Hallo!
Wenn die Verurteilung des vermeintlichen Täters unwahrscheinlich ist, muss ein Strafverfahren ja eigentlich nach § 170 StPO
eingestellt werden.
Wie lässt es sich eigentlich erklären, dass in der Praxis
Verfahren offensichtlich aber häufig nach § 153 StPO
eingestellt werden, auch wenn sich durch den Verlauf der Hauptverhandlung ergibt, dass der Angeklagte die Tat im Grunde nicht begangen haben kann?
So habe ich es häufiger in verschiedenen Rechtsforen gelesen, auch ein gegen mich geführtes Strafverfahren wegen Beleidigung wurde in der Verhandlung gemäß § 153 eingestellt, obwohl Staatsanwalt und Richter mir informell mitteilten, nach dem Verlauf der Verhandlung von meiner Unschuld überzeugt zu sein.
Vielen Dank im Voraus für Antworten!
Gruß
Oettinger
Verfahrenseinstellung gemäß § 153 StPO
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wie lässt es sich eigentlich erklären, dass in der Praxis Verfahren offensichtlich aber häufig nach § 153 StPO
eingestellt werden, auch wenn sich durch den Verlauf der Hauptverhandlung ergibt, dass der Angeklagte die Tat im Grunde nicht begangen haben kann?
Das läßt sich dadurch erklären, daß es nach Anklageerhebung keine Einstellung nach § 170 StPO
mehr gibt. Die kann nur durch die StA (im Vorverfahren) erfolgen.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Sie haben die Frage an anderer Stelle ja bereits beantwortet - dennoch auch hier nochmals vielen Dank
Die Richterin stellte mich seinerzeit vor die Alternative 'Freispruch' (wofür allerdings noch ein weiterer Verhandlungstermin anzuberaumen gewesen wäre, da die vermeintlich Geschädigte der Beleidigung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war) oder 'Einstellung' (nach § 153). Selbstverständlich erklärte ich mich mit der Einstellung einverstanden, da ich ja 'nur' die Anwaltskosten zu tragen hatte und die Angelegenheit ansonsten keinerlei negative Konsequenzen für mich nach sich zog.
Also lässt sich festhalten, dass in der Praxis häufiger wegen geringer Schuld eingestellt wird (obwohl die Verfahrensbeteiligten von der Unschuld überzeugt sind), was ja formaljuristisch wohl nicht hundertprozentig korrekt sein dürfte, aber stillschweigend so geduldet wird (es hat ja auch für niemanden nachteilige Folgen)?
Gruß
Oettinger
-- Editiert von Oettinger am 17.01.2006 01:00:22
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--- editiert vom Admin
(es hat ja auch für niemanden nachteilige Folgen)?
Hat eine Einstellung nach § 153 StPO
wirklich keine nachteilige Folgen?
Eine Einstellung des Verfahrens wird im Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und im Erziehungsregister eingetragen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Wird die Einstellung nach § 170 nicht auch vermerkt?
Stricken wir mal folgende Situation:
Nach Einstellung wird X eine Straftat, ohne Beweise, unterstellt. (Keine Wiederholungstat) Man geht davon aus, dass die HV eröffnet wird, da der Anzeigenerstatter richterlich vernommen wurde. Nach Einlassung von X steht Aussage vs. Aussage.
Frage:
Ist es nicht wahrscheinlicher, dass es zu einer HV kommt wenn die vorherige Einstellung nach § 153, anstatt § 170 Abs. 2 erfolgt ist?
Für eine Einstellung gem. § 153 StPO
muss weder eine Überzeugung von der Schuld noch von der Unschuld vorliegen. Es reicht, dass die Schuld gering 'wäre' (läge sie denn vor).
In der Hauptverhandlung kann sich nun das Problem stellen, dass im Grunde die Überzeugung besteht, dass es ein Freispruch wird. Um den prozessual sauber hinzubekommen müssten aber noch Zeugen gehört werden. Das kostet Zeit und Geld. Wenn aber selbst im Falle des Tatnachweises die Schuld gering wäre, kann es eben auch dabei bleiben - der von Oettinger geschilderte Fall.
Eine Einstellung gem. § 153 wird nicht im BZR/Erziehungsregister vermerkt. Im ZStV ist sie eine Weile, auch im jeweiligen Register der sachbearbeitenden StA.
Hallo Wastl,
hier muss man aber bei der Anwendung von Jugendstrafrecht beachten, dass das Absehen von der Verfolgung nach § 45
des Jugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des Verfahrens nach § 47
des Jugendgerichtsgesetzes in das Erziehungsregister eingetragen werden.
Sag mal, hattet ihr bei euch auch den ganzen Tag Blitzeis? Hier ist es so glatt.
Viele Grüße,
- Roenner -
-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 17.01.2006 17:05:59
Wenn nach §§ 45
, 47 JGG
eingestellt wird erfolgt eine Eintragung. Bei § 153 StPO
aber nicht.
Hier waren heute früh minus 6 Grad. Jetzt sind Null und es fängt gerade an zu schneien. Aber soll ich dir mal was sagen? Heute in 4 Wochen ist mein letzter Arbeitstag
Viele Grüße zurück
A.
