Vergangenheit wird zum Fluch-

16. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12330.01.2011 12:31:10
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(72 Beiträge, 24x hilfreich)
Vergangenheit wird zum Fluch-

Guten Abend,

ich (28,m, und unauffälliges auto) habe ständig Ärger in Polizeikontrollen und wollte mich mal erkundigen, was die Beamten dürfen udn was nicht. Leider gerate ich oft in Verkehrskontrollen rein und habe jedesmal Stress mit den Herren. Jetzt wollte ich mich mal informieren, was ich dagegen machen kann bzw. was ich mir alles gefallen lassen muss.

ICh muss dazu sagen, dass ich mit 17 Jahren Mist (Räuberische Erpressung) gebaut hatte und diese mit einer 3jährigen Bewährungsstrafe aus der Welt geschafft wurde. Mit 25 wurde eine DNA Probe von mir erzwungen, da man mir unterstellte ich würde noch Straftaten begehen, obwohl ich nur eine einzige in meinem Leben begangen hatte.

Jetzt hätte ich folgende Fragen:

1) Wie kann ich dafür sorgen, dass dieser Eintrag samt dieser Probe vernichtet wird. Gibt es nicht ein Gesetz was vorschreibt, dass Daten innerhalb von bestimmten Zeiträumen gelöscht werden müssen? Ständig wird auf diesem Mist rumgeritten! Irgendwann ist doch auch mal gut, schließlich habe ich niemanden umgebracht.

2) Wie verhält sich das mit Urinproben? Ich hatte NIE etwas mit BTM zu tun und werde jedesmal dazu genötigt entweder den Hampelmann zu machen, was sich dann motorische Tests nennt, oder einen Urintest zu machen. Was passiert wenn ich mich dagegen verweiger und zur Blutprobe mitgenommen werde und diese negativ ausfällt. Ist die Androhung einer Blutprobe, wenn man die Urinprobe verweigert, nicht schon eine Nötigung? Der Polizist findet doch immer einen Verdachtsmoment, da er immer sagen kann:" Mir kam das so vor, als ob er glasige Augen hatte usw.."

Könnte ich dann etwas gegen die Beamten unternehmen, wenn die Blutprobe negativ ausfällt?

Noch irgendwelche Tips?

Viele Grüße
mike

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16 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Mhm, liegt das vielleicht daran das Sie häufig Nachts unterwegs sind. Da steigt die Kontrolldichte im Verhältnis zu den KfZ`s ja ungemein an.

Daher ist es schwierig zu sagen woran es nun genau liegt. Die Nummer ist ja 11 Jahre her. Also liegt Sie vermutlich weil die DNA-Probe erst vor 7 Jahren abgegeben wurde noch bei INPOL ein. Somit wird auch bei Kennzeichen/Halterabfragen dieser Datensatz ausgegeben. Und da haben Sie den Salat. Wenn dann noch der taktische Hinweis "bewaffnet" dabei steht haben Sie ganz verloren.

Am besten Sie stellen unter Hinweis auf § 19 BDSG bzw die Entsprechungen (i.d.R. auch § 19 z.b. DSGNRW der Länder zunächst einen Antrag auf Auskunft zu den Daten die über Sie gespeichert sind. Und zwar einmal beim BKA die INPOL pflegen und einmal bei Ihrer Landespolizei für die Datensätze aus POLAS oder INPOL-LAND.

Dann wissen Sie was an Daten hinterlegt ist. Und dann kann ich oder jemand anders Ihnen auch sagen ob es Sinn macht einen Löschantrag zu stellen. Oder eben nicht.

Vielleicht können Sie mir noch sagen wie Sie zu der DNA-Probe gezwungen wurden. Gab es dafür einen richterlichen Beschluss?


quote:<hr size=1 noshade> Wie verhält sich das mit Urinproben? ...
jedesmal dazu genötigt entweder den Hampelmann zu machen, was sich dann motorische Tests nennt, oder einen Urintest zu machen. Was passiert wenn ich mich dagegen verweiger und zur Blutprobe mitgenommen werde und diese negativ ausfällt.
<hr size=1 noshade>


Dann passiert gar nix.

Sie müssen weder ne Urinprobe abgeben noch den "Hampelmann" machen. Aber das wird Ihnen natürlich zum Nachteil ausgelegt. Is ja klar.

Eine Blutprobe muss grundsätzlich durch einen Richter angeordnet werden. (GiV, ist in diesem Zusammenhang umstritten).

