Hallo Forum,
meine Laune ist mies.
Auf meinem Rechner wurde ein Porno gefunden, worin die Darstellerin laut Bericht vermutlich unter 18 Jahre alt sein könnte. Ohne Nachforschungen anzustellen wurde ich angeklagt. Nach Erhalt der Anklageschrift habe ich 20 Sekunden nach der Pornodarstellerin gegooglet. Ihr Name ist im Dateinamen und wird auch sehr oft im Video erwähnt.
So kam ich auf ihre kommerzielle Seite, auf der auch ihr Geburtsdatum steht.
Zu Aufnahmedatum des Pornos war sie somit 20 Jahre alt.
Ich habe das ausgedruckt und da ich mir sicher war, dass eigentlich nur ein Freispruch kommen kann, habe ich mir auch einen Anwalt gegönnt.
Vor Gericht war der Staatsanwalt erst verblüfft. Scheinbar hat niemand ermittelt.
Jedenfalls haben sich Staatsanwaltschaft, Richter und Verteider auf den "153er" geeignet, ohne dass mein Verteider sich die Mühe gemacht hat zu verhandeln. Die drei haben mir meiner Meinung nach zu kollegial gesprochen.
Die Verfahrenkosten trägt die Staatskasse, die Auslagen soll ich tragen, steht im Beschluss. § 153 Abs. 2 StPO
.
Mein Anwalt hat im Prinzip nichts getan. Das regt mich auf. Ich soll nun Geld für ihn zahlen, obwohl ich eindeutig beweisen konnte, dass es sich nicht um Jugendpornographie handelt. Abgesehen davon steht das trotzdem im BZR!
Die Begründung vor Gericht war: Gerichtskosten, die höher wären bei einem Freispruch.
Auf Kosten meiner Lebensqualität und meinem Glück werden Gerichtskosten gespart.
Mein Anwalt behauptete, dass man sonst auch noch Gutachten, etc. erstellen müsste.
So ein Quatsch.
Ich lese gerade, dass dieser Paragraph nicht anfechtbar sei.
Heißt das, dass ich keinen Freispruch mehr verlangen kann nach einer Berufung oder so?
Vielen Dank.
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Verfahren eingestellt statt Freispruch
quote:<hr size=1 noshade>Ich lese gerade, dass dieser Paragraph nicht anfechtbar sei.
Heißt das, dass ich keinen Freispruch mehr verlangen kann nach einer Berufung oder so? <hr size=1 noshade>
Nein, Berufung kann man nur gegen Urteile einlegen. Wenn Sie auf Freispruch hätten gehen wollen, dann hätten Sie dafür Sorge tragen müssen, dass Ihr Verteidiger der Einstellung nicht zustimmt, denn gegen Ihren Willen kann es in der Hauptverhandlung nicht mehr eingestellt werden.
Abgesehen von der Kostenfolge ist der § 153 StPO jedoch nicht so schlimm. Im BZR steht die Einstellung nicht, da stehen nur Verurteilungen. Bei § 153 StPO bleibt auch die Frage nach der Täterschaft offen, das erkennen Sie an der Formulierung "wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre ".
Ihr Verteidiger wird die Chancen auf einen Freispruch wohl nicht ganz so optimistisch eingeschätzt haben, wie Sie und fand die Entscheidung über den § 153 StPO sicherer. Ob diese Einschätzung nun stimmt kann von hier aus niemand beurteilen.
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
"Never attempt to reason with people who know they are right.""
Völlig richtig. Eine Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO
setzt das Einverständnis aller Beteiligten, also auch des Angeklagten, voraus. Hinterher kann sich also kein Angeklagter darauf berufen, dass er das nicht gewollt hat.
Ins BZR wird so eine Einstellung nicht eingetragen, auch wenn Sie noch ein paar !!! dahinter setzen.
Ihr Anwalt hat Sie im Übrigen zutreffend beraten, denn nur weil Sie als Angeklagter irgendeine Website ausdrucken heißt das ja noch nicht, dass das auch alles stimmt, was da steht. Also wäre tatsächlich ein Gutachten, zumindest aber erstmal weitere Ermittlungen, erforderlich geworden.
§ 153 StPO
ist nun genau dazu da, unsinnige Ermittlungen in Fällen zu vermeiden, bei denen das Ergebnis selbst im Fall eines Tatnachweises so geringfügig wäre, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Auf Kosten meiner Lebensqualität und meinem Glück werden Gerichtskosten gespart.
