Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt

30. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
tarowe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)
Verfahren wegen Körperverletzung eingestellt

Hallo, ich bin neu hier und hoffentlich richtig mit meinem Post. Es geht mir auch nicht um Beratung oder ähnliches, eigentlich will ich nur etwas loswerden. Wenn es nicht passt, bitte löschen.

Heute kam ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren wegen Körperverletzung an meiner Tochter (23) eingestellt wurde, weil kein öffentliches Interesse besteht und die Körperverletzung nicht erheblich war, ein bleibender Schaden nicht zu erwarten ist. Stimmt, körperlich war der Schaden nicht erheblich (Schädelprellung durch zwei Schläge ins Gesicht), der seelische dafür umso schlimmer. Eine seit einigen Jahren stabilisierte psychische Erkrankung würde durch den Übergriffe wieder so verschlimmert, dass es ein paar Wochen später nach weiteren Belästigungen aus dem Umfeld der Täter durch eine überschießenden Stressreaktion zu einem Suizidversuch kam, der fast erfolgreich verlaufen ist.
Da hatte sie den Mut, eine Anzeige zu machen und geht das Risiko ein, dadurch wieder zur Zielscheibe zu werden und was hat sie jetzt davon? Die Kerle lachen sich ins Fäustchen und sie muss jetzt noch mehr Angst haben, dass die ihre Drohungen war machen und sie wieder angreifen oder jemand anderen schicken. Vor allem, da die wissen, wo sie wohnt, der Übergriff fand bei ihr zu Hause statt.
Und Zivilrecht? Lächerlich , es muss ja erst ein Sühne-und Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Als wenn meine Tochter in der Lage wäre, sich mit diesem Subjekt an einen Tisch zu setzen. Und das Ende vom Lied ist dann wahrscheinlich, dass der Typ sich ganz reumütig gibt und meine Tochter sich mit einem warmen Händedruck zufrieden geben muss. Und nach dem Termin erst recht Angst haben muss, weil der Typ mir Sicherheit nicht begeistert sein würde, zu dem Termin erscheinen zu müssen. Wer denkt sich sowass bitte schön aus??
Das Schlimmste daran ist, dass man vollkommen hilflos ist und nichts machen kann, um das eigene Kind irgendwie zu schützen!! Aber es ist ja auch nicht von öffentlichen Interesse, dass das Opfer geschützt wird.... Soviel zum Opferschutz in unserem Rechtssystem!
Entschuldigung, dass der Text doch so lang geworden ist, ich bin ziemlich mitgenommen und wütend, wie man merken kann....
Mit freundlichem Gruß


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7 Antworten
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#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Drohungen war machen und sie wieder angreifen oder jemand anderen schicken.

Gibt es diese Drohungen in Textform, also SMS oder Email?
quote:

Und Zivilrecht? Lächerlich , es muss ja erst ein Sühne-und Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

Nein!
Das gilt für eine "zivile" Privat(an)klage im Strafrecht, bei der es um die Verurteilung des Täters geht. Also in etwas der Job, den sonst ein Staatsanwalt macht. Lohnenwert ist das tatsächlich eher selten.
Das eigentliche Zivilrecht erfordert aber keinen Schlichtungsversuch. Da können Sie den Herren direkt einen Anwalt auf den Hals jagen, der ein Schmerzensgeld einfordert. Das sollte in der Theorie auch gelingen, wenn genügend Beweise da sind, wonach Ihre Schilderung ja klingt. Allerdings sind zu erwartende Schmerzensgelder nicht sonderlich hoch, hängt aber auch von der Verletzung ab. Und wenn die Herren kein Geld haben, können die ganz einfach auch weder Schmerzensgeld noch Gerichtskosten zahlen. Dann können Sie einmal im Jahr den Gerichtsvollzieher vorbeischicken, aber nicht unbedingt mit Erfolg. Dann lachen Sich die beiden wohl wirklich ins Fäustchen. Wenn es Ihnen aber sowieso mehr ums Prinzip geht, würde ich diesen Schritt gehen.

Übrigens hätte die Tochter auch bei Anklage vor dem Amtsgericht durch die Staatsanwaltschaft die Herren wiedersehen müssen. Als Zeugin hätte Sie dann zwar nicht am gleichen Tisch gesessen, aber doch in Reichweite.

Abgesehen davon besteht die Möglichkeit einer formlosen Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft, ein sogenanter Klageerzwingungsantrag. Die beiden handelten zu zweit, das macht in der Regel eine gefährliche Körperverletzung aus. Da mit fehlendem öffentlichen Interesse zu argumentieren, ist eigentlich nicht haltbar. Aber Hoffnungen will ich auch da nicht machen.

quote:
Aber es ist ja auch nicht von öffentlichen Interesse, dass das Opfer geschützt wird.... Soviel zum Opferschutz in unserem Rechtssystem!