Mein Vorschlag an Sie wäre auch wenn es lästig ist. Kooperieren Sie. Es ist deutlich einfacher als alles andere was Ihnen an Winkelzügen möglich ist. Wobei noch zu erwähenen wäre das Sie die Winkelzüge sicher nur mit anwaltlicher Hilfe auf die Reihe bekommen, und den müssen Sie ja selbst bezahlen.

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Über das mit dem erwungenen DNA-Test bin ich auch gestolpert. Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass ein solcher wegen einer 8 Jahre früher begangen Straftat von einem Richter noch angeordnet wird. Die Aussonderungsprüffrist bei Jugendlichen (ich denke, es wäre sachgerecht, zumindest bei dieser Eingruppierung auf den Tatzeitpunkt abzustellen, ob das BKA-Gesetz in §32 Abs. 5 mit Ereignis aber auch bei Maßnahmen wie Gen-Tests diesen meint, ist mir nicht bekannt) wären nämlich gerade einmal 5 Jahre. Gab es noch andere Strafverfahren als das eine, auch wenn diese vielleicht nach §170 II StPO (unzureichender Tatverdacht) eingestellt wurden?

Die Daten sind übrigens laut der Errichtungsanordnung von 2002 zu löschen, wenn kein Grund mehr zur Annahme besteht, dass noch Strafverfahren wegen Taten von erheblicher Bedeutung gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wegen der Gesetzeslage ist es (anders als bei den Dateien AFIS-P und Erkennungsdienst) laut Internet nicht möglich, DNA-Daten freiwillig speichern zu lassen), so dass man sich offenbar zumindest nicht davor fürchten muss, in eine unbefristetete Speicherung einzuwilligen. (Eine andere Sache ist, ob man dem BKA über den Weg traut, dass es die Daten wirklich löscht. Polizeiskandale wie um die Göttinger Spudoks, die entgegen Gerichtsentscheidungen und Beteuerungen der Landesregierung nicht gelöscht wurden und das Verhalten des SPD-Innenministers Glogowski - der das auch noch okay fand, ich dachte der hätte einen Amtseid auf die Verfassung geschworen(!) - als das bekannt wurde, sind meiner Meinung nach Grund zur Annahme, dass Polizeibehörden in dieser Hinsicht nicht glaubwürdig sind. Ich halte es allerdings durchaus für realistisch Daten durch Löschanträge so aus dem Verkehr zu ziehen, dass sie jedenfalls bei Personenkontrollen keinen Ärger mehr machen; so offen wird die Polizei dann auch nicht illegal mit Daten hantieren).

Anders als bei den Dateien AFIS-P und Erkennungsdienst sieht jedenfalls die Errichtungsanordnung von 2002 (wie gesagt, hier wäre die Frage, ob die noch aktuell ist) offenbar nicht vor, dass bei Einwilligung die Daten bis auf Widerruf/bis zum Tod gespeichert werden dürfen.

Auskunftsersuchen an das BKA und die Landespolizei kann man sich online unter <a href=https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft>https://www.datenschmutz.de/cgi-bin/auskunft </a>
erstellen.

Neben dem Stellen von Löschanträge, die leider auch gerne mal pauschal von der Polizei abgelehnt werden, macht es auch Sinn sich wegen entsprechender Datenspeicherungen an zuständigen Landesbeauftragten für Datenschutz zu wenden. Der kann nach meiner eigenen Erfahrung sehr hilfreich sein, auf uneinsichtigte Polizeibehörden einzuwirken.

-- Editiert von danielB am 17.09.2008 01:20:47

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#3
 Von 
guest123-2075
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 103x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest-12330.01.2011 12:31:10
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 24x hilfreich)



hallo

schonmal vielen dank für die tips.

Urinprobe/Blutuntersuchung:
das bedeutet doch, dass ich hier der Willkür der Beamten ausgesetzt bin. Sie können jederzeit sagen, dass sie den Eindruck gehabt hätten, dass jemand unter Drogeneinfluss gestanden hätte. Ich bin auch niemals auffällig gefahren oder ähnliches, so dass man dies annehmen könnte.


@Rechtsmacher
Auch wenn es sich blöd anhört, versuche ich schon so gut es geht abends nicht mehr unterwegs zu sein, genau um das zu umgehen. Diese Kontrollen in die ich gerate sind überwiegend tagsüber.

@secondvision
um noch mal auf die DNA-Erhebung einzugehen. wie gesagt habe ich 97 mist gebaut (das war das erste und letzte mal, dass ich auffällig geworden bin) und wurde dann wegen räuberischer Erpressung zu 1jahr und 8 Monaten verurteilt, die dann auf 3 Jahre Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der Erpressung war eine Schreckschusspistole im Spiel, jedoch war es "nur" eine räuberische Erpressung. Die Bewährungszeit und die restlichen 11 Jahre liefen ohne Anzeigen u.w. Die gute Prognose, die man bei der Verhandlung sah, wurde noch bei weitem übertroffen


--> ich muss das noch mal verbessern,
am 05.11.02 kam die Anordnung(richterlicher Beschluss (nach §§81g i.v.m. §2)).