Wäre ein Gutachten erstellt worden und Sie wären - entgegen Ihrer Erwartung - am Ende verurteilt worden, müssten Sie das Gutachten auch bezahlen. Könnte es sein, dass Sie sich dann beschweren würden, wieso Sie der Anwalt nicht dahingehend beraten hat, einer angebotenen Einstellung zuzustimmen, um Kosten zu sparen, anstatt auf einen Freispruch zu hoffen?
Im Ergebnis sind Sie durch die Verfahrenseinstellung nicht belastet, also können Sie Ihrem Glück mitsamt Lebensqualität freien Lauf lassen.
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Absolute Zustimmung.
Statistisch gesehen enden gerade einmal 3 % aller Verfahren, bei denen es schon zur Anklage gekommen war, mit einem Freispruch. Demgegenüber meinen sicherlich mehr 50 % der Angeklagten, dass die Sache ja "klar" sei und sie freigesprochen werden.
Deswegen ist es oft schwierig für den Verteidiger, seinem Mandanten zu vermitteln, dass er ein Einstellungsangebot besser mal annehmen sollte anstatt zu versuchen, mit dem Kopf durch die Wand zu rennen.
Das kann nämlich böse nach hinten losgehen, und wäre vielleicht auch in Ihrem Fall vielleicht böse nach hinten losgegangen. Kein Mensch weiß nämlich, was bei einem Gutachten herausgekommen wäre.
Ihr Anwalt hat Sie aufgrund seiner Erfahrung vermutlich vor eine bösen Überraschung bewahrt, auch wenn Sie ihm das nicht danken.
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Ich bin tatsächlich nicht dankbar.
Meinen Anwalt hatte ich auch nur 15 min gesprochen.
Ein Gutachten hätte auch nun mehr das ergeben, was ich sage.
Es handelt sich um eine sehr bekannte, einschlägige Seite mit vollständigem Impressum. Die würden niemals eine minderjährige Darstellerin unter Vertrag nehmen.
Von daher können von mir aus 100 Gutachten erstellt werden.
Wenn das nicht im BZR steht, hat mein Anwalt Halbwissen verbreitet. Er hat mir nämlich auch irgendwelche eingestellten Jugendsünden vorgelesen, die im BZR stehen sollen. -.- Wird ja immer besser.
Vor Gericht hat mir niemanden gesagt, was der "153er" ist. Habe nur mitbekommen, dass das Verfahren eingestellt wird. Mein Anwalt hat alles "erledigt". 7 Minuten lang ging die Verhandlung. Ich stand irgendwie außen vor.
-- Editiert krkboxen am 19.05.2012 12:16
quote:<hr size=1 noshade>Er hat mir nämlich auch irgendwelche eingestellten Jugendsünden vorgelesen, die im BZR stehen sollen. <hr size=1 noshade>
Einstellungen nach Jugendrecht (§§ 45 , 47 JGG ) stehen im Erziehungsregister. § 153 StPO steht weder im BZR noch im Erziehungsregister.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
quote:<hr size=1 noshade>Einstellungen nach Jugendrecht (§§ 45 , 47 JGG ) stehen im Erziehungsregister. § 153 StPO steht weder im BZR noch im Erziehungsregister.
<hr size=1 noshade>
Das mag ja alles sein, aber in den StA-internen Datenbanken ist die Einstellung noch jahrelang abrufbar.
Und wird ausgedruckt, wenn wieder eine Js-Geschichte angezeigt wird.
Es ist rechtsstaatswidrig, wenn eigentlich nach § 170 II StPO eingestellt werden müsste.
Bloß weil das justiziabel wäre und der Staatskasse Kosten entstehen könnten, wendet man 153 an.
Das BVerfG hat das ausdrücklich beanstandet:
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074358.html
Mit der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes wurzelnden Unschuldsvermutung ist es nicht vereinbar, wenn das Gericht das Privatklageverfahren nach § 383 Abs. 2 StPO einstellt und in den Gründen des Einstellungsbeschlusses von der Schuld des Beschuldigten oder Angeklagten ausgeht, ohne zuvor die HauptBVerfGE 74, 358 (369)BVerfGE 74, 358 (370)verhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt zu haben. Gleiches gilt, wenn es die Entscheidung über Kosten und Auslagen auf die Annahme gründet, der Beschuldigte sei einer strafbaren Handlung schuldig.
...
Mit der Schuldfrage hat der Strafrichter darüber hinaus auch in verschiedenen Verfahrensstadien umzugehen, wenn er die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit als gegeben erachtet (vgl. §§ 153 ...