Sie sind offenbar ziemlich uninformiert über die Rechtslage, das zeigt schon Ihr Gerede vom Sühneversuch im Zivilrecht. Außerdem wollen Sie haushohe Verurteilungen erreichen, aber nichtmals den eigenen Beitrag in Form einer Zeugenaussage in Gegenwart der Täter erfüllen. Und für die besonderen Folgen der Tat, isnebsondere den Suizidversuch, kann wohl keiner was. Da kann man den Tätern nichtmals Fahrlässigkeit vorwerfen, sowieso erkenn ich nicht ganz den Kausalzusammenhang zwischen Schlag ins Gesicht und Suizid. Dann empfinde ich solche Bemerkungen ungeachtet des Schicksals der Tochter doch als überaus polemisch.

Sie wollen helfen? Dann finanzieren Sie der Tochter einen Anwalt.
Aber wer den Rechtsweg gar nicht geehn möchte, sollte sich über den auch nicht beschweren.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
tarowe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,

es stimmt, ich bin nur eine ziemlich uninformierte Bürgerin, was das Rechtswesen angeht, so wie wahrscheinlich der überwiegende Teil der Normalbevölkerung, daher mein Gerede über das Zivilrechtlich. Gott sei Dank musste ich mich bisher damit auch nicht weiter auseinander setzen.

Ich zitiere aus dem Schreiben der Staatssnwaltschaft:
"Bei dem geschilderten Sachverhalt kommen nur Delikte in Betracht, die nach §374 der StPO vom Verletzten im Wege der Privatklage- und in der Regel nur nach einem Sühneversuch- verfolgt werden können. In diesen Fällen ist es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich versagt, Anklage zu erheben (376StPO)."

Dazu ein Auszug aus der beigefügten Information:
..... "Handelt es sich hierbei (gemeint ist die angezeigte Traftat) um Hausfriedensbruch, Bedrohung, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung...... müssen Sie jedoch vor Erhebung der Privatklage beim zuständigen Schiedsamt einen Antrag auf Durchführung eines Sühne-und Schlichtungsverfahrens stellen".....

Es gibt keine schriftlichen Drohungen, so blöd sind die nicht.

Und wo hab ich was von haushoher Verurteilung geschrieben?? Dass das hier nicht der Fall sein würde, war selbst uns Naivlingen klar. Aber das gar nichts kommt, ist für kein Opfer besonders angenehm.

Was den Rechtsanwalt angeht, würde ich das tun, wenn man von einer Verurteilung ausgehen könnte. Aber wie Sie ja auch schon bemerkten, würden wir zudem auf den Kosten sitzen bleiben, wenn die Gegenseite nicht zahlen kann. Das stellt man aber leider erst fest, wenn die Kosten entstanden sind.

Es stimmt, dass meine Tochter den Haupttäter in einer Verhandlung gesehen hätte, aber nicht so nah, wie bei einem Sühneversuch und mit etwas mehr Hoffnung einer Bestrafung.

Ich habe auch nicht geschrieben, dass der Suizudversuch den Tätern angelastet werden sollte. Damit habe ich mich auf die Aussage im Schreiben der Amstanwältin der Staatsanwaltschaft bezogen, dass kein bleibender Schaden zu erwarten ist. Es wird immer nur auf die körperlichen Folgen eingegangen, nicht auf die psychischen, die meistens viel schlimmer und dauerhafter sind als die meisten körperlichen.

Sie schreiben, ich solle mich nicht über den Rechtsweg beschweren, wenn ich ihn nicht gehen will, bemerken aber in den vorangegangenen Absätzen, dass das sowieso nur wenig Sinn macht. Und genau das ist es, was einen als Opfer bzw. Angehörigen so hilflos macht, weil man davon ausgehen kann, dass es in so einem Fall keine Folgen für den Täter geben wird, meine Tochter aber noch lange mit den Folgen zu kämpfen haben wird.



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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38470 Beiträge, 14009x hilfreich)

Mal ganz platt formuliert: der Staatsanwalt ist nicht dafür da, zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten zu realisieren. Hier geht es ausschliesslich um den öffentlich-rechtlichen Stranfanspruch, der befriedigt werden muss. Alles andere spielt sich auf der zivilrechtlichen Seite ab.

wirdwerden

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
tarowe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Ab wann ist ein öffentlich-rechtlichen Interesse denn gegeben? Meine Tochter ist zur Polizei gegangen um zu fragen, wie sie sich verhalten soll und ihr wurde geraten, Anzeige zu stellen. Das hat sie getan. Mit dem Ergebnis, dass nichts passiert ist.
Eigentlich geht man doch davon aus, dass es im Interesse aller ist, dass solche Personen davon abgehalten werden, sich so zu verhalten. Wenn aber von offizieller Seite nichts kommt, warum sollten Sie denn damit aufhören?