Der Zeitrahmen für den Einspruch war relativ kurz gesetzt und ich legte sofort schriftlich Einspruch ein, der abgelehnt wurde. Begründung (absolut lachhaft!) war, dass anzunehmen sei, dass gegen mich in Zukunft weitere Verfahren zu führen sei, aus diesem Grund möchte man diese DNA Probe. Ich bin daraufhin zum Arzt, hab mich krankschreiben lassen und habe dann dort angerufen um den Termin zu verschieben. Ich dachte die Krankmeldung würde mir helfen noch etwas Zeit zu schinden, dass ich mich in Ruhe um einen Anwalt kümmern könne. Ich habe drei angerufen, einer sagte mir, dass man da wenig gegen ausrichten könnte und ein anderer sagte mir knallhart, dass ich erstmal 500€ vorlegen sollte und dann würde er schauen was er machen könnte. Der Letzte sagte, dass ich zu einer Beratung kommen müsste, so auf die Schnelle lässt sich da nichts sagen. Das "Zeitschinden" gelang mir nicht,als ich am gleichen Tag (wo ich angerufen habe und sagte ich sei krank) noch das Haus verließ, standen zwei Herren von der Kripo mit einem Koffer vor mir und verlangten sofort die Probe. Ich weigerte mich erst, schließlich stand ich noch auf unserem Grundstück und hätte sie wegschicken können, aber was hätte das gebracht. Sie wären dann kurze Zeit später wiedergekommen…


@daniel b
Vielen Dank für die ausführliche Erklärung und den link


viele grüße
mike

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Eine Blutprobe muß nicht ausschließlich durch einen Richter angeordnet werden, sondern kann durch Hilfsbeamte der StA (dies sind Beamte des gehobenen oder höheren Dienstes im Polizeioberkommissarsrang oder höher) angeordnet werden, wegen Gefahr in Verzug.

Für die Blutprobe gilt, wie Rechtsmacher schon sagte, der Richtervorbehalt aus § 81a StPO . Gefahr im Verzuge ist eng auszulegen. Nur(!!) wenn der Untersuchungserfolg durch die Einholung der Genehmigung gefärdet ist, ist die Anordnung auch durch die StA und nachrangig(!!)deren Ermittlungspersonen (der Ausdruck Hilfsbeamte wurde schon vor längerer Zeit aus dem Gesetz gestrichen) zulässig, d.h. wenn kein Richter erreichbar ist, ist erst der StA zu befragen, bevor der PolB anordnet. So auch das BVerfG:

BVerfG, Beschluss vom 12.02.07 - AZ.: 2 BvR 273/06 -
Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen
Entscheidung einhergehende Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft
und - nachrangig - ihrer Ermittlungspersonen.


Es muß also zunächst versucht werden einen Richter zu erreichen, was zumindest tagsüber an jedem Amtsgericht möglich ist. Darüber hinaus gibt es nachts richterliche und stattsanwaltschaftliche Bereitschaftsdienste.

Und nur am Rande: Der gehobene Dienst beginnt nicht erst beim POK/KOK, sondern bereits beim PK/KK. Und auch Beamte darunter -im mittleren Dienst- sind in der Regel Ermittlungspersonen (früher: Hilfsbeamte) der StA. Die Grundvoraussetzungen für die Eigenschaft sind in § 152 GVG genannt: Mindestens 21 Jahre, aktuell im öffentlichen Dienst oder Beamter und das seit min. 2 Jahren. Den Rest regeln Landesverordnungen. Meist sind also nur Polizisten, die noch nicht 21 und/oder noch nicht 2 Jahre Polizisten sind, keine Ermittlungspersonen der StA. z.B. der kurz vor der Pension stehende Polizeihauptmeister, der seinerzeit nicht die Laufbahn zum gehobenen Dienst einschlagen hat, ist trotzdem EP der StA.

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#6
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> BVerfG, Beschluss vom 12.02.07 - AZ.: 2 BvR 273/06 - <hr size=1 noshade>


Sehr richtig.