Da hier der Rechtsanwalt für den Beschuldigten zugestimmt hat, liegt hier kein Verfassungsverstoss vor.
Anders ist das aber m.E. in den zunehmenden Fällen, wo aus unerfindlichen Gründen die Polzei das Verfahren einleitet und dann bereits die Amts-/StA das Verfahren nach 153, statt 170 einstellt.
Das ist dann nicht justiziabel, der Betroffene kann sich nicht wehren, die meisten unschuldig Angeschuldigten suchen vorsorglich anwaltlichen Rat. Und bleiben dann auf den Kosten sitzen.
Da es keinen Rechtsbehelf gibt, müsste eigentlich direkt die VB zulässig sein, das leidige Thema sollte verbindlich geklärt werden.
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quote:
Das mag ja alles sein, aber in den StA-internen Datenbanken ist die Einstellung noch jahrelang abrufbar.
Es ging ja ums BZR.
Und was das ZSTV angeht, sind "jahrelang" in diesem Fall 2 Jahre. Übrigens steht auch ein Freispruch oder eine § 170(2)-Einstellung für 2 Jahre im ZStV
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Wenn ich das hier alles so lese..
Da ist jemand, aus welchen Gründen auch immer, zumindest mal in den Verdacht geraten, Jugendpornographie zu besitzen.
Vielleicht war er ja irgendwo im "Umfeld" von Jugendpornographie unterwegs, z. B. in einschlägen Foren, Tauschbörsen etc.
Irgendwie muss die StA ja auf ihn aufmerksam geworden sein, sonst wäre ja sein PC auch nicht durchsucht worden.
Und tatsächlich, auf seinem Rechner wird ein Porno gefunden, auf dem eine zumindest (schein-)jugendliche Darstellerin mitwirkt.
Na sowas.
Irgendwie besteht da ja vielleicht schon ein gewisses Interesse an solchen Sachen auf der, sagen wir mal, Grenze zur Legalität.
Und wie wir nun weiter lesen, war er auch schon als Jugendlicher immer mal wieder mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Sonst gäbe es ja keine Einträge im Erziehungsregister.
Aha.
Und jetzt beschwert er sich noch, dass sein Verfahren am Ende "nur" gem. § 153 II StPO
eingestellt wurde und gibt seinem Anwalt dafür die Schuld.
Dass er vielleicht durch sein eigenes Verhalten irgendwie dazu beigetragen haben könnte, dass die Justiz auf ihn aufmerksam geworden ist, auf den Gedanken kommt er natürlich nicht.
-- Editiert Lari-Fari am 19.05.2012 15:09
quote:<hr size=1 noshade>Und jetzt beschwert er sich noch, dass sein Verfahren am Ende "nur" gem. § 153 II StPO eingestellt wurde und gibt seinem Anwalt dafür die Schuld. <hr size=1 noshade>
Ja, und das völlig zu Recht. Es verträgt sich schlecht mit der Unschuldsvermutung, Angeschuldigten "geringe Schuld" zu attestieren, wenn sie klar unschuldig sind.
Nur, damit die Staatskasse kein Kostenrisiko hat.
Das gilt ganz besonders im Ermittlungsverfahren, wenn das die StA macht, ohne dass das je ein Gericht gesehen hat.
quote:<hr size=1 noshade>Und was das ZSTV angeht, sind "jahrelang" in diesem Fall 2 Jahre. Übrigens steht auch ein Freispruch oder eine § 170(2)-Einstellung für 2 Jahre im ZStV <hr size=1 noshade>
Ja, aber das ist ein "echter" Freispruch. Wir wissen ja wohl alle, was passiert, wenn ein StA bei einer neuen Anzeige die Einstellung nach 153 sieht.
Wenn es dann das öffentliche Interesse oder den hinreichen Tatverdacht zu gewichten gilt, kann das fatal sein, auch wenn das nächste Verfahren nichts mit dem vorangegangenen zu tun hat.
flawless: Hast vollkommen Recht.
Man sagte vor Gericht laut, dass bei einem Freispruch die Gerichtskosten in die Höhe steigen würden. Vor allem weil allen Beteiligten bewusst ist, dass ich gerade im Kostenverfahren bin gegen das Bundesland wegen einer Kostenerstattung, etc.
Nick_19: Das, was du schreibst, ist irrsinnig.
