Hallo. Am 26 ist eine Verhandlung vor dem landgericht, wegen geißelnahme mit waffen gewalt und körper verletzung. Nun meine Frage was passiert, wenn ich meine aussage, das eine waffe im spiel war zurücknehme? Habe ich mich dann wegen falschaussage bei der polizei strafbar gemacht? Und kann ich bei gericht beantragen das ich meine aussage unterausschluss der angeklagten machen kann? Achso, ich bin geschädigter...
-- Editiert am 19.05.2009 14:26
Verhandlung - Aussage zurücknehmen
> Habe ich mich dann wegen falschaussage bei der polizei strafbar gemacht?
Möglich. Warum wollen Sie die Aussage denn zurücknehmen? War die erste Aussage bewußt gelogen? Oder sind Sie sich jetzt nur nicht mehr sicher?
Falschaussage ist nur strafbar, wenn sie vorsätzlich geschieht (im Gegensatz zum Meineid, der auch bei Fahrlässigkeit strafbar ist).
> kann ich bei gericht beantragen das ich meine aussage unterausschluss der angeklagten machen kann?
Beantragen kann man viel. Man müßte im Einzelfall prüfen, ob ganz ausnahmsweise eine Aussage in Abwesenheit der Angeklagten in Frage kommt. Das ist deswegen eine große Ausnahme, weil es die Rechte der Angeklagten (die ja noch als unschuldig zu gelten haben) schmälert. Da müßten schon ganz konkrete Gründe (und nicht nur ein "ich fühle mich von denen bedroht" ) vorliegen.
Ich befinde mich wegen der sache in Psyschologischer behandlung, mein arzt meint das wenn ich den angeklagten nochmals gegenüber trette, den Pschychischen knacks nur noch verschlimmern würde.
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Die Tatbestände der Freiheitsberaubung/Erpresserischer Menschenraub/Geiselnahme [§ 239 - § 239b StGB
] hängen nicht davon ab, ob eine Waffe im Spiel war.
Den Tatbestand der "Falschaussage" kann man bei der Polizei nicht verwirklichen, sondern nur bei Gericht. Eine "falsche Verdächtigung" allenfalls wäre auch bei der Polizei möglich. Aber da es -wie gesagt- für die o.g. Tatbestände nicht darauf ankommt, ob Waffe ja oder nein, würde ich mir diesbezüglich keine großen Sorgen machen.
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Beantragen kann man viel. Man müßte im Einzelfall prüfen, ob ganz ausnahmsweise eine Aussage in Abwesenheit der Angeklagten in Frage kommt. Das ist deswegen eine große Ausnahme, weil es die Rechte der Angeklagten (die ja noch als unschuldig zu gelten haben) schmälert. Da müßten schon ganz konkrete Gründe (und nicht nur ein "ich fühle mich von denen bedroht" ) vorliegen. <hr size=1 noshade>
Richtig.
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