Verführung Minderjähriger?!

20. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
dramafim
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Verführung Minderjähriger?!

Hallo,

mein name ist Julia und ich bin Nov. 1993 geboren (15 Jahre alt).
ich habe einen Freund seit 4 Monaten den meine eltern mir "Verbieten" weil er ihrer meinung nach zu alt für mich ist.

er ist 20 jahre alt (mai 89 geb.) und kennt mich und unsere familie schon knapp 10 jahre. nun ist es so gekommen, dass ich mich in ihn verliebt habe und er sich auch in mich. meine eltern jedoch verbieten uns jeglichen kontakt zu einander und wir müssen alles heimlich machen. WENN wir uns denn mal sehen.

naja wir haben auch Sex gehabt mehr mals und ich wollte das auch und naja ich habe die pille nicht genommen und nun bin ich schwanger von ihm. es war nicht gewollt aber ich will es auch auf keinenfall abtreiben und ich will auch genau so wenig das er dafür strafe bekommt.

ich habe mal gelesen das es NICHT VERBOTEN ist sex zu haben als 15 jährige mit einem 20 jährigen und andrerseits aber auch gelesen das es VERBOTEN ist.

Naja und nun würde ich gerne wissen was uns da erwartet und wie wir am besten vorgehen müssten oder beachten müssten??

also wie ist hier die rechtslage??

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Hi Julia. In dieser Alterskonstellation (20/15) hätte Dein Freund sich nur dann strafbar gemacht, wenn er Dich für den Sex bezahlt hätte [§ 182, Abs. 2 StGB ], oder wenn er eine Zwangslage (von Dir) ausgenutzt hätte um "an den Sex zu kommen". [§ 182, Abs. 1 StGB ].

Da beides hier offenbar nicht der Fall ist, hat er sich nicht strafbar gemacht.

Der § 182, Abs. 3 StGB kommt hier nicht in Frage, da Dein Freund noch nicht 21 ist. Auch wenn er dann 21 geworden ist, kommt dieser Absatz nicht mehr in Frage, da Du zu diesem Zeitpunkt ja schon 16 sein wirst.

quote:<hr size=1 noshade>§ 182 StGB
Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) - (6) [...]
<hr size=1 noshade>


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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(541 Beiträge, 343x hilfreich)

Das Strafrecht hat sich diesbezüglich geändert, früher (1984) hätte es wohl Ärger geben können, heutzutage ist das nicht mehr so.

quote:<hr size=1 noshade> StGB § 176
[Sexueller Mißbrauch von Kindern]

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. <hr size=1 noshade>


Dies kommt ja nicht in Frage.

quote:<hr size=1 noshade>StGB § 182
[Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen]

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 uns 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist. <hr size=1 noshade>


Auch hier sehe ich keine Anhaltspunkte.

edit: Der Streetworker war schneller .. ;-)



-- Editiert am 20.09.2009 15:17

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Speedy Gonzales
Status:
Praktikant
(541 Beiträge, 343x hilfreich)

Passt zum Thema:
Kurz nach dem Abi war ich 18 und meine Freundin mal eben 16.
Damals konnte die sexuelle Beziehung zwischen Jugendlichen unter 16 und Erwachsenen auf Antrag der Eltern verfolgt werden.
Habe das alte StGB leider nicht mehr ....

Google meint dazu:

quote:
Der Begriff “Unzucht”, das erste Mal in Paragraph 143 des Preußischen Strafgesetzbuchs in einer Rechtsnorm verwandt, hatte bis 1968 in der DDR Bestand, im neu verabschiedeten Strafgesetzbuch der DDR fand sich fortan in § 151 eine Formulierung, die gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zwischen Erwachsenen und Minderjährigen unter Strafe stellte. In der BRD wurde der Begriff der Unzucht für schwulen Geschlechtsverkehr erst 1973 getilgt und das Schutzalter für Männer sank einheitlich auf 18 Jahre. Das Schutzalter für Mädchen lag bei 14 Jahren, auf Antrag eines Erziehungsberechtigten konnte aber auch der Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Sechszehnjährigen geahndet werden.

......

Im Rahmen einer Umsetzung einer EU-Richtlinie zum besseren Schutz Jugendlicher vor sexueller Ausbeutung änderte der Bundestag 2008 den Paragraphen 182 StGB dahingehend, dass der Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen “unter Ausnutzung einer Zwangslage” oder gegen Entgelt strafbar ist, ebenso wie der Geschlechtsverkehr zwischen Erwachsenen über 21 und Jugendlichen unter 16 generell strafbar ist. Das Schutzalter liegt also nun bei 16 bzw. 18 Jahren und allein der Versuch ist strafbar.




0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

Ich schließe mich an. Eine Strafbarkeit ist nach dem geschilderten sachverhalt nicht zu erkennen.

Aber theoretisch (!) könnten Deine Eltern Deinem Freund tatsächlich den Umgang mit Dir verbieten. Es wäre möglich, durch eine gerichtliche Verfügung Deinem freund zu verbieten, Dich zu sehen. Aber offen gesagt, halte ich es für unwahrscheinlich, dass Deine Eltern das durchziehen.

Vielleicht wäre ein offenes Gespräch der richtige Weg.....



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
dramafim
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

naja ein klärendes gespräch ist schwer da meine eltern meinem freund gegenüber sehr aggressiv sind... und es nicht zu einem gespräch kommen lassen würden.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
dramafim
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

????

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2365x hilfreich)

Was sollen die Fragezeichen. Dass dein Freund sich nicht strafbar macht, wurde schon gesagt. Was möchtest du denn noch wissen ?



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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

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