Verjährung ja/nein?

26. Mai 2011 Thema abonnieren
 Von 
Amelie2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung ja/nein?

Folgender Fall wird derzeit diskutiert:

Frau Y wurde im Alter von 16 Jahren durch Erpressung zum ersten Sex verführt. Der Erpresser X ist zu dem Zeitpunkt 22 Jahre alt.
Die Tat ist 13 Jahre her und wurde dem Gericht nie vorgetragen.
Die Überlegung ist nun ob es heute noch eine reelle Chance auf Strafe gibt, würde man den Fall nach so vielen Jahren aufrollen.

Ich freue mich über fachkundigen Rat.

Amelie

-- Editiert am 26.05.2011 14:56

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Man müsste genau wissen, was sich abgespielt hat und wie diese "Erpressung" denn aussah. Sollte der Tatbestand des § 177 StGB verwirklicht sein, verjährt die Tat am 38. Geburtstag des Opfers.



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"justice"

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#2
 Von 
Amelie2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Reaktion.

Frau Y war zu dem Zeitpunkt das erste Mal ohne elterliche Aufsicht bzw Begleitung weiterer Personen für mehrere Tage in eine für sie völlig fremde Stadt (Wohnort von Herrn X) gereist, genauer gesagt 550 km vom Elternhaus entfernt. Außer Herrn X kannte Frau Y keine weiteren Personen vor Ort. Schon am Abend der Anreise wurde Frau Y in der Wohnung von Herrn X bedrängt. Sein ganzes Auftreten war sehr dominant und einschüchternd. Mit der Aussage "Wenn du mich lieb hast schläfst du mit mir" hat er seinen Willen erzwingen können, obwohl Frau Y keine Einwilligung aus eigenem Interesse zeigte. Einfühlsamkeit und Verständnis während und nach der Tat seitens Herrn X blieben aus und hielten ihn nicht ab diese Tat in den darauffolgenden Tagen zu wiederholen bis der Besuch von Frau Y beendet war und sie die Heimreise antrat.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Tja, nach einem § 177 StGB hört sich das nicht an, insb. auch nicht nach Abs. 1, Nr. 3, da daran schon höhere Anforderungen gestellt werden.

Man könnte allenfalls (das sehe ich aber auch nicht wirklich) zu einem § 240, Abs. 4, Nr. 1 kommen. Der wäre allerdings schon lange verjährt.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mit der Aussage "Wenn du mich lieb hast schläfst du mit mir" hat er seinen Willen erzwingen können <hr size=1 noshade>


Damit dürfte man wohl kaum einen §177 StGB begründen können.

Sonst wäre auch "haste mal ne Mark" Erpressung und "könnten Sie mal kurz auf die Seite gehen" Nötigung.

"Unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist" (§177 I Alt. 3 StGB ) dürfte hier noch nicht erfüllt sein. Offenbar konnte Frau Y die Heimreise ja problemlos und somit auch jederzeit antreten. (Anders: die Situation hätte sich in der ostrussischen Taiga abgespielt.)

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""

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Also ich sehe hier ebenfalls - zumindest nach der bisherigen Schilderung - keinerlei strafbares Verhalten, sodass sich die Frage der Verjährung gar nicht stellt.



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"justice"

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#6
 Von 
Amelie2011
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Mich wundert allerdings dass das