Verjährung Beleidigung

27. August 2010 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.08.2011 20:46:34
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 12x hilfreich)
Verjährung Beleidigung

Wann verjährt eine Beleidigung strafrechtlich und wann zivilrechtlich?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Eine Beleidigung kann -als Straftat- nicht zivilrechtlich verjähren.

Die Verjährung als solche ist in § 78 StGB geregelt: 3 Jahre, bzw. in der 2. Alt. wohl 5 Jahre.

Zu beachten ist aber die Strafantragsfrist von 3 Monaten. Wird innerhalb 3 Monaten nach Kenntnis von Tat und Täter kein Strafantrag gestellt, ist die Tat nicht mehr verfolgbar, da es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
guest-12301.08.2011 20:46:34
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 12x hilfreich)

Und wenn eine Beleidigung innerhalb 3 Monaten angezeigt wurde und es strafrechtlich zu einer kleinen Geldstrafe kam - und danach eingestellt wurde - kann dann z.B. nach 5 Jahren zivilrechtlich noch etwas passieren oder läuft dort die Frist auch ab nach 3, bzw 5 Jahren?

Könnte ich theoretisch im 6. ten Jahr noch psychisches Schmerzensgeld fordern?

7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

quote:
Eine Beleidigung kann -als Straftat- nicht zivilrechtlich verjähren.


Gemeint war wohl die Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche, die aus der Straftat erwachsen.

Die beträgt 3 Jahre zum Jahresende.

quote:
kann dann z.B. nach 5 Jahren zivilrechtlich noch etwas passieren


Nein.

quote:
Könnte ich theoretisch im 6. ten Jahr noch psychisches Schmerzensgeld fordern?


Theoretisch ja, wenn die Verjährung lange genug gehemmt oder unterbrochen gewesen wäre (durch Rechtsverfolgung - dazu zählt nicht (!) das Strafverfahren -, Verhandlungen, Anerkenntnisse etc.).
Oder wenn man erst 3 Jahre nach der Tat von der Person des Täters Kenntnis hatte.
Das ist aber hier nicht zu erkennen.
Also praktisch: nein.

-- Editiert am 27.08.2010 11:25

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Wenn ein Adhösionsantrag gestellt wurde, wirkt er ab Eingang bei Gericht wie eine Klageerhebung, hemmt also auch den Lauf der Verjährung bis zum Abschluss des Strafverfahrens. Ob auch damit die dreijährige Verjährung noch nicht um ist, müsste man im einzelnen ausrechnen.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
DoctorWho
Status:
Praktikant
(929 Beiträge, 278x hilfreich)

Danke für die Ergänzung, wieder was gelernt. :)

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