Verführung Minderjähriger - was ist wenn wir sexuellen Kontakt haben?

3. November 2005 Thema abonnieren
 Von 
Sunny89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verführung Minderjähriger - was ist wenn wir sexuellen Kontakt haben?

Hab ein für mich sehr wichtige Frage. Ich (16) bin in einen 23-jähringen verliebt. Er jedoch hat bedenken, dass ihm bei einer Beziehung irgendwelche strafrechtliche Probleme auftreten. Das so lange wir keinen sexuellen Kontakt haben, ihm nicht passieren kann weiß aber was ist wenn wir es doch haben?




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Dann kann auch nichts passieren. Mit 16 sind Sie jenseits der Grenze des § 182 StGB (sex. Missbrauch von Jugendlichen), weil das Schutzalter dort "unter 16 J." ist. Er ist aber nicht Ihr Lehrer, Ausbilder oder so etwas?

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#2
 Von 
Sunny89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein ist er nicht. Wir waren erst einfach nur Freunde und dann hat es gefunkt.

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Na dann viel Spaß. Aber es wäre trotzdem sinnvoll, wenn deine Eltern einverstanden wären. Auch wenn es nicht strafbar wäre, wenn ihr miteinander Sex habt, sind sie doch deine Erziehungsbrechtigten, die dir nicht alles erlauben müssen, nur weil es nicht strafbar ist. Deine Eltern müssen nämlich nicht sehenden Auges verfrühten Enkelkindern entgegensehen.

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#4
 Von 
Sunny89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja meine Eltern kennen ihn schon und mit denen ist alles ok. Angst um ein Enkelkind müssen die noch nicht haben. Mir fällt grad noch eine Frage ein. Als ich 14 war, war ich mit einem 26-jährigen zusammen. Meine Eltern waren total dagegen, hätten die gegen ihn etwas tun können?

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Deine Eltern können auch gegen Deinen jetzigen Freund was tun (wie wastl. schon sagte), da sie -solange Du nicht 18 bist- das Aufentahltsbestimmungsrecht für Dich haben, und -in diesem Zusammenhang wichtiger- auch das Umgangsbestimmungsrecht (auch) mit Wirkung gegen Dritte (also den Freund).

Sie können Deinem Freund also verbieten Dich zu sehen/treffen.

Das ist aber eine BGB Sache und hat nichts mit Strafrecht oder strafbar machen zu tun.

Strafbar wäre auch die Beziehung 14/26 nur unter bestimmten Umständen, wie wastl ja auch unten ausfürlich schreibt :)

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 03.11.2005 20:51:01

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Auch dann hätten die Eltern nichts machen können. Mal etwas grob zusammengefasst ist Sex mit Personen unter 16 J. nur strafbar, wenn die nicht wollen oder zu unreif sind, um das zu merken oder wenn diese Unreife erkannt und ausgenutzt wird. Die einschlägige Strafvorschrift ist § 182 StGB . Der sieht so aus:

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten
pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,
3a
.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in
Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können,
einem anderen anbietet oder überlässt,
4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
45
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder
durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder
anpreist,
6. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7. in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der
Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9. auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden
Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der
Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr.
3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.


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#7
 Von 
Sunny89
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Leute ihr habt mir voll geholfen, dann entlich auf in eine problemlose Beziehung, also ohne rechliche Problem!

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Keine Ursache ;)

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#9
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 162x hilfreich)

@wastl

quote:

Mal etwas grob zusammengefasst ist Sex mit Personen unter 16 J. nur strafbar, wenn die nicht wollen oder



Was oft uebersehen oder nur im Zusammenhang mit Kindern/Jugendlichen gebracht wird:
Unter dem oben genennten Umstand ist Sex immer strafbar - da spielt das Alter ueberhaupt keine Rolle! :)

Gruss
Agenor



-- Editiert von Agenor am 04.11.2005 10:49:26

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#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Das ist nicht richtig. Der entgegenstehende Wille begründet keine Strafbarkeit. Falls Sie auf § 177 StGB anspielen: Auch da ist der Wille egal. Es muss zur Erfüllung des Tatbestandes ein geleisteter Widerstand mit den in der Vorschrift genannten Zwangsmitteln überwunden oder verhindert werden. Ansonsten hätten Sie in all den Fällen, in denen eine Frau (meist ist das ja die Konstellation) sagt, sie will nicht, den Verkehr aber dann doch über sich ergehen lässt, obwohl sie weiterhin nicht will, eine Vergewaltigung.

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