Wenn ich sage, dass mein Anwalt nichts getan hat, hat er nichts getan. Er ist spontan mitgekommen, als er das wegen des Kostenverfahrens nebenbei erfuhr, sagte er, dass man da besser nicht alleine hingeht und ein Freispruch wäre ja quasi sicher.
Die Beweise habe ich ausgedruckt, mein Anwalt hat sie beim Richter abgegeben und dann machten alle "Aha, wow". Ich glaube, ich hätte auch selber aufstehen und die Beweise dene vor die Nase hauen können.
Ich habe andere Paragraphen eben nicht von vorne herein in Betracht gezogen und mich nicht informiert. Der Richter kritisierte mehr oder weniger auch, dass eine Anklage erhoben wird, aufgrund eines Berichts, in dem steht, dass eine Pornodarstellerin EVENTUELL unter 18 Jahre alt sein KÖNNTE. Anschließend wurde nicht weiter ermittelt. Bei Anwalt und mir gab es zu dem Zeitpunkt keine Sorgen, da er sich sicher war, dass das eingestellt werden würde. Zumal die Pornodarstellerin ein Tatto hat und deswegen volljährig sein müsste. Etc. etc.
Die Pornodarstellerin kennt so "gut wie jeder", der auf den bekanntesten Pay-Pornoseiten unterwegs war/ist. Es müssten Millionen Anklagen erhoben werden.
Der Staatsanwalt hatte auch kaum Informationen in seiner Akte, da die Akte zuerst in einer anderen Stadt, in der ich vorher wohnte, angelegt wurde. Das Verfahren sollte dann in meinem neuen Wohnort geführt werden.
Ich müsste sehr viel weiter ausholen, damit das klar ist, was ich meine.
GENAU deswegen will ich ein Freispruch, weil so Halbwissende wie paar über mir gleich darüber urteilen, da MUSS ja was gewesen sein, sonst gäbe es keine EINGESTELLTEN Jugendverfahren! Schlaumeier.
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" "
quote:
Es verträgt sich schlecht mit der Unschuldsvermutung, Angeschuldigten "geringe Schuld" zu attestieren, wenn sie klar unschuldig sind.
Der 153 StPO attestiert keine Schuld! Vielmehr wird nur hypothetisch gesagt, dass - wenn die Tat vorliegen würde - die Schuld gering wäre .
Trotzdem stimme ich flawless zu. In der Praxis versuchen sowohl Anwälte wie auch Richter, die Sache möglichst bequem und ohne viel Arbeit vom Tisch zu bringen. Wenn das Verfahren eingestellt wird, muss der Richter kein Urteil schreiben und seitenlang begründen, warum der Angeklagte freizusprechen ist. Vielmehr ist das Verfahren sofort erledigt.
So wie der Fragesteller die Sache schildert, hätte ein Freispruch durchaus angestrebt werden können, und wenn es nur aus Kostengründen ist.
Wenn tatsächlich nur ein einziges Photo angeklagt war und dises Mädchen definitiv 20 Jahre alt war, dann wäre ein Freispruch so sicher zu erwarten gewesen, dass man das Risiko hätte eingehen können.
Trotzdem ist der Fragesteller insoweit selber schuld, als er ja schließlich selbst der Einstellung offensichtlich zugestimmt hat. Einen Beratungsfehler des Anwalts wird man nicht nachweisen können.
Also muss er die Sache jetzt schlucken und vergessen.
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"justice"
quote:
Wie das wirklich war, können wir nicht beurteilen, ...
Aber ich kann beurteilen, was ich selber so zu Gesicht bekomme.
Da wird der 153 ganz klar missbraucht, o.g. Gründe. Das führt dann auch noch dazu, dass Verfahren vorschnell eingeleitet werden, man kann sie ja dann für die Behörde risikolos wieder einstellen.
Mir gefällt das nicht und ich knoble gerade an einer Lösung.
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""
Mal nebenbei. Die Verhandlung, die 7 Minuten lang ging, hat sich so in die Länge gezogen, weil sie sich über die Bilder der Pornodarstellerin amüsiert haben, bis sie endlich ernster werden konnten.
Der Staatsanwalt ließ nicht locker, merkte der Anwalt. Wir müssten sonst alle nach Kentucky und die Pornodarstellerin "interviewen" *dreckiges Lachen*. -.- Konnte irgendwie nicht mitlachen.
Ich war zu müde nach zwei Tagen Schlafentzug. Tut mir leid.
PS: Mein Anwalt hatte sicherlich gedacht, dass die Einstellung des Verfahrens auch in meinem Sinne wäre. Aber ich war mir so sicher wegen dem Freispruch, ohne Zweifel, dass es mich getroffen hat.
