Vergewaltigung Verjährung? Bitte um Hilfe

28. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
hamid89
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 15x hilfreich)
Vergewaltigung Verjährung? Bitte um Hilfe

Hallo liebes Forum,

Ich bin entsetzt.

Ein sehr guter Freund von mir, welcher Homosexuell ist, hat mir gestern etwas erzählt wovon ich nichts wusste. Ich will ihm gerne helfen.

Kurze Zusammenfassung.

Er ist 30. Er war zwischen 2017 und Anfang 18 in einer Notunterkunft.

Dort wurde er zwei Mal vergewaltigt. Von einem Flüchtling und einem EU Staatsbürger.

Er hat nie davon erzählt. Gestern beim trinken kam alles raus.

Er ist aufgrund seiner Depression und soziale phobie arbeitsunfähig.

Ich wollte wissen ob er noch Anzeige erstatten kann. Die eine Person ist an einer überdosis an Drogen bereits verstorben. Die andere Person ist unbekannt. Bzw, man weiss nicht wo diese momentan wohnt oder ob bereits abgeschoben.

Ziel ist, eine dementsprechende Entschädigung zu erhalten.

Würde mich über jede Antwort sehr freuen

Lg

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von hamid89):
Ich wollte wissen ob er noch Anzeige erstatten kann.

Kann er.



Zitat (von hamid89):
Ziel ist, eine dementsprechende Entschädigung zu erhalten.

Tote zahlen keine Entschädigung.
Und bei einem Obdachlosen dürfte das aktuelle Vermögen in der Regel auch überschaubar sein und unterhalb der Pfändungsgrenzen liegen.


Da gibt es auch noch das Beweisproblem, das wäre ein erfolgreiches Strafverfahren natürlich dienlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hamid89
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von hamid89):
Ich wollte wissen ob er noch Anzeige erstatten kann.

Kann er.



Zitat (von hamid89):
Ziel ist, eine dementsprechende Entschädigung zu erhalten.

Tote zahlen keine Entschädigung.
Und bei einem Obdachlosen dürfte das aktuelle Vermögen in der Regel auch überschaubar sein und unterhalb der Pfändungsgrenzen liegen.


Da gibt es auch noch das Beweisproblem, das wäre ein erfolgreiches Strafverfahren natürlich dienlich.


Der Obdachlose ist bereits verstorben. Die andere Person könnte vielleicht noch in der Unterkunft leben.

Was ist mit dem Opferentschädigungsgesetz? Oder wird es ihm zum Verhängnis, weil er damals nichts unternommen hat?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32188 Beiträge, 5657x hilfreich)

Zitat (von hamid89):
Was ist mit dem Opferentschädigungsgesetz?
Ja. Das gibt es. Das gibt es auch noch nach einer Anzeige 2 Jahre später.
Aber: Nach dem § 1 OEG erhält derjenige, der .... eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entspr. Anwendung des BVG.
d.h. Es müsste also jetzt eine solche Schädigung und ein Grad der Schädigung von >25 GdS nachgewiesen werden und ein entspr. Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden (außer der Pol-Anzeige).

WENN der Betroffene jetzt eine solche Anzeige macht, was er durchaus machen sollte, wird diese aufgenommen werden und über kurz oder lang aber wohl leider eingestellt werden. Aber evtl. hilft es ihm, diese Anzeige überhaupt zu erstatten. Geht ja auch gegen Unbekannt.
Zitat (von hamid89):
Er ist aufgrund seiner Depression und soziale phobie arbeitsunfähig.
Meinst du erwerbsunfähig? Arbeitsunfähig ist ---nur mal eben krank.

btw
warum ich das weiß?
Weil ich gerade vor 4 Wochen den Ablehnungsbescheid zu einem OEG-Antrag von Okt 2017 gelesen habe. Eine Person wurde vor fast genau 2 Jahren zusammengeschlagen, erlitt schwere Gesichtsverletzungen usw. Aber eben (zum Glück) keine schweren oder bleibenden Schädigungen. Ein ewiger Dank den Chirurgen der Spezialklinik.
Anzeige sofort, Behandlung lange, Anwalt dabei, Antrag beim V-Amt wegen OEG, nix kam raus in dieser Angelegenheit. Obwohl der Täter bekannt ist.
Mach ihm nicht zu große Hoffnungen. Aber macht die Pol-Anzeige.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hamid89
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von hamid89):
Was ist mit dem Opferentschädigungsgesetz?
Ja. Das gibt es. Das gibt es auch noch nach einer Anzeige 2 Jahre später.
Aber: Nach dem § 1 OEG erhält derjenige, der .... eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entspr. Anwendung des BVG.
d.h. Es müsste also jetzt eine solche Schädigung und ein Grad der Schädigung von >25 GdS nachgewiesen werden und ein entspr. Antrag beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden (außer der Pol-Anzeige).

WENN der Betroffene jetzt eine solche Anzeige macht, was er durchaus machen sollte, wird diese aufgenommen werden und über kurz oder lang aber wohl leider eingestellt werden. Aber evtl. hilft es ihm, diese Anzeige überhaupt zu erstatten. Geht ja auch gegen Unbekannt.
Zitat (von hamid89):
Er ist aufgrund seiner Depression und soziale phobie arbeitsunfähig.
Meinst du erwerbsunfähig? Arbeitsunfähig ist ---nur mal eben krank.

btw
warum ich das weiß?
Weil ich gerade vor 4 Wochen den Ablehnungsbescheid zu einem OEG-Antrag von Okt 2017 gelesen habe. Eine Person wurde vor fast genau 2 Jahren zusammengeschlagen, erlitt schwere Gesichtsverletzungen usw. Aber eben (zum Glück) keine schweren oder bleibenden Schädigungen. Ein ewiger Dank den Chirurgen der Spezialklinik.
Anzeige sofort, Behandlung lange, Anwalt dabei, Antrag beim V-Amt wegen OEG, nix kam raus in dieser Angelegenheit. Obwohl der Täter bekannt ist.
Mach ihm nicht zu große Hoffnungen. Aber macht die Pol-Anzeige.


Danke dir. Werde ich berichten. Es ist ja 2017 passiert jetzt haben wir bald 2020!

0x Hilfreiche Antwort

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