Hallo..
Wir haben im Freundeskreis am Silvesterabend über folgende Sichtweise diskutiert und konnten keine wirkliche Einigung erzielen.
Grundsätzlich haben wir festgehalten dass es für die meisten Straftaten eine Verjährung von 3 bzw. 5 Jahren gibt.
(In Ausnahmen gibt es wohl auch 10 und höhere Verjährungen oder Mord wo es keine wohl keine Verjährung gibt)
Aber jetzt die Diskussion: Es waren mehrere der Meinung, dass alle Straftaten die man zB. zum 31.12.2012 begangen hat und deren Durchführung genau zu diesem Datum beendet wurden am 01.01.2018 verjährt sind, sofern der Täter bis dato keinerlei Kenntnis über Ermittlung etc. Erhalten hat.
Ich vertrete aber die Meinung, dass die Verjährung nicht stattfindet, wenn z.B. diese Straftaten am 29.12.2017 doch noch angezeigt wurden und die Behörden dann auf Grund von Feiertagen etc. keinerlei Möglichkeit hatten den Täter zu vernehmen o.ä.
Meiner Meinunh gibt es doch da irgendeine Karenzzeit... Frage- Wie lange ist diese Karenzzeit bzw. wann wären die Taten dann wirklich verjährt?
Verjährung Straftaten
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat:Meiner Meinunh gibt es doch da irgendeine Karenzzeit...
Nein, die gibt es nicht.
Zitat:dann auf Grund von Feiertagen etc. keinerlei Möglichkeit hatten den Täter zu vernehmen o.ä.
Die Polizei arbeitet auch an Feiertagen Für eine Verjährungsunterbrechung reicht aus, dass eine Vernehmungsanordnung erlassen wird.
Zitat:
(1) 1Die Verjährung wird unterbrochen durch
1. die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
Ah okay.. das wäre ja dein quasi doch eine Karenzzeit, nämlich bis die Bekanntgabe oder die Vorladung zur Anhörung zugestellt wird.
Oder kann das auch Monate hinausgezögert werden und es kann passieren, dass ein Täter dann trotzdem erst im Mai2018 von der Anzeige zu einer Straftat vom 31.12.2012 erfährt?
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Zitatnämlich bis die Bekanntgabe oder die Vorladung zur Anhörung zugestellt wird. :
Nö. Muemmel schrieb doch, das es bereits ausreichend ist, das eine Vernehmungsanordnung erlassen wird. Wann der Täter dann davon erfährt ist egal.
Okay... Wer ist Muemmel?
Also kann es echt passieren das ein Täter erst im Mai 2018 zu einer Straftat aus 2012 vernommen wird?
Heißt der Täter der ja wahrscheinlich weiß bzw. Vermutet ab wann man Ihm nichts mehr kann, kann niemals wirklich Gewiss sein?
Okay... Wer ist Muemmel? Das bin ich. Das Zitat war allerdings nicht von mir, sondern von Streetworker.
Also kann es echt passieren das ein Täter erst im Mai 2018 zu einer Straftat aus 2012 vernommen wird? Ja.
Heißt der Täter der ja wahrscheinlich weiß bzw. Vermutet ab wann man Ihm nichts mehr kann, kann niemals wirklich Gewiss sein? Nein, das heißt es nicht. Auch durch eine Unterbrechung der Verjährung wird die Frist maximal verdoppelt. 2023 hätte der Täter also Gewißheit, daß nichts mehr passieren kann.
Also kann der Täter nicht davon ausgehen, dass er im Regelfall innerhalb einer Gewissen Zeit etwas von einer Vorladung etc. erfährt bzw. auch Vorgeladen wird? Hätte jetzt Gedacht dass es in der Regel irgendwas von 4 - 12 Wochen dauert bis man durch Vorladung etc. erfährt dass gegen einen Anzeige erstattet wurde.
Hatte irgendwo, meine ich, mal aufgeschnappt, dass von Anzeigenerstattung bis Vorladung zur Vernehmung es in der Regel Zeit x dauert.
Hätte jetzt Gedacht dass es in der Regel irgendwas von 4 - 12 Wochen dauert bis man durch Vorladung etc. erfährt dass gegen einen Anzeige erstattet wurde. Das dürfte auch durchaus zutreffen. Sie haben aber gefragt, was möglich ist. Und natürlich ist es möglich, daß zwischen Anzeige und Vorladung des Angezeigten 5 Monate vergehen.
Zitat:Und natürlich ist es möglich, daß zwischen Anzeige und Vorladung des Angezeigten 5 Monate vergehen.
Zumal dann, wenn in einer Sache ermittelt wird, wo es gerade Sinn macht, dass der Beschuldigte nichts von den Ermittlungen erfährt, bevor sie nicht vor dem Abschluss stehen.
Zitat:Ah okay.. das wäre ja dein quasi doch eine Karenzzeit, nämlich bis die Bekanntgabe oder die Vorladung zur Anhörung zugestellt wird.
Nein, unter Karenzzeit versteht man eigentl. etwas anderes.
Wenn eine Tat am 31.12 verjährt muss vorher eine verjährungsunterbrechende Handlung stattfinden (§ 78c StGB ). Findet eine solche statt (egal ob 1 Tag vor Verjährung oder 1 Jahr), ist die Verjährung unterbrochen und beginnt von neuem (ruht also nicht nur bis zur Zustellung einer Vorladung oder was auch immer). Wenn die Tat am 30.12. angezeigt wird, wird also entweder noch am selben Tage eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen und man (die Polizei) hat dann wieder mehrere Jahre Zeit (bis zum doppelten der Regelverjährung) oder es wird am 30.12. keine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen, dann ist die Sache um 00:00 verjährt.
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