-- Editiert krkboxen am 19.05.2012 18:13
-- Editiert krkboxen am 19.05.2012 18:14
quote:
Da wird der 153 ganz klar missbraucht, o.g. Gründe. Das führt dann auch noch dazu, dass Verfahren vorschnell eingeleitet werden, man kann sie ja dann für die Behörde risikolos wieder einstellen.
Was heißt denn "vorschnell"? Entweder es gibt einen Anfangsverdacht oder es gibt keinen. Man kann nicht vor den Anfangsverdacht noch eine "Vor-Vorprüfung" setzen.
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"justice"
Doch, könnte man? Indem man nach der Pornodarstellerin googlet, die Website der bekannten Produktionsfirma und ihre eigene findet mit Impressum und Biographie.
Laut Akte wurde NICHTS gemacht. Man beruhte sich einfach nur auf den Bericht der "Computerpolizisten".
Vor allem wusste ich nicht, dass ein Gerichtsverfahren so schnell eingestellt wird. Es hieß:"Joa, das war's. *Kopf nicken"
Ich dachte, ich hätte das letzte Wort wie bei Salesch. :-(
-- Editiert krkboxen am 19.05.2012 18:22
-- Editiert krkboxen am 19.05.2012 18:28
quote:
Indem man nach der Pornodarstellerin googlet, die Website der bekannten Produktionsfirma und ihre eigene findet mit Impressum und Biographie.
Das sind aber bereits die Ermittlungen. Und man beginnt erst dann, den Sachverhalt zu ermitteln, wenn man ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet hat.
In Ihrem Fall wäre folgende Vorgehensweise sinnvoll gewesen:
- Anfangsverdacht
- Eröffnen Ermittlungsverfahren
- tatsächlich ermitteln
- Verfahren einstellen
Offensichtlich wurde hier tatsächlich nicht sauber ermittelt. Aber jetzt ist es zu spät, darüber zu lamentieren, weil Sie der Einstellung zugestimmt haben.
quote:
Vor allem wusste ich nicht, dass ein Gerichtsverfahren so schnell eingestellt wird. Es hieß:"Joa, das war's. *Kopf nicken"
Sie haben zugestimmt. Auch ein kopfnicken kann schließlich eine Zustimmung sein. Hätten Sie mit dem Kopf geschüttelt, wäre auch nicht eingestellt worden.
quote:
Ich dachte, ich hätte das letzte Wort wie bei Salesch. :-(
Das letzte Wort gibt es nur vor einem Urteil , nicht ber vor einer Einstellung.
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"justice"
Der Richter hat mit dem Kopf genickt. Nicht ich. :D
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" "
Der Richter hat mit dem Kopf genickt. Nicht ich. :D
Dann würde ich mal sagen: Ganz klarer Fall von "gelitten". Eigentlich auch müßig, darüber weiter zu diskutieren. Das Verfahren ist eingestellt. Punkt.
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quote:<hr size=1 noshade>Der Richter kritisierte mehr oder weniger auch, dass eine Anklage erhoben wird, aufgrund eines Berichts, in dem steht, dass eine Pornodarstellerin EVENTUELL unter 18 Jahre alt sein KÖNNTE. <hr size=1 noshade>
Dann wird sich der Richter fragen lassen müssen, wieso er diese Anklage überhaupt zur Hauptverhandlung zugelassen hat.
Da liegt nämlich auch das Problem: Wenn der Richter die Anklage zulässt, dann geht er nach dem Akteninhalt davon aus, dass die Verurteilung wahrscheinlicher ist, als der Freispruch, andernfalls darf er kein Hauptverfahren eröffnen.
Das muss man wissen, wenn man als Beschuldigter vor Gericht erscheint: Der Richter geht nach dem Aktenstudium davon aus, dass es wahrscheinlicher ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, als dass er sie nicht begangen hat. Das ist nicht die beste Einstiegsvoraussetzung.
Und dann muss man als Verteidiger abwägen: Nehme ich die sichere Einstellung nach § 153 StPO oder gehe ich auf Freispruch und riskiere die Verurteilung. Da kann man es nicht verübeln, wenn der Verteidiger hier anlässlich des angeklagten Delikts den § 153 StPO vorzieht, frei nach dem Motto der Spatz in der Hand ist besser als die Taube auf dem Kopf.
