EDIT: Wenn möglich Beantwortung durch u./o. Street, Wastl, Justin. Herzlichen Dank
- Vorwurf Bedrohung 10/2001
- Vorwurf KV 12/2001
- Vorwurf KV 08/2002
- Vorwurf KV 07/2003
Vergehen nach §§ 223
, 240
, 52
, 53 StGB
Anzeige erstattet 04/2004
-- Editiert von Bada-Bing am 24.02.2006 14:31:23
Verjährung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nichts davon ist bisher verjährt. Die Verjährungsfrist für §§ 223, 240 sind 5 Jahre. (die durch Unterbrechungshandlungen --> § 78c StGB
, wie Anklageerhebung, richterliche Vernehmung u.e.m. unterbrochen werden kann, und dann von vorne beginnt, max. bis das doppelte der Regelverjährung erreicht ist).
Hier sind aber noch nicht mal die 5 Jahre Regelverjährung um.
Anzeige erstattet 04/2004
Da die Taten offenbar tatmehrheitlich (bzw. teilw. tateinheitlich) zueinander stehen (§§ 52
, 53 StGB
), gehe ich davon aus, daß sich die Anzeige in 04/04 auf alle genannten Tatvorwürfe bezieht?!
Somit wäre eine Verjährungsunterbrechung in 04/04 eingetreten, wenn dem Beschuldigten dort die Anzeige (Ermittlungsverfahren) bekannt gegeben wurde, bzw. er als Beschuldigter vernommen wurde (oder wenn Anklage erhoben wurde usw. s.o.)
Früheste(!) Verjährung wäre somit 04/2009.
Absolute Verjährung wäre jeweiliger Tatzeitpunkt + 10 Jahre.
-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
Ja die Anzeige ist ein Sammelthread
Ich hatte schon befürchtet, dass keine Verjährung vorliegt und man somit nicht um eine HV herumkommt.
Vielen Dank für die zeitnahe Antwort!
Mir spuckt gerade eine Information durch den Kopf, die ich nicht einsortieren kann.
'Das Strafbegehren ist 3 Monate nach der Tat und/oder Kenntnis der Tat.......'
So viel zum Gedanken, wissen Sie noch was es damit auf sicht hat und was für Konsequenzen entstehen wenn der Geschädigte nicht 3 Monate nach Straftat (falls der Gedanke korrekt ist) sein Strafbegehren äußert?
-- Editiert von Bada-Bing am 24.02.2006 16:26:05
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§ 77 b StGB
(Strafantragsfrist!)
-- Editiert von thosim am 24.02.2006 16:32:06
Genau. Bei §223 handelt es sich ja um ein 'relatives Antragsdelikt', d.h. es muß innerhalb 3 Monaten nach der Tat (Kenntnis von Tat und Täter) Strafantrag gestellt werden oder
die Staatsanwaltschaft muß das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung geltend machen.
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
@THOSIM: Genau, den § 77 B Abs. 1 StGB
meinte ich.
@STREET & Co.: Eine Verjährung liegt also nicht vor. Nun denn...
Aber zu e.g. § habe ich noch Fragen.
- wo wird definiert, was eine Tat ist die nur auf Antrag verfolgt werden kann
- Welche Auswirkungen hat der e.g. § nach
verstreichen der 3-Monatsfrist für A)
den Geschädigten und B)
den 'Täter'?
quote:
oder die Staatsanwaltschaft muß das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung geltend machen
Was vermutlich der Fall sein wird, wenn der Beschuldigte bereits wg. Nötigung & Bedrohung auf Bewährung verurteilt wurde???
-- Editiert von Bada-Bing am 24.02.2006 17:37:19
Unter einem Antragsdelikt versteht man eine Straftat, der grundsätzlich nur auf Antrag des Verletzten von den Strafverfolgungsbehörden nachgegangen wird. Dies stellt eine Abweichung vom Grundsatz des Legalitätsprinzips dar, nach welchem die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen verpflichtet sind, bei Erlangung der Kenntnis von einer Straftat einzuschreiten.
Unterschieden wird zwischen absolutem und relativem Antragsdelikt:
Absolute
Antragsdelikte können ohne Strafantrag nicht verfolgt werden, dessen Fehlen ein echtes Verfolgungshindernis (wie zum Beispiel auch Verjährung) darstellt. Nach deutschem Recht ist beispielsweise der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB
) absolutes Antragsdelikt.
Der Großteil der Antragsdelikte im deutschen Recht sind so genannte relative
Antragsdelikte, die auch dann verfolgt werden können, wenn zwar kein Strafantrag vorliegt, die Staatsanwaltschaft jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Die Straftaten sind dann weiterhin verfolgbar. Das deutsche Recht kennt unter anderem die einfache vorsätzliche Körperverletzung (§§ 223
, 230 StGB
) als relatives Antragsdelikt.
Ob und wenn was für Antragsdelikt vorliegt, bestimmt sich nach dem Strafgesetzbuch. Bezüglich der Körperverletzung ist dies der §230 StGB
.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Damit sollte alles gesagt sein.
Vielen Dank für die explizite und massive Informationsflut.
Gern geschehen.
Mit freundlichen Grüßen,
- Roenner -
Du schreibst:
>>Welche Auswirkungen hat der e.g. § nach verstreichen der 3-Monatsfrist für A) den Geschädigten und B) den 'Täter'?<<
Generell ist ja auch der Fall denkbar, daß bei einem rel. Antragsdelikt der Geschädigte die 3-Monats-Frist verabsäumt. Das hindert die StA allerdings nicht daran auch nach Ablauf der Antragsfrist ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu bejahen und die Tat zu verfolgen. Die Antragsfrist wirkt also nicht absolut, sondern nur im Verhältnis Geschädigter/Täter.
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