hey!!
der A wurde angeschuldigt, ein Vergehen begangen zu haben.
Im Zwischenverfahren wurde mit allsietiger Zustimmung das Verfahren gem. § 153 II StPO
endgültig eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt gem. § 467 StPO
die Staatskasse - die notwendigen Auslagen der Angeschuldigte selbst. Heißt ja im Klartext: A muss seinen RA zahlen, obwohl er letztlich nicht verurteilt wurde!! Ist das fair?
Was kann man binnen welcher Frist gegen einen solchen Beschluss machen??
Verfahrenseinstellung nach § 153 II StPO - Kosten
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
I.
§ 153 StPO
ist kein Freispruch. Im Gegenteil: Im Rahmen des § 153 II StPO
wird die Schuld des Angeschuldigten festgestellt.
II.
Da der Angeschuldigte, nach Ihren Schilderungen, bereits dem gerichtlichen Einstellungsbeschluss gem. Abs. 2 zugestimmt hat, ist dieses auch für die Kostentragungspflicht wirksam. Dieses liegt darin begründet, dass eine bedingte Zustimmung seitens des Angeschuldigten (hier: in concreto Einstellung ohne Kostentragungspflicht) unwirksam ist, da die Erklärung von ihrer Rechtsnatur bedingungsfeindlich ist.
Desweiteren ist in diesem Kontext zu beachten, dass die Zustimmung auch dann gültig ist, wenn der Stellungnahme zur Auslagenentscheidung (bei der Befragung zur Kosten- und Entschädigungsentscheidung) nicht entsprochen wird.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
-- Editiert von Hr. J. Rönner am 09.12.2008 16:38
Prima!
Vielen Dank für die schnelle Antwort:-)
mfG ratlos44
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sehr geehrter Herr Rönner,
Zitat: I.
§ 153 StPO
ist kein Freispruch. Im Gegenteil: Im Rahmen des § 153 II StPO
wird die Schuld des Angeschuldigten festgestellt.----
So habe ich dies einst nicht nachlesen können?!!
Somit ist der Beschuldigte dann auch rechtskräftig verurteilt???
Ich habe einst einen Einstellungshinweis erhalten, nachdem ich als Zeuge (geladen damals) auch den Antrag als Nebenkläger gestellt hatte!
Und ich habe angenommen, mein Stalker kommt wieder einmal um eine strafe herrum?!!
MfG
Sandy692
***Somit ist der Beschuldigte dann auch rechtskräftig verurteilt???***
Nein, keinesfalls.
Es wird auch nicht die Schuld formal festgestellt (der Kollege Roenner hat sich da etwas unglücklich ausgedrückt). Sowohl bei § 153 als auch 153a StPO gilt in beiden Alternativen weiterhin die Unschuldsvermutung [Art. 6, Abs. EMRK
, vgl.EGMR Nr. 72758/01
]
Das Gesetz verlangt lediglich eine hypotetische Schuldbeurteilung [BVerfG 82, 106
]. Es muß eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Schuld bestehen, die höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs, wenn das Verfahren durchgeführt würde.[Kleinkenecht/Meyer-Goßner zu § 153, Rn. 3], Insbesondere auch die Zustimmung des Angeschuldigten zur Einstellung nach Abs. 2 ist nicht als SchuldNACHWEIS anzusehen. Selbst beim § 153a StPO
nicht, wo der Be-/Angeschuldigte sogar noch eine Auflage erfüllen muß, damit eingestellt wird [BVerfG, NStZ-RR 1996, 168
, 169]
Schon der Wortlaut des § 153 StPO
enthält ja den Passus:* ...wenn die Schuld als gering anzusehen WÄRE. *
Dazu auch ein kurzes zusammenfassendes Zitat des Kollegen *wastl* aus einem anderen thread:
+++Im § 153 steht das Wörtchen 'wäre'. Das bedeutet, dass in Fällen der Kleinkriminalität die Sache nicht ausermittelt werden muss. Beispiel: Vorwurf Ladendiebstahl, Beschuldigter nicht bestraft, Schaden 20 €. Nun könnte es sein, dass erst eine Reihe von Zeugen vernommen werden müsste, um zu klären, ob ein Tatnachweis überhaupt möglich ist. Wenn man aber schon vorher weiß, dass selbst im Falle eines derartigen Ermittlungsergebnisses die Schuld gering wäre (!) und kein öffentliches Strafverfolgungsinteresse besteht, kann das Verfahren halt auch schon un-ausermittelt eingestelllt werden.+++
Richtig ist in jedem Fall, das die Kostentragungspflicht (und auch die Auslagenauferlegung) nicht seperat angereifbar sind.
Die ENTSCHEIDUNG die Kosten und/oder Auslagen NICHT der Staatskasse aufzuerlegen steht -ALS SOLCHES- NICHT der Unschuldsvermutung entgegen. [EGMR Nr. 72758/01
]. Ich vermute, dass Kollege Roenner darauf hinauswollte.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.12.2008 19:57
Anmerkung und Richtigstellung:
Sehr geehrte Sandy692,
wie mein Kollege "Streetworker" schon zutreffend anmerkte, war meine Wortwahl des Wortes "festgestellt" in der Tat unglücklich gewählt. Ich ziehe diese zurück. Ich bitte meine unklare Darstellung zu entschuldigen.
Zur Begründung verweise ich auf die korrekten und zutreffenden detaillierten Ausführungen meines Kollegen zum hiesigen Kontext der "Schuld-Fragestellung".
Es ging mir darum dem Fragesteller den Unterschied zwischen einem Freispruch und einer Einstellung gem. § 153 StPO
in dem Kontext der Fragestellung kurz zu verdeutlichen.
Den Ausführungen wäre noch zur Klarstellung hinzuzufügen, dass eine Anwendung des § 153 StPO
bei fehlender Schuld des Beschuldigten ausscheidet.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
Hallo Herr Kollege,
vielen Dank für deinen Hinweis mit entsprechend detaillierten Ausführungen.
Viele Grüße!
Guten Morgen und recht herzlichen Dank
an:
Streetworker und Roenner,
für Ihre Ausführlichen Antworten und die Beantwortung meiner PN!
MfG
Sandy692
-- Editiert von Sandy692 am 10.12.2008 05:33
@ ratlos 44,
ich weiß nicht, ob Sie Herrn Roenner verstanden haben, denn so prima ist das für Sie nicht: Sie haben der Verfahrenseinstellung zugestimmt. Also müssen Sie den Anwalt zahlen. Das meinte der Kollege.
Gruß vom mümmel
Nun kann ich gar nichts mehr schreiben, wo doch schon mein Text aus dem anderen Thread zitiert wurde
Tja Herr Kollege "wastl", wie sagt man doch so schön: "Wer zuletzt kommt, mahlt zuletzt bzw. mahlt gar nicht mehr." oder so ähnlich
Je nachdem worum es geht muss das ja nicht das Schlechteste sein ;-)
Ja das stimmt
Ich schreibe dir in dieser Woche auch endlich mal zurück per Mail. Sry, dass es so lange gedauert hat.
Ja, mach das! Ich dachte ja schon, du wärst verschollen. Verschwunden im Nirwana der Paragraphen. Oder Paragrafen, wie sie ja jetzt heißen.
Und jetzt?
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