Im Optimalfall erleutert der Verteidiger dieses Vorgehen mit seinem Mandanten, wenn vom Gericht eine entsprechende Anregung kommt und erleutert ihm die Vor- und Nachteile. Auch die Richter, mit denen ich bisher gearbeitet habe, haben auch bei verteidigten Angeklagten immer auf die regelmäßige Kostenfolge der Einstellung hingewiesen. Wenn das hier nicht erfolgt ist, ist es unglücklich gelaufen.
Wie gesagt, leben Sie mit der Kostenentscheidung, die ist sowieso nicht mehr zu Ändern.
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"ref. iur. C.Konert
Diplom- Jurist
"Never attempt to reason with people who know they are right.""
quote:<hr size=1 noshade>Was heißt denn "vorschnell"? <hr size=1 noshade>
D.h., dass ohne, dass auch nur im Entferntesten ein Straftatbestand ersichtlich ist, der verwirklicht sein könnte die Polizei das Ermittlungsverfahren einleitet.
Da scheint z.T. die Auffassung vorzuherrschen "ihr seid alle kriminell, es ist bloß die Frage, ob wir euch das nachweisen können".
Dann wird der Anhörungsbogen verschickt, wohl in der Hoffnung, dass der Delinquent sich "verplappert". Die StA stellt dann nach 153 ein.
So geht das nicht. i.Ü. ist es auch nicht i.O., wenn die Juristen - wie hier - dem Angeklagten die Einstellung nach 153 schmackhaft machen, obwohl vom Richter bis zum Anwalt alle wissen, dass der das gar nicht überblickt.
Formaljuristisch nicht zu beanstanden, in anderen Berufen gibt es aber so etwas wie Ethos, bei den Juristen offensichtlich nicht.
quote:<hr size=1 noshade>Der 153 StPO attestiert keine Schuld! Vielmehr wird nur hypothetisch gesagt, dass - wenn die Tat vorliegen würde - die Schuld gering wäre . <hr size=1 noshade>
Nein, falsch:
2 BvR 254/88
Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn das Gericht dem Angeschuldigten in seinem Einstellungsbeschluß nach §153 Abs.2 StPO oder in den Gründen der damit verbundenen Auslagenentscheidung strafrechtliche Schuld zuweist, ohne daß diese zuvor prozeßordnungsgemäß festgestellt wurde.
...
Die Einstellung nach §153 Abs.2 StPO beendet das Strafverfahren ohne Schuldspruch. Sie erfolgt in der Regel in einem Stadium, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen der Schuldspruchreife noch nicht vorliegen. Deshalb verlangt das Gesetz nicht eine - regelmäßig unzulässige - Schuldfeststellung, sondern das hypothetische Urteil, daß "die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre". Damit setzt es voraus, daß durch das Verfahren bis zur Einstellung ein Tatverdacht nicht ausgeräumt worden ist. Nach einhelliger Ansicht darf das Verfahren nach §153 Abs.2 StPO nicht eingestellt werden, wenn ein Tatverdacht nicht (mehr) begründet werden kann ... In einem solchen Fall wäre nicht die Einstellung des Verfahrens nach Ermessensgrundsätzen, sondern ein Freispruch geboten.
Das, die Rechtsauffassung des BVerfG, ist für die Gerichte und Behörden zwingendes Recht.
Die Ermittlungsbehörden und die Strafrichter missachten das ganz bewusst. Aus "prozessökonomischen" Gründen.
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-- Editiert flawless am 19.05.2012 20:14
Das Urteil des BVerfG war mir tatsächlich nicht präsent. Insofern danke für den Hinweis.
Letztendlich ist die sache ja wirklich nur dann relevant, wenn ein Verteidiger im Boot ist. Denn nur dann spielen die Kosten eine Rolle. In der Praxis habe die Beteiligten aber keine lust, nur wegen der Verteidigerkosten eine aufwändige Beweisaufnahme zu betreiben, womöglich noch mit Gutachter und allem drum und dran. Dann werden Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro produziert, nur um festzustellen, wer einige hundert Euro Anwaltsgebühren tragen muss. Das kann auch nicht der Sinn des Strafverfahrens sein.
Am besten wäre einfach eine Einstellung aus Opportunitätsgründen, bei der die notwendigen Kosten ebenfalls der Staatskasse auferlegt werden können. Dann wäre man aus dem Dilemma raus.
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"justice"
quote:<hr size=1 noshade>Am besten wäre einfach eine Einstellung aus Opportunitätsgründen, bei der die notwendigen Kosten ebenfalls der Staatskasse auferlegt werden können. Dann wäre man aus dem Dilemma raus. <hr size=1 noshade>
Dieses Dilemma gibt es nicht.
