort holen die nen Kostenvoranschlag macht. Vielleicht hat da auch die Hausverwaltung nen Kontraktor.
Neu war die Tür natürlich nicht aber so ne Tür im geschlossenen Treppenhaus, im 2ten Stock, unterliegt ja keinen Abwohn- / Abnutzungserscheinungen wie z.B. n günstiges Laminat nach paar Jahren.

Laut Nachbarn haben die sich rund 20 Minuten an der Tür ausgetobt, hatten ja nix dabei und "mussten" deshalb wie blöde an der (nicht abgesperrten Tür) rumtreten. Die Tür brach letztlich auch nicht am Schloss, sonder an den beiden Türangeln. Wo der Schließzylinder in den Rahmen geht ist alles verbogen und das umliegende Holz gerissen.

Es sei noch erwähnt, das man vom Balkon der Nachbarin direkt auf meinen steigen kann, man kann sich sogar schön an ner Vertikalstange dabei festhalten. Da würde wohl mit Eigensicherung argumentiert werden weil das zu gefährlich sei im 2ten Stock. Aber 20 Minuten auf ne Tür eintreten ist natürlich ok. Ich hab in meinem Leben ein mal ne Tür eingetreten, die war auch hartnäckig. Ich bin nach 2 Wochen noch leicht gehumpelt weil das so dermaßen ins Becken gestaucht hat, daher nehm ich mal an das die Beamten das auch noch ne Weile spüren durften..

Schon toll so geschultes Fachpersonal - bei uns im Haus hab ich schon 2 Leuten die Tür mit Plastikkarten geöffnet, was ich vorher nie probiert hatte, nur mittels Youtubevideo. Aber ist wohl zu viel verlangt das die das auch können.

/edit
Die Links hatte ich schon direkt nach der Aktion ergoogelt ^^. Aber leider nix konkretes wie ich bei mir vorgehen kann.

-- Editiert von Frankenjung am 31.12.2019 02:45

-- Editiert von Frankenjung am 31.12.2019 02:47

-- Editiert von Frankenjung am 31.12.2019 02:49

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Trotzdem gern geschehen.

Nu, Sie haben ja jetzt eine Menge Hinweise und Tipps bekommen. :)

Nur nochmal ein oder gar zwei Jahre warten sollten Sie nicht... ;)

-- Editiert von fb367463-2 am 31.12.2019 11:25

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TobiasCafe
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 7x hilfreich)

Hallo,

Es ist leider eine Tatsache, dass die Polizei solche Schäden NICHT bezahlt. Ob "Gefahr im Verzug" war oder nicht liegt einzig im Ermessen des Einsatzleiters und wenn das so im Protokoll steht, dann ist die Sache durch.

Ich hatte mal das Berliner SEK-6 in meinem Wohnwagen auf dem Campingplatz. Man war auf der Suche nach einer Waffe. Die haben die gesamte Innenverkleidung runter gerissen (man könnte die auch sauber abschrauben) weil sie dahinter etwas vermuteten und durch den Zusatz "Gefahr in Verzug" im Protokoll war die Nummer rechtens.

Die Polizei darf ALLES wenn sie eine echte Gefahr in Verzug sehen. Dass diese Floskel willkürlich genutzt wird spielt dabei keine Rolle. Eine Waffe wurde natürlich nicht gefunden, da ich sowas nicht besitze aber die Verkleidung musste ich selbst zahlen.

Kauf Dir eine neue Tür und versuch es runter zu schlucken. Geld wirst Du nicht sehen (und wenn mir damals jemand diesen Tip gegeben hätte, hätte ich mir die Kosten für den Anwalt gespart).

Alles Gute!

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von TobiasCafe):
Es ist leider eine Tatsache, dass die Polizei solche Schäden NICHT bezahlt.


Tatsache ist, dass ich in 20 Berufsjahren etliche Fälle hatte, dass sie das doch tut.

Zitat (von TobiasCafe):
Ob "Gefahr im Verzug" war oder nicht liegt einzig im Ermessen des Einsatzleiters und wenn das so im Protokoll steht, dann ist die Sache durch.


Das ist falsch. Ob oder ob nicht unterliegt der sog. vollen gerichtlichen Überprüfung. Rspr. des BVerfG.

Zitat (von TobiasCafe):
Ich hatte mal ...

... war die Nummer rechtens.


Nur weil etwas "rechtens" ist, heisst das nicht zwangsläufig, dass dabei verursachte Schäden nicht ggf. ersetzt werden müssen. Das sind 2 verschiedene Paar Schuhe.

Zitat (von TobiasCafe):
Die Polizei darf ALLES wenn sie eine echte Gefahr in Verzug sehen


Ja, fast, ERSTMAL. Wie das dann später Gerichte sehen und welche Konsequenzen das dann ggf. hat, ist wie gesagt eine andere Frage.

Zitat (von TobiasCafe):
Eine Waffe wurde natürlich nicht gefunden, da ich sowas nicht besitze aber die Verkleidung musste ich selbst zahlen


Wenn das entsprechende Verfahren also offenbar nach § 170(2) StPO, eingestellt wurde, hast Du (oder Dein Anwalt) es falsch angefangen, denn § 2, Abs. 2, Nr. 4 StrEG ist recht eindeutig.

