Verfuehrung minderjaehriger?

11. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
yellow-class-user
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfuehrung minderjaehriger?

gingen wir davon aus ich sei 15 würde aber im März 16, habe vor kurzen ein 13 jaehriges Maedel kennen gelernt, das auch im maerz geburtstag hat(evtl von Relevanz). wisse aber nicht ob ich mich strafbar mache, wenn ich mit ihr geschlechts verkehr haette.
Zudem wuerde meine Mutter,wegen eventueller strafen, bedenken aeußern, ob sie es mir gestattet. ich hoffe sie nehmen sich dieser abstrakten erlaeuterung an und beantworten ob sich einer von uns strafbar machen wuerde! Dielen Dank im vorraus

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1715x hilfreich)

wisse aber nicht ob ich mich strafbar mache, wenn ich mit ihr geschlechts verkehr haette.

Ja. Solange sie keine 14 ist, unterfällt das dem §176 StGB .
(Das gilt übrigens auch für harmlosere Praktiken wie Petting etc.)

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#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1434x hilfreich)

Korrekt.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

So ist es. Es ist strafbar, wenn man mit unter 14-jährigen sexuelle Handlungen vornimmt oder dies an ihnen macht oder von ihnen an sich machen lässt.
So umständlich umschreibt es auch der Gesetzestext des § 176, der damit alle Varianten abdeckt.

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#4
 Von 
yellow-class-user
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

gut das verstehe ich, aber wie sieht das denn mit der Mutter aus? wenn "ich" 16 bin und sie 14, machtm sie sich dann strafbar?

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Die beteiligten Mütter können sich strafbar machen, wenn sie Gelegenheit für die sex. Handlungen verschaffen, § 180 StGB , aber nur dann, wenn sie ihre Erziehungspflichten gröblich verletzen würden. Es bietet sich in jedem Fall an, das vorab zu besprechen, also auch mit der Mutter der noch 13-jährigen. Üblicherweise sind es nämlich die, die die Anzeigen erstatten.

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33932 Beiträge, 17626x hilfreich)

Hi,

mit dem 14. Geburtstag des Mädchens ist das Problem rechtlich gesehen gelöst. Es gibt zwar auch den Tatbestand des sex. Mißbrauchs Jugendlicher, aber da muß der Täter volljährig sein.

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#7
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1715x hilfreich)

... und das Opfer in seiner Entwicklung zurückgeblieben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

In diesem Szenario sollten die beiden wirklich warten bis beide über 14 sind.
Dann gibts keine Konsequenzen mehr, wenn man davon ausgeht, dass keine Gewalt, Drohung oder so was mit dabei ist.

Aber abwarten, ist wichtig.

Gruß Holger

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