Verfahren eingestellt nach §153 StPO nach Jahren nun Approbation

11. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
allemenschensindgutimherzen1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahren eingestellt nach §153 StPO nach Jahren nun Approbation

Hallo
Person A befindet sich mitten im Medizinstudium
Vor 5 Jahren kam es zu einem Gerichtsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, das nach §153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde.
Etwa 7 Jahre nach dem Vorfall möchte Person A als Arzt approbieren und soll dafür folgende Straffreiheitserklärung unterzeichnen:

„Hiermit erkläre ich, _____________________________, dass gegen mich weder ein gerichtliches Strafverfahren noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war, noch berufs- oder disziplinarrechtliche Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind. "

Folgende Fragen ergeben sich für Person A
(1) steht im Behördenführungszeugnis Belegart O etwas?
(2) steht im Bundeszentralregister noch etwas?
(3) Ist das Verfahren sonst noch irgendwo vermerkt?
(4) falls Punkte 1-3 verneint werden können, kann die Behörde auf sonstigem Wege ohne das Zutun von Person A (z.B. durch Verschweigung der Auskunft nach §53 BZRG ) von diesem Verfahren erfahren?
(5) ist eine genereller Aufforderung zur Auflistung aller gerichtlichen Verfahren wirklich notwendig, auch wenn diese nach §153 StPO eingestellt wurden?
(6) Darf Person A frühere Gerichtssachen nach §53 BZRG auch verschweigen? Folglich würde Person A die geforderte Unterschrift einfach leisten
(7) Ist es Verhältnismäßig Person A nach 7 Jahren Studiums wegen einer "Jugenddummheit", die Person A zutiefst bereut und sich seitdem nichts weiter zu Schulden kommen lassen hat, die Approbation zu verweigern?
(8) In der Approbationsordnung steht im §39 Abs. 1 Folgendes:
„eine Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist"
Hier wird also nicht nach vergangenen Strafverfahren gefragt. Handelt das LPA in dieser Sache also entgegen der Vorgaben durch die Approbationsordnung?
(9) welches wäre Ihrer Meinung nach der beste Umgang mit dieser Sache?

Vielen Dank


-- Editiert von allemenschensindgutimherzen1 am 11.01.2019 21:31

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Soweit mir bekannt ist wird dies nicht im Führungszeugnis vermerkt, ändert natürlich nichts an der Unrichtigkeit Ihres Ausfüllens.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die Sache (also die Tat an sich, nicht der Ausgang) ist evtl. noch in den Datenbanken der Polizei vermerkt (idR. 10 Jahre, Bagatellsachen werden jedoch teilw. bereits nach 5 Jahren gelöscht). Sonst nirgends.

Die pauschale Frage eines Arbeitgebers(!) nach (allen) abgeschlossenen Ermittlungsverfahren ist unzulässig [vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2012 - 6 AZR 339/11 ]. Zulässig wäre bei einem Arzt sicherlich z.B. die Frage nach ehem. Verfahren wegen Drogendelikten, unerlaubten Schwangerschaftsabbrüchen usw. Fahren ohne FE dürfte irrelevant sein. Insofern könnte man gegenüber einem potenziellen Arbeitgeber das Verfahren verschweigen, ohne das es Konsequenzen hätte, wenn es rauskäme.

Ob man das 1:1 auf die Approbation übertragen kann, weiß ich nicht, aber m.E. ist es der Fall. Auch der zitierte § 39, Abs. 1 Approbationsordnung spricht dafür.

Andererseits glaube ich aber auch kaum, dass das Verfahren negative Auswirkungen auf die Approbation hätte, wenn man es angeben würde.

1x Hilfreiche Antwort

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