Trotz allem werden wir einen RA fragen, wie er die Sache einschätzt.

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2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Abgesehen davon besteht die Möglichkeit einer formlosen Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft, ein sogenanter Klageerzwingungsantrag. <hr size=1 noshade>


Nicht ganz.

Das Klageerzwingungsverfahren (das ist ein formelles Verfahren, kein formloses), bzw. der Antrag hierauf, ist bei privatklagefähigen Delikten nicht zulässig. § 172, Abs. 2, Satz 3 StPO

Was möglich ist:

Eine -formlose- Dienstaufsichtsbeschwerde an den Behördenleiter der StA.

Weiterhin gibt es noch die sog. Einstellungsbeschwerde, welche ebenfalls eine formelle Beschwerde ist und an ebenfalls an den Behördenleiter zu richten ist.
Das ganze ist etwas tricky, weil es sich dabei um eine sog. Vorschaltbeschwerde zum Antrag auf das Klageerzwingungsverfahren handelt und desw. zumindest die Lit. die Ansicht vertritt (vertreten hat), dass sie nur in den Fällen zulässig ist, wo (anschliessend) auch der Antrag auf Klageerzwingung zulässig ist, also nicht bei Privatklagedelikten.

Neuerdings ist man aber wohl von dieser EInschränkung abgegangen, d.h. im aktuellen "Fischer" findet man diese Einschränkung nicht mehr.

Man könnte es also durchaus mal mit der Einstellungsbeschwerde versuchen und kann sie ja (um sicher zu gehen) hilfsweise in eine Dienstaufsichtsbeschwerde umdeklarieren (für den Fall der Unzulässigkeit)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 31.01.2015 15:11

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
tarowe
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
danke für die erneute Antwort.

Das mit dem Klageerzwingungsverfahren hab ich in einem anderen Threat hier auch so gelesen und dass die ganze Sache selbst für Anwälte sehr kompliziert und für Laien daher so gut wie gar nicht durchführbar ist.

Was die Privatklage angeht, war ich bisher der Meinung, dass die die Folge ist, wenn ein Anwalt vor Gericht geht z. B. wegen Schmerzensgeld und deshalb auch Zivilrecht.

Ist es eigentlich Usus, dass bei dem Schreiben der Staatsanwaltschaft keine Rechtsbehelfsbelehrung anbei war? Oder gibt es die in diesem Zusammenhang nicht?

Ich bin auf jeden Fall mal gespannt, was der Anwalt zu der Sache sagt.


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Man sollte sich hier auch nicht verbeißen.

Selbst wenn eine Anklage erfolgt wäre, wäre außer einen kleinen Geldstrafe von ein paar hundert Euro vermutlich nicht viel bei raus gekommen. Offensichtlich war es ja wirklich nicht so schlimm und vorbestraft war der Täter sicher auch nicht, sonst wäre nicht eingestellt worden.

Wenn man die Sache weiterverfogen will, dann muss man das zivilrechtlich tun. Man kann Schmerzendgeld einfordern und geltend machen, vielleicht sogar ein Kontaktverbot erwirken und eines mehr. Darum muss man sich aber selbst kümmern!

Das ist NICHT Aufgabe des Staatsanwalt. Der Staatsanwalt prüft nur, ob der Staat (also die Gesellschaft als Ganzes) ein Interesse daran hat, diesen Täter zu bestrafen. Dabei spielt es eine Rolle, wie schlimm die Tat war, ob der Täter vorbestraft ist und einiges mehr.

Man darf Strafrecht und Zivilrecht nicht verwechseln.

Extremes Beispiel:

Ein Räuber überfällt eine Bank und raubt 1.000.000 Euro.
Der wird vom Staatsanwalt für diese Tat angeklagt und vom Strafgericht bestraft (zu Gefängnis)

Wenn die Bank ihr Geld wiederhaben will, muss diese sich selbst darum kümmern und den Täter auf Herausgabe des Geldes verklagen.

Wenn die Bank nicht will, dass der Mensch nochmal die Bank betritt dann muss sie selbst eine Unterlassungsklage einreichen und durchsetzen.

Wenn die Bank sonstigen Schadensersatz haben will, muss sie sich selbst darum kümmern.

Das alles hat NICHTS mit dem Strafrecht zu tun. Im Strafrecht wird man LEDIGLICH für ein Verhalten bestraft, welches laut Strafgesetz strafbar ist.

Das ersetzt aber nicht die Auseinandersetzung auf der persönlichen Ebene.



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"justice"

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