Verjährung Falschaussage, rechtzeitig Strafantrag stellen

2. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
baramu
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Falschaussage, rechtzeitig Strafantrag stellen

Hallo zusammen,
ich habe da mal eine Frage zu einer uneidlichen Falschaussage bei der Polizei.
Die Falschaussage verjährt ja nach 5 Jahren.
Beispiel wenn jemand am 15 Oktober 2015 eine Falschaussage begangen hat, verjährt diese am 15 Oktober 2020.

Jetzt meine Frage: Reicht es, wenn ich z.B. am 14 Oktober 2020 bei der Polizei Anzeige wegen Falschaussage erstatte oder muss ich früher hin?

Vielen Dank für Eure Hilfe

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Reicht es, wenn ich z.B. am 14 Oktober 2020 bei der Polizei anzeige wegen Falschaussage erstatte Nein.
oder muss ich früher hin? Definitiv. Aber auch dann kann ich mir gut eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit vorstellen, wenn die Anzeige so endlos verschleppt wird...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von baramu):
zu einer uneidlichen Falschaussage bei der Polizei.


Die gibt es rein rechtlich nicht. § 153 StGB kann ggü der Polizei nicht verwirklicht werden.

Zitat (von baramu):
Die Falschaussage verjährt ja nach 5 Jahren.


§ 153 StGB verjährt nach 5 Jahren, ja. Aber... siehe oben.

Zitat (von baramu):
Jetzt meine Frage: Reicht es, wenn ich z.B. am 14 Oktober 2020 bei der Polizei anzeige wegen Falschaussage erstatte oder muss ich früher hin?


Wie gesagt, diese Anzeige können Sie sich, zu welchem Zeitpunkt auch immer, komplett schenken. Der Tatbestand der uneidlichen Falschaussage ist bei der Polizei nicht begehbar.

Eventuell ist der Tatbestand eines anderen Aussagedelikts verwirklicht, das kann man aber nur beurteilen, wenn man den Inhalt der Aussage kennt und was daran falsch gewesen sein soll.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.01.2020 18:10

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Na, vermutlich meint er "falsche Verdächtigung" (§ 164 StGB). Da haben wir dieselbe von mir schon erwähnte Problematik - der Verfolgungseifer wird sich sehr in Grenzen halten, wenn man die Anzeige über Jahre verschleppt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Na, vermutlich meint er "falsche Verdächtigung" (§ 164 StGB).


Möglich. Vielleicht auch Strafvereitelung oder Begünstigung.

Müsste er mal kundtun was ausgesagt wurde und was daran falsch gewesen sein soll. Im Gegensatz zur "echten" uneidlichen Falschaussage müsste bei den genannten drei Delikten ja neben der eigentlichen falschen Aussage noch die Absicht zum... XY... dazukommen.

Angehörigenprivileg oder Beteiligung an der in Rede stehenden Tat könnten auch noch eine Rolle spielen. Je nach dem.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.01.2020 18:20

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