Die Unschuldsvermutung hat Verfassungsrang.
Entweder die Schuld kann erwiesen werden, dann ist zu verurteilen oder aus Opportunitätsgründen nach 153 einzustellen, wenn begründet Tatverdacht besteht.
Oder die Schuld lässt sich nicht nachweisen, dann ist entweder freizusprechen oder nach § 170 II StPO einzustellen. Zur Kostenlast der Staatskasse.
Die Normen reichen völlig aus, die verfassungswidrige Anwendung ist das Problem.
quote:<hr size=1 noshade>Letztendlich ist die sache ja wirklich nur dann relevant, wenn ein Verteidiger im Boot ist. <hr size=1 noshade>
Auch ohne RA lebt man ungern mit dem unzutreffenden Schuldvorwurf. Wenn z.B. wegen § 142 StGB ermittelt wird, zahlt die Versicherung nicht. Das kann existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
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quote:<hr size=1 noshade>Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn das Gericht dem Angeschuldigten in seinem Einstellungsbeschluß nach §153 Abs.2 StPO oder in den Gründen der damit verbundenen Auslagenentscheidung strafrechtliche Schuld zuweist , ohne daß diese zuvor prozeßordnungsgemäß festgestellt wurde.
...
Die Einstellung nach §153 Abs.2 StPO beendet das Strafverfahren ohne Schuldspruch. Sie erfolgt in der Regel in einem Stadium, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen der Schuldspruchreife noch nicht vorliegen. Deshalb verlangt das Gesetz nicht eine - regelmäßig unzulässige - Schuldfeststellung, sondern das hypothetische Urteil, daß "die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre". Damit setzt es voraus, daß durch das Verfahren bis zur Einstellung ein Tatverdacht nicht ausgeräumt worden ist. Nach einhelliger Ansicht darf das Verfahren nach §153 Abs.2 StPO nicht eingestellt werden, wenn ein Tatverdacht nicht (mehr) begründet werden kann ... In einem solchen Fall wäre nicht die Einstellung des Verfahrens nach Ermessensgrundsätzen, sondern ein Freispruch geboten. <hr size=1 noshade>
Jusitce Interpretation war dennoch völlig richtig. Auch das Urteil sagt im ersten Teil nichts anders:
Die Unschuldsvermutung ist -nur dann- verletzt, wenn das Gericht im Einstellungsbeschluß eine Schuldzuweisung trifft . Es hat vielmehr -die auch von jusitce genannte- Formel zu treffen: dass die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre"
Dies hier ist natürlich auch richtig:
quote:<hr size=1 noshade>Nach einhelliger Ansicht darf das Verfahren nach §153 Abs.2 StPO nicht eingestellt werden, wenn ein Tatverdacht nicht (mehr) begründet werden kann ... In einem solchen Fall wäre nicht die Einstellung des Verfahrens nach Ermessensgrundsätzen, sondern ein Freispruch geboten. <hr size=1 noshade>
Wenn die Schuldfrage nicht mehr offen ist (sondern) keine Schuld gegeben sein kann, muß freigesprochen werden.
Das ändert aber nichts daran, dass justice Aussage:
quote:<hr size=1 noshade>Der 153 StPO attestiert keine Schuld! Vielmehr wird nur hypothetisch gesagt, dass - wenn die Tat vorliegen würde - die Schuld gering wäre <hr size=1 noshade>
zutreffend ist. § 153 darf keine Schuld attestieren (so auch die Aussage der Entscheidung)
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
das Problem ist ein ganz anders.
Ein Freispruch darf erst dann erfolgen, wenn ALLE möglichen Beweismittel ausgeschöpft worden sind und keine weiteren Beweismittel ersichtlich sind. Das bedeutet, das Gericht kann nicht einfach aus Bequemlichkeit freisprechen, weil das Verfahren auf einmal nicht mehr interessant ist.
Dann bleibt nur § 153 übrig. Und zu diesem Zeitpunkt bleibt ein restlicher Verdacht bestehen, sodass die Anwendung des § 153 auch nicht verfassungswidrig ist.