Was den Fall des TE hier angeht, ist offen ob es klappt, oder nicht. Gem. StrEG wird er keinen Erfolg haben. Alles andere ist den Versuch wert, kostet 10 Minuten Zeit und 80 Cent Porto.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Frankenjung
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Update:

Hatte folgendes Schreiben (einige Stellen anonymisiert) an unsere Polizeiwache geschickt:

Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit möchte ich, für meinen Vermieter stellvertretend, beantragen das die Kosten für die Instandsetzung meiner Wohnungstür übernommen / erstattet werden. Folgend die Begründung:


Am XXXXXX, wurde in meiner Abwesenheit, meine Wohnung durchsucht.

Hierzu trat man die Tür ein, was eine unnötige Zerstörung der Tür / Schäden am Türrahmen nach sich zog.
Ich war nicht Zuhause und die Beamten befanden sich im Vorfeld, geraume Zeit im Treppenhaus / in der Wohnung der Nachbarin, was es nicht rechtfertigt, das weitere 20 Minuten Wartezeit für z.B. den 24 Stunden Schlüsseldienst aus XXXXXX, das THW, die Feuerwehr etc., nicht möglich gewesen wären.

Laut Durchsuchungsprotokoll, wurde die Maßnahme um 22.08 Uhr angeordnet. Begonnen wurde, ebenfalls laut Protokoll, um 23.30 Uhr. Das ist ein Zeitraum von knapp 1.5 Stunden, der mehrfach gereicht hätte, um weniger destruktive Optionen wie eine Türöffnung durch den Schlüsseldienst zu realisieren.

Ein weitere Faktor ist, das die Türe nicht abgesperrt war, sondern lediglich ins Schloss gezogen. Die Tür hätte mit einer normalen Plastikkarte oder ähnlichen Gegenständen von einem Laien geöffnet werden können, wie ich es selbst an der baugleichen Tür eines Nachbarn im Erdgeschoss, nach Sichtung eines Tutorial Videos auf Youtube tun konnte, weil er sich ausgesperrt hatte.
Ein Schlüsseldienst hätte auch diese Methode angewandt und somit gar keinen Schaden verursacht oder im destruktivsten Szenario, das Schloss aufgebohrt, wodurch ebenfalls nur geringer, materieller sowie finanzieller Schaden entstanden wäre.


Vom Balkon der Nachbarin aus, konnte man die geöffnete Balkontür sehen, die ein weiterer Zugangspunkt gewesen wäre. Ebenso konnte man direkt in das 1 Zimmer Apartment blicken, wodurch ersichtlich hätte sein sollen, das sich nichts in der Wohnung bewegt da man auch keinen Ton aus der Wohnung hören konnte und der eingeschaltete TV lediglich ein statisches Licht warf das ebenso ein Nachtlicht / Aquarium hätte sein können und nicht als flackern eines eingeschalteten Fernsehers hätte interpretiert werden können. Hier könnte man aber nachvollziehen das es den Beamten im Zuge der Selbstsicherung wegen Absturzgefahr zu gefährlich war, das 1 Meter hohe Geländer zu übertreten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, das die gewählte Maßnahme der Türöffnung, das Eintreten, unnötig und übertrieben destruktiv war, da es unter keinem Gesichtspunkt, unzumutbar oder der Strafverfolgung undienlich gewesen wäre, einen Schlüsseldienst oder eine andere Instanz die in der Lage ist, eine Tür ohne / mit nur geringen Schäden zu öffnen, zu beauftragen.


Das Verfahren mit dem Aktenzeichen XXXXXX wurde zwischenzeitlich, rechtskräftig eingestellt.


Auf anraten meines Anwalts, stelle ich somit in erster Instanz den Antrag, die Kosten für den verursachten Schaden zu übernehmen.

Bitte informieren Sie mich über das weitere Vorgehen, ob die Polizeiinspektion Bayern, Kontraktoren für solche Fälle hat, oder ob ich eine Firma für einen Kostenvoranschlag beauftragen soll etc. .


Hochachtungsvoll, XXXXXXXX



Gestern habe ich nun einen Brief der Staatsanwaltschaft bekommen, das der Antrag eingangen ist. Zumindest wird es also wohl in in irgendeiner Form bearbeitet. Schau mer mal was raus kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Frankenjung
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Update 2:

Heute kam der nächste Brief:

Ermittlungsverfahren gegen Sie
wegen Vergehens nach § 29 BtMG

Sehr geehrter Herr XXXXX,

Es wird angereget, Ihren Entschädigungsantrag zurückzunehmen, da dieser ohne Aussicht auf Erfolg sein drüfte. Gemäß § II StrEG ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn eine Strafverfolgungsmaßnahme grob fahrlässig verursacht wurden. Dies dürfte vorliegend der Fall sein.

gez. XXXXXX
Staatsanwalt als Gruppenleiter


Sonst nichts. Irgendwie wirken die paar Zeilen mit den Fehler recht schludrig. Auch kein Hinweis bis wann dies geschehen soll oder sonst was, nur dieser kleine Abastz. Die Frage ist nun, wie ist das ganze aufzufassen. Eine unterschwellige Drohung alâ "zieh lieber zurück oder wir lassen uns was einfallen wie wir dich dran kriegen" oder der Versuch dem Staat Geld zu sparen weil man weiß das die Maßnahme völlig überzogen war?

Grüßle, Frankenjung

0x Hilfreiche Antwort

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