Verfahrensdauer=Strafe?

20. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
pukk
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 32x hilfreich)
Verfahrensdauer=Strafe?

Hallo.
Ich war anfang juli bei der polizei zur aussage, da gegen mich strafanzeige erstattet wurde (körperverletzung). der kriminalpolizist hat damals gesagt, er ist mit meiner aussage (geständnis) raus aus dem fall und gibt den fall gleich an die staatsanwaltschaft weiter. nun ist schon fast oktober und ich hab immer noch nichts gehört. Heißt das nun, dass die ermittlungen doch noch weiterlaufen und ich auf jeden fall verurteilt werde bzw. dass es zur hauptverhandlung kommt? Oder ist auch noch ein strafbefehl oder eine einstellung des verfahrens möglich? Ist das normal, dass es so lang dauert - wie gesagt, ich habe ja gestanden.

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Die Akte wird zur Entscheidung bei der StA liegen. Der Ausgang (Einstellung, Strafbefehl, Hauptverhandlung) ist völlig offen. Die Verfahrensdauer ist mit 10 Wochen nicht ungwöhnlich lange. Das liegt u.a. daran, daß "Haftsachen" (also Ermittlungsverfahren bei denen der Beschuldigte in U-Haft sitzt) vorgezogen werden, da dort Fristen einzuhalten sind.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Hallo pukk,
falls die Staatsanwaltschaft der Ansicht ist, dass kein öffentliches Interesse an einer öffentliche Klage besteht (siehe §376 STPO) und infolgedessen dass Verfahren nach §170 STPO mit Verweis des Verletzten auf das Privatklageverfahren eingestellt wird, kann es passieren, dass die Staatsanwaltschaft Sie nicht benachrichtigt, obwohl sie dies aufgrund Ihrer Vernehmung eigentlich tun müsste.
Es ist es natürlich auch nicht vorhersehbar wieviel die Staatsanwaltschaft und/oder das Gericht, sofern seine Mitwirkung erforderlich ist (dies ist bei Einstellung nach §153a STPO, einem Strafbefehl oder der Ansetzung einer Hauptverhandlung der Fall), zu tun hat, so dass schon Verzögerungen entstehen können.

Außerdem warten Sie mit 2 Monaten ja noch nicht wirklich lange. In einem Ermittlungsverfahren gegen mich wegen gemeinschaftlich begangenem Hausfriedensbruch bei eigentlich auch recht klarer Beweislage trägt der Schlussbericht des Landeskriminalamtes den 10.05.04 als Datum und der Strafbefehl dazu wurde mir am 20.08.04 zugestellt.

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#3
 Von 
pukk
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 32x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Könnte es auch möglich sein, dass die Staatsanwaltschaft 3 Monate abwartet, bis ein Strafantrag von Seiten des Geschädigten nicht mehr möglich ist und erst dann das verfahren einstellt (dies würde natülich voraussetzen, dass der geschädigte bisher noch keinen strafantrag gestellt hat...)? Oder wäre bei vorheriger einstellung des verfahrens (z.B. da kein öffentliches Interesse) ein strafantrag ohnehin nicht mehr möglich?

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Abend,

wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt wird, dann wird man Sie darüber schriftlich benachrichtigen. Wie mein Kollege Ihnen bereits sagte, ist die Ermittlungsphase von 3 Monaten noch nicht besonders lang.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#5
 Von 
pukk
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 32x hilfreich)

@Bobo

danke für die antwort.
ich meinte eher, ob es denn auch möglich wäre, dass die Staatsanwaltschaft 3 Monate abwartet und schaut ob noch strafantrag gestellt wird, ehe sie das verfahren einstellt. Allgemein gefragt: wartet die staatsanwaltschaft bei antragsdelikten die 3-Monatsfrist ab, wenn kein öffentliches interesse besteht oder stellt sie dann i.d.R. früher ein.

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

solange bei Antragsdelikten der notwendige Strafantrag nicht vorliegt, wartet die Staatsanwaltschaft ab, bis die 3 Monatsfrist abgelaufen ist. Denn solange hat der Anzeigensteller die Möglichkeit auf Verfolgung der Strafsache durch Stellung des Strafantrages.


Mit freundlichen Grüßen,

- J. Roenner -


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#7
 Von 
pukk
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 32x hilfreich)

Vielen Dank! Genau das wollte ich hören:)

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#8
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Ich würde aber davon ausgehen, dass die Polizei normalerweise sich bemüht, ihre Arbeit gründlich zu machen, und versucht, vor Weiterleitung der Akte einen Strafantrag zu bekommen.

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#9
 Von 
petheus
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 5x hilfreich)

Braucht die Polizei nicht.
Denn wenn der Strafantrag nicht gestellt wird, besteht immer noch die Möglichkeit des Verfolgung wegen öffentlichem Interesses.
Und wenn kein Strafantrag und kein öffentliches Interesse vor liegt um so besser. Einstellung mit einfachem Brief, Ablage im Aktenschrank und gut ist. Keine weitere Arbeit, keine Kosten, Zeit für schwerwiegendere Delikte.

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#10
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Das die Polizei das nicht tun braucht ist schon klar, aber meiner Erfahrung nach sagt die Polizei dem Opfer einer solchen Straftat schon, dass für die Bestrafung in der Regel ein Strafantrag erforderlich ist. Und sollte das Opfer auch noch als Zeuge vernommen werden, so wird es bei dieser Gelegenheit vermutlich auch gefragt, ob es einen Strafantrag stellen möchte. Und da der Beschuldigte selbst vernommen wurde, was die Polizei gerade bei Kleimkram nun wirklich nicht tun müßte, wird sie wahrscheinlich auch das Opfer vernommen haben.

Deshalb denke ich, es ist zwar möglich, dass die Staatsanwaltschaft nur deshalb noch nicht fertig ist, weil kein Strafantrag gestellt wurde, aber eher unwahrscheinlich.

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