Der § 153 wird in der Praxis nur angewendet, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Freispruch mangels umfangreicher Beweisaufnahme noch nicht möglich ist, zum Beispiel weil noch nicht alle zeugen gehört wurden oder ein Gutachten fehlt. Wenn aber ein Freispruch noch nicht möglich ist, dann bleibt logischerweise auch ein gewisser "Verdacht" noch bestehen, sodass man ruhigen Gewissens die hypothetische Entscheidung des § 153 treffen kann, nämlich die, dass die Schuld - wenn es sie denn gäbe - gering wäre.
Das BVerfG bezieht sich vermutlich auf eine Situation, in der sämtliche Beweismittel eingeflossen sind und die Beweisaufnahme im Prinzip abgeschlossen ist. Wenn es dann nicht für eine Verurteilung reicht, dann muss freigesprochen werden und eine Einstellung nach 153 wäre dann auch nicht mehr opportun.
In der Praxis wird die Entscheidung zu einer Einstellung weit vorher getroffen.
Wie auch immer, wenn es dem Angeklagten nicht passt, braucht er nicht zuzustimmen und kann die Beweisaufnahme ja weiterlaufen lassen.
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"justice"
quote:<hr size=1 noshade>§ 153 darf keine Schuld attestieren (so auch die Aussage der Entscheidung)
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Wenn wir schon Wortklauberei betreiben:
Nach einhelliger Ansicht darf das Verfahren nach §153 Abs.2 StPO nicht eingestellt werden, wenn ein Tatverdacht nicht (mehr) begründet werden kann ... In einem solchen Fall wäre nicht die Einstellung des Verfahrens nach Ermessensgrundsätzen, sondern ein Freispruch geboten.
Dreh- und Angelpunkt ist der TV, wenn der nicht besteht, ist es völlig irrelevant, ob die Schuld als "gering anzusehen wäre", 153 ist dann nicht anwendbar.
Wenn nach 153 eingestellt wird bedeutet das definitiv, dass der TV des jeweiligen Delikts besteht, nicht ausgeräumt ist.
Das gefällt mir nicht, wenn die Norm bloß angewandt wird, damit die Justizkasse Geld spart.
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quote:<hr size=1 noshade>Nach einhelliger Ansicht darf das Verfahren nach §153 Abs.2 StPO nicht eingestellt werden, wenn ein Tatverdacht nicht (mehr) begründet werden kann ... <hr size=1 noshade>
Ja, und wann ist das der Fall? Eben wenn die Beweisaufnahme quasi abgeschlossen ist und keine weiteren Beweismittel mehr ersichtlich sind, die eine Schuld erweisen könnten.
Das war im Ausgangsfall aber nicht so, da ja noch Gutachterbeweise ausstanden.
quote:<hr size=1 noshade>Das gefällt mir nicht, wenn die Norm bloß angewandt wird, damit die Justizkasse Geld spart. <hr size=1 noshade>
Nunja, wenn das Gericht das einfach so bestimmen könnte, würde es mir auch nicht gefallen. Da es aber nur dann geht, wenn alle Verfahrensbeteiligte damit einverstanden sind, kann ich damit juristisch sehr gut leben.
Schade ist es nur, wenn die Anwälte ihre Mandanten nicht ordentlich aufklären. Das stinktmir sehr, aber letztendlich ist das kein Problem der StPO.
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"justice"
quote:
Ja, und wann ist das der Fall?
Reales Beispiel:
KFZ-Halter kommt spätabends nach der Arbeit zu seinem Auto zurück. Delle in der Fahrer-Tür.
Am nächsten Morgen Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei, Fahrerflucht.
Es folgt der Anhörungsbogen, es werde nun gegen ihn wegen 142 ermittelt, man möge sich bitte äussern. H macht keine Angaben.
Es folgt die Einstellung nach 153 durch die Amtsanwaltschaft. In den Akten findet sich nur die Anzeige des Geschädigten.
Indiziert die haltlose, böswillige Unterstellung der Polizei den TV? Was, wenn die Kasko nicht zahlt? Muss der Halter das unter rechtsstaatlichen Maximen hinnehmen?
Wie verträgt sich das mit der Unschuldsvermutung, der 153 wurde hoheitlich verfügt, ohne Zustimmung.
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-- Editiert flawless am 19.05.2012 21:43
Moment mal, ganz langsam, wir waren grade bei der Einstellung nach Eröffnung des Hauptverfahrens. Dein Beispiel beschreibt eine völlig andere Problematik.
Außerdem ist mir der Fall nicht ganz klar. Wer ist H? Der Halter, der selbst die Anzeige erstellt hat? Wird ihm vorgeworfen, sein eigenes Auto zertreten zu haben???
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"justice"
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
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- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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