Bei Drogenfahrten wird aufgrund der langen Nachweisbarkeit im Blut wohl kaum GiV anzunehmen sein, da die Zeitspanne für die Fahrt vom Anhalteort bis zur Wache und zum eintreffen des Arztes wohl i.d.R. ausreichen dürfte eine richterliche Anordung zu erhalten. Welche nämlich NICHT an die Schriftform gebunden ist. Anderenfalls unterliegt das ganze möglw. einem Beweisverwerungsverbot.

Bei Alkoholfahrten schaut das ganze schon anders aus, dort ist nach meinung der Obergerichte steht´s von GiV auszugehen. (anders LG Essen LG Berlin.)

quote:<hr size=1 noshade> das bedeutet doch, dass ich hier der Willkür der Beamten ausgesetzt bin. Sie können jederzeit sagen, dass sie den Eindruck gehabt hätten, dass jemand unter Drogeneinfluss gestanden hätte. <hr size=1 noshade>


Das bedeutet es. Nur würden die Beamten i.d.R. keinen Drogentest machen wenn es nicht erforderlich ist. Vielleicht hat sich ja auch nen BTM-Eintrag in Ihr POLAS verirrt, kommt schonmal vor.





-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"

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#7
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

@ Daniel B.

Ist Ihnen bei Ihrem Link schonmal aufgefallen, das die Rechtsgrundlage im Anschreiben für das ZStVR falsch ist. (§ 249 StPO ?) Verlesung von Schriftstücken.

Richtig wäre hier wohl § 492 StPO .



-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"

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#8
 Von 
guest123-2075
Status:
Schüler
(170 Beiträge, 103x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Rechtsmacher:
Ein Zahlendreher? Nein, das ist mir in der Tat noch nicht aufgefallen; dürfte daran liegen, dass ich mit der Erstellung dieser Seite nichts zu tun hatte und mir auch noch nie ein Auskunftsersuchen für das ZStV habe erstellen lassen.

Was die Angaben des Threadstarters betrifft, so finde ich es schon fragwürdig wenn hier tatsächlich ohne jenes weitere Strafverfahren nach 5 Jahren noch einfach von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen wird. Ich will zumindest hoffen, dass hier das Gericht aus guten Gründen von einem kriminellen Umfeld ausgehen konnte; leider ist es bei den hier vermutlich auch zuständen Rechtsweg über die Ermittlungsrichter ein ernsthaftes Problem, dass durchaus häufiger auch die Landgerichte die Sachverhalte nicht mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, dagegen hilft dann gegebenenfalls die Verfassungsbeschwerde.

Bei ED-Behandlungen ist mir ein Fall bekannt, wo der Polizei mit ihre Gefahrenprognose vor dem Verwaltungsgericht schon nach 2 Jahre Ärger hatte, weil die Beschuldigte entgegen der Erwartungen keine neue Straftaten begangen hatte, da ging es allerdings auch um kleinere Delikte. Das eine räuberische Erpressung qualitativ um einiges heftiger ist, ist mir schon klar. Aber der §81g StPO verlangt ganz klar die Annahme künftiger Straftaten, dass allein auf die Begehung einer einzigen, wenn auch schweren Straftat zu stützen, finde ich jedenfalls zu diesem späten Zeitpunkt eher fragwürdig. Es könnte sein, dass da ein Anwalt durchaus noch etwas hätte machen können, gegen die Entscheidung des Landgerichts wäre es, wie schon angedeutet, auch nicht die schlechteste Idee gewesen, in Karlsruhe die Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu rügen.

@secondvision:
Es gibt beim BKA und auch bei der Landespolizei feste Aussonderungsprüffristen. Im Regelfall ist es sogar so, dass die Einträge, wenn nichts dazu kommt, gelöscht werden müssen, tut die Polizei das nicht, dann ist das schon gesondert zu begründen. Gerade bei Straftaten von Jugendlichen sowas dauerhaft zu speichern, dürfte nicht ohne weiteres zu rechtfertigen sein.

Ich würde dem Threadstarter jedenfalls nahelegen, BKA und Landespolizei um Auskunft zu bitten und sich mit den Ergebnissen an den Landesbeauftragten für Datenschutz zu wenden.

