Verjährung Betrug

15. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
HabekeineAhnung
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Betrug

Angenommen Person A bestellt im Jahr 2000 Waren (Katalog), kann diese aber nicht bezahlen.

Die Sache wird an ein Inkassounternehmen geleitet mit dem Person A eine Ratenzahlungsvereinbarung trifft und seine Raten pünktlich zahlt.

Nach 7 Jahren stellt Person A wegen einer finanziellen Notlage die Ratenzahlung ein.

Nun droht das Inkassounternehmen mit einer Betrugsanzeige.

Betrug verjährt aber nach 5 Jahren (daher im Jahr 2005), oder beginnt die 5jahres Frist erst nachdem die Ratenzahlung eingestellt wurde im Jahr 2007?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
shop99
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 4x hilfreich)

Hi, also A: Das ist kein Betrug, betrug wäre du verkaufst und lieferst nach der Zahlung des Kunden nicht, das hier sit was anderes. Die werden das einem Mahngericht übergeben. Dann bekomst du Post, und kansnt dem Gericht erklären warum du nicht zahlen kansnt. Entweder wird etwas aus deinem Besitz versteigert oder du meldest Privatinsolvenz an. B:Gillt ab jetzt sonst würde ja jeder nach 5 Jahren aufhören zu zahlen.

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das ist kein Betrug, betrug wäre du verkaufst und lieferst nach der Zahlung des Kunden nicht, das hier sit was anderes.

Betrug ist auch, wenn man was kauft und nicht zahlt. Dazu muß bereits beim Kauf aber Zahlungsunwilligkeit oder -fähigkeit vorgelegen haben. Und das hört sich hier fast so an. Betrug wäre also einschlägig.

B:Gillt ab jetzt sonst würde ja jeder nach 5 Jahren aufhören zu zahlen.

Das ist Unsinn. Die strafrechtliche Verjährung beginnt mit Vollendung der Tat, also hier mit dem letzten Warenerhalt. Wenn das in 2000 war, ist der Betrug strafrechtlich verjährt, da es offensichtlich keine Unterbrechungshandlungen gab.

Das Argument mit 'sonst würde ja jeder nach 5 Jahren aufhören zu zahlen' zieht aus 2 Gründen nicht. 1. Kommt es für die Strafbarkeit auf den Zeitpunkt der Tat an und nicht auf den Tatzeitpunkt + 5 Jahre und 2. ist die Sache ja nur strafrechtlich verjährt und nicht zivilrechtlich. Seinen Anspruch kann der Gläubiger also weiterverfolgen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#3
 Von 
shop99
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 4x hilfreich)

Ja, das war so gemeint das man halt nicht einfach die Zahlng einstellen kann und Fertig

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#4
 Von 
HabekeineAhnung
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Irgendwie hast du mich falsch verstanden .....

Ich spreche jetzt in der Ich-Form

Ich habe im Jahr 2000 Waren aus einem Katalog bestellt, konnte die Rechnung aber nicht zahlen und dann wurde die angelegenheit an ein Inkassounternehmen übergeben.

Ich vereinbarte also eine Ratenzahlung mit dem inkassounternehmen im jahr 2001.

Inzwischen habe ich auch einen Vollstereckungsbescheid bekommen!

Ich habe also von 2001 bis 2007 meine Raten bezahlt und muusste die Ratenzahlung 2007 einstellen aus finnaziellen Gründen.

Kann mich das Inkassounternehmen jetzt noch anzeigen, zumal die Bestellung 7 Jahre zürückliegt und die Rechnung noch nicht vollständig beglichen ist?

Betrug verjährt ja nach 5 Jahren.

Oder beginnt die BetrugsVerjährund erst mit Einstellung der Ratenzahlung im Jahr 2007?

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#5
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Oder beginnt die BetrugsVerjährund erst mit Einstellung der Ratenzahlung im Jahr 2007?


Nein. Der mögliche Betrug ist bereits verjährt. Das betrifft wie gesagt nicht die zivilrechtliche Forderung.

Anzeigen kann der Laden Sie trotzdem noch, nur wird das Ermittlungsverfahren dann eingestellt.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#6
 Von 
HabekeineAhnung
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

@Streetworker

Was meinst du mit Uneterbrechungshandlung?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Unterbrechungshandlungen sind in § 78c StGB aufgelistet. Von denen kann hier aber keine eingetreten sein, da es hier überhaupt kein Strafverfahren gab oder gibt.

Also noch mal kurz: Betrug lag wohl vor, ist aber verjährt.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#8
 Von 
HabekeineAhnung
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok vielen lieben Dank streetworker

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