--- editiert vom Admin
Sagen wir mal so: Wenn die Beweisaufnahme abgeschlossen ist und 'zur Vermeidung eines Freispruchs' eingestellt werden soll, dann ist das falsch. Da gebe ich Ihnen völlig Recht, auch damit, dass das in extenso so gemacht wird.
@ Herr Roemer
Hinsichtlich der Anwaltskosten vertrete ich die Auffassung, dass diese durch die Staatskasse zu tragen sind. Dies ergibt sich m.E. klar aus § 467
Abs. 1
StPO, wird aber sehr häufig anders gehandhabt.
Die Einstellung nach § 153 StPO
ist eine Ermessenseinstellung. Diesbezügl. gilt hinsichtlich der Kosten § 467
, Abs. 4
StPO. Diese Vorschrift läßt dem Gericht die Wahl, und beinhaltet daher keine 'klare' Kostentragungspflicht für die Staatskasse. Im Falle des § 153a gilt Abs. 5.
Abs. 1 gilt in erster Linie für 'Nicht-Ermessenseinstellungen' wie z.B. nach § 260, Abs. 3 StPO
.
§ 467 StPO
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann
es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
-- Editiert von !streetworker! am 17.01.2006 18:06:46
--- editiert vom Admin
Die Kosten des Verfahren trägt bei einer Einstellung nach § 153 StPO
auf jeden Fall die Staatskasse. § 467 Abs. 4 StPO
bezieht sich auf die notwendigen Auslagen des Angeklagten und damit auch auf die Kosten des Verteidigers. Ob diese von dem Angeklagten getragen werden müssen, steht im Ermessen des Gerichts.
Im übrigen muss der Angeklagte nicht zwangsläufig *die Zeche zahlen*, wenn *das Gericht merkt, dass alles auf einen Freispruch hinausläuft und die Notbremse zieht*. Voraussetzung für die Einstellung nach § 153 StPO
ist die Zustimmung aller am Verfahren Beteiligten, damit auch die Zustimmung des Angeklagten. Erteilt der Angeklagte seine Zustimmung nicht, so bleibt dem Gericht nur die Möglichkeit der Verurteilung oder des Freispruchs (außer es liegen Vorstrafen vor, dann kommt auf Antrag der Staatsanwaltschaft auch eine Einstellung nach § 154 StPO
in Betracht, für die keine Zustimmung des Angeklagten erforderlich ist).
So ist es.
für die keine Zustimmung des Angeklagten erforderlich ist
Ja. Was zu erheiternden Szenen führen kann, wenn ausgerechnet die wackeligen Vorwürfe eingestellt werden und der Angekl. dann noch darauf hingewiesen wird, dass auch eingestellte Vorwürfe bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.
--- editiert vom Admin
@ HerrRoemer
Die Ausführungen in dem Kommentar widersprechen nicht meinen obigen Auführungen. Die Kommentierung bezieht sich hier nur auf die Ausübung des Ermessens durch das Gerichts (auch Ermessensentscheidungen sind überprüfbar).
--- editiert vom Admin
@ HerrRoemer
Auch die Ausführungen in der Rdnr. 20 widersprechen nicht meinen Ausführungen. Bevor jetzt der Hinweis auf Rdnr. 21 kommt (auch dort wird nichts Gegenteiliges gesagt): Vielleicht könnten Sie konkret darlegen, inwiefern Sie anderer Ansicht sind und worauf sich diese Ansicht stützt.
Leider zeugen auch die hiesigen Schilderungen aus der Praxis von dem zu beobachtenden Niedergang der Rechtskultur ( hat es früher mal gegeben ). In der Praxis ist tatsächlich zu beobachten, daß -trotz der gerade von Berufsanfänger hochgehaltenen richterlichen Unabhängigkeit- Richter ihre Aufgabe nicht richtig wahrnehmen und Hauptverfahren eröffnen, ohne die Akten zu kennen oder nachzudenken. Dann wird die Notbremse des § 153 StPo gezogen. Die Erklärung, es bestehe die Alternative "Freispruch" oder § 153 bringt einen Richter schon in die Nähe der Rechtsbeugung - es sei denn er ist zu dumm, um einen Vorsatz zu fassen. Die Alternative kann immer nur sein "vielleicht" Freispruch/Verurteilung oder § 153 StPo. Und wer als Sitzungsvertreter statt des eindeutigen Freispruches zu beantragen, der Einstellung zustimmt, ist am verkehrten Platz. Man sollte gerade als Staatsanwalt den Rechtsstaat ernst nehmen. Wenn der Staatsanwalt es nicht tut, wer dann?
'Wenn der Staatsanwalt es nicht tut, wer dann?'
wastl!
trotz der gerade von Berufsanfänger hochgehaltenen richterlichen Unabhängigkeit
...die sich darin äußert, ohne durch sonderliche Sachkunde getrübt zu sein, erhobenen Hauptes dem langgedienten Staats- oder auch Rechtsanwalt erklären zu müssen, wie es vermeintlich richtig ist. So nach dem Motto 'Ich entscheide, also ist es auch richtig'
Oder darin, dass in den Akten ein Ton angeschlagen wird, dass man sich doch wundern muss.
Oder darin, dass man meinen könnte, die Dienstzimmer sind nur dazu da, die Robe irgendwo zu verstauen.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Vielen Dank für die zahlreichen erhellenden Beiträge!
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