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#10
 Von 
guest-12330.01.2011 12:31:10
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 24x hilfreich)

@daniel b

danke, die briefe sind sozusagen schon unterwegs. nun heißt es erstmal abwarten, da ich davon ausgehe, dass es etwas dauern wird bis ich von den stellen etwas höre.

gäbe es mittlerweile (da die straftat mittlerweile schon so lange her ist) wege ,wie ich dafür sorgen könnte dass die Daten aus der ED-Behandung damals sowie auch die dna-probe vernichtet wird?

die in der verhandlung damals gestellte sozialprognose ist sogar noch bei weitem übetroffen worden, selbstverständlich positiv.

viele grüße

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12330.01.2011 12:31:10
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 24x hilfreich)

@daniel b

"Was die Angaben des Threadstarters betrifft, so finde ich es schon fragwürdig wenn hier tatsächlich ohne jenes weitere Strafverfahren nach 5 Jahren noch einfach von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen wird. Ich will zumindest hoffen, dass hier das Gericht aus guten Gründen von einem kriminellen Umfeld ausgehen konnte..."



es war wirklich so. mein vater rief damals den oberstaatsanwalt, der das in auftrag gegeben hat, selber an und fragte wie er dazu käme. dieser sagte, dass von der politik neue gesetze erlassen worden wären, die ein solches vorgehen erlauben würde.
es ist definitiv nichts mehr vorgefallen und ich umgab mich auch nicht mehr in kriminellem umfeld


gruß

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@mike24:
Ich sag ja nicht pauschal, dass ich das nicht glaube. Nur sieht das Gesetz halt vor, dass es Grund zur Annahme dieser Wiederholungsgefahr geben sollte und dafür sollte das Gericht schon eine gute Begründung haben.

Was die Frage der Aussonderung betrifft. Man kann natürlich jederzeit Anträge auf Löschung von Daten stellen, wenn ich das richtig einschätze, dürfte dann sogar der Verwaltungsrechtsweg einschlägig sein. Ich würde jedoch erst einmal testen, was der Landesbeauftragte für Datenschutz zu den Aussonderungsfristen sagt. Was die Dauer betrifft: Das BKA möchte nach einer Woche voraussichtlich eine beglaubigte Ausweiskopie, die Beantwortung dauert, wenn nicht Stellen der Landespolizei sich zuviele Gedanken bezüglich der Erlaubniserteilung machen (scheint in Bayern ein Problem zu sein) üblicherweise nicht länger als 4 Wochen nach Antragstellung. Manche Landespolizei antwortet sogar schneller als das BKA (z.B. Hamburg).

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#13
 Von 
guest-12330.01.2011 12:31:10
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 24x hilfreich)

ich bekam post ;)

hab das schreiben wegen auskunft auf §19 an lka rl/pf und bka geschickt und bekam vom bka schonmal antwort:
______________________________________

dort heißt es vom Datenschutzbeauftragten : Meine datenschutzrechtliche Überprüfung hat erbracht, dass von Seiten des BKA weder im Polileilichen Informationssystem (INPOL) noch in eigenen Daten des BKA Daten über Sie gespeichert worden sind.

Meinen Antrag hat er dann zuständigkeitshalber an das LKA RL/PF geschickt. Dort soll ich nun eine Ausweiskopie hinschicken um weiter Infos zu erhalten.
_________________________________________

Hab ich da jetzt irgendwas falsch verstanden? Warum sprach mich dann in der letzten Polizeikontrolle die Polizistin über die DNA Probe an, welche ich 2001 abgeben musste, wenn keine Daten von mir im INPOL vorhanden sind? Oder ist damit gemeint, dass das BKA keine DAten über mich im INPOL hat?


gruß

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@mike24:
Dann sind die Daten des Gentests wohl zumindest beim BKA nicht mehr gespeichert, vielleicht aber noch bei der Landespolizei. Gab es zu dem früheren Zeitpunkt schon eine ED-Behandlung? (Fotos und Fingerabdrücke? Wann und im welchem Alter?). Könnte nämlich auch sein, dass bei denen eine Aussonderungsprüffrist abgelaufen ist. Wenn die Daten aus der ED-Behandlung mangels neuer polizeilicher Erkenntnisse zu löschen sind, dann wäre es logisch, dass dies erst recht für Daten aus einem Gen-Test gilt.

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#15
 Von 
guest-12330.01.2011 12:31:10
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 24x hilfreich)

@daniel
ja es wurde damals direkt nach der tat im jahr 97 (da war ich 17) eine ED behandlung durchgeführt. die gerichtsverhandlung zu dem fall war 98 gewesen.

der dna-nachweis wurde dann 2001 zusätzlich eingefordert


wenn eine derartige frist abläuft kann man sich dann sicher sein, dass die sachen auch gelöscht werden?

darf die landespolizei die daten länger als das bka behalten?

gruß

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Nein, so ganz sicher kann man sich darüber nicht sein. Das sind nur Aussonderungsprüffristen , das heißt zum Ablauf dieser Frist hat die Polizei zu prüfen und meines Wissens auch aktenkundig zu machen, welche Gründe für eine weitere Speicherung sprechen. Im Alter von 17 gilt übrigens beim BKA eine Frist von 5 Jahren.

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