Verfahrensfehler - Fehler in Anklageschrift etc.

27. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
DieFragendenErben
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahrensfehler - Fehler in Anklageschrift etc.

Hi,

wurde ein Angeklagter zu mehr als zwei Jahren Haft verurteilt, befindet sich in Revision (Entscheid hierüber durch den Bundesgerichtshof steht noch aus), und wird dann festgestellt, dass die Anklageschrift (also die Grundlage des Verfahrens) fehlerhaft ist(keine ordentliche Beweisaufnahme durch Polizei und Staatsanwaltschaft)(Zeugen vorhanden), wer muss dann kontaktiert werden, um auf die Mißstände aufmerksam zu machen? Bundesgerichtshof? Wenn ja, geht das nur über RA? Staatsanwaltschaft?
Zudem wurden den Täter entlastende Aussagen nicht protokolliert. Was nun? Hat der Angeklagte/Verurteilte noch Chancen auf eine faire Be-/Verhandlung (unabhängig von der Revision, die sich ja nur auf das Urteil bezieht)?

Gruß,

Lila

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Gibt es einen Grund dafür, weshalb der Verteidiger des Angeklagten nicht bereits in dem Verfahren vor dem Landgericht auf diese vermeintlichen Ermittlungsdefizite aufmerksam gemacht hat? Wurden ggf. entsprechende Beweisanträge des Verteidigers, die der Entlastung des Angeklagten dienen sollten, durch die Kammer zurückgewiesen?

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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Wenn Ihnen das jetzt erst auffällt ist es etwas spät.

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#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Aufklärungsrüge??

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#4
 Von 
DieFragendenErben
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

>> Die Anklageschrift ist fehlerhaft: das hat der Angeklagte zuvor behauptet. Den Richter hat das während des Verfahrens jedoch nicht interessiert. Entlastende Aussagen und Beweise, die seine Unschuld hätten beweisen können (Schriftstücke etc.) wurden nicht vorgelegt (durch den Pflichtverteidiger). Dieser sah auch von meiner Aussage ab (sie sei nicht von Nöten). Leider habe ich erst jetzt die Anklageschrift einsehen können und festgestellt, dass die Fehler seitens der Polizei und Staatsanwaltschaft gravierend sind... meine Aussagen hätten den Angeklagten in mehreren Anklagepunkten entlastet und die Anklage abgeschwächt.
So, und nun?

Was ist eine Aufklärungsrüge?

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#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Und nun muß sich der Verteidiger des Verurteilten auf die Suche nach Rechtsfehlern begeben. Ggf. war der Verteidiger ja so geschickt und hat die Kammer zu Fehlern provoziert.

Von einer Aufklärungsrüge spricht man, wenn die Kammer Ermittlungen unterlassen hat, zu denen sie sich aufgrund der Pflicht zur Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen.

-- Editiert von thosim am 27.03.2006 22:37:07

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#6
 Von 
DieFragendenErben
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Verteidiger hat die Revision bereits verfasst und beim Bundesgerichtshof eingereicht. Kann er zusätzlich noch etwas unternehmen und erreichen, dass meine Aussage berücksichtigt wird?
Ich vermute, sie würde das Verfahren sogar kippen und die Anklage in einem völlig anderen Licht erscheinen lassen. Aber ist das auch praktisch möglich?

Eine Aufklärungsrüge kann ich wohl kaum erreichen... der Angeklagte hat zwar auf mich als Zeugin vor Gericht hingewiesen, aber auch das wurde nicht protokolliert. Und von selbst hat die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht auf mich kommen müssen, da ich nicht unmittelbar in den Fall verwickelt bin.
Ich kann den Angeklagten lediglich entlasten, was die Umstände zur Planung des von ihm begangenen Verbrechens angeht. Denn die Polizei behauptet, dass er derjenige war, von dem die Straftat ausging. Dies stimmt jedoch nicht. Ich war zu dieser Zeit durchgehend an seiner Seite und bin Zeugin der Telefonate. Diese hat angeblich auch die Polizei abgehört und ist zu Ergebnissen gekommen, die nicht der Wahrheit entsprechen. Sollten die Telefonate aufgezeichnet worden sein, ist seine Unschuld hier bewiesen!

-- Editiert von LilaTigerin am 27.03.2006 22:45:23

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#7
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags als fehlerhaft gerügt wird, hat sich z.B. das OLG Hamm - 3 Ss 644/00 - geäußert.

Lesen Sie bitte hier nach:

http://www.burhoff.de/rspr/texte/q_00067.htm


Ansonsten sollte Ihr Bekannter das Gespräch mit seinem Verteidiger nicht scheuen.

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Wie es aussieht wurde gar kein Beweisantrag gestellt. Und wenn die LilaTigerin mit der Sache auch nichts zu tun hat wird sich die Vernehmung schwerlich aufgedrängt haben. Im Übrigen wird die Beweisaufnahme im allseitigen Einvernehmen geschlossen. Dann muss sich der Verteidiger schon etwas einfallen lassen, weshalb kein Beweisantrag gestellt wurde. Und mal abgesehen davon gelten im Revisionsverfahren Fristen. Man kann nicht endlos Begründungen nachschieben.

Und auch davon mal abgesehen: Sie schreiben ja selbst, dass es nur um die Planung des von ihm begangenen Verbrechens (!) geht. Also war er es doch. Welche Unschuld soll denn da bewiesen werden?

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#9
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Und da die Sache für Sie (?), Ihren Freund (?) oder wen auch immer doch erhebliche Unwägbarkeiten beinhaltet, sollten Sie/Ihr Freund das Gespräch mit dem Verteidiger suchen. Angaben in diesem Forum können bei unvollständigen Sachverhaltsdarstellungen immer nur sehr allgemein gehalten sein. Wichtig ist eben die Kenntnis des genauen Verlaufs des Landgerichtsverfahrens, der sich anhand der Akte und insbesondere anhand des Terminsprotokolls ergeben wird.

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#10
 Von 
Dieter Mayer
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 12x hilfreich)

Wenn LilaTigerin die Telefonate bei der Planung des Verbrechens mitgehört und nichts zur Verhinderung der Tat unternommen hat, könnte sie sich selbst nach § 138 StGB , z.B. nach Abs. 1 Nr. 8 wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten strafbar gemacht haben.

Also, Tigerin: Nimm Kontakt zum Anwalt deines Freundes auf und such dir selbst aber auch einen Anwalt! Du könntest selbst mit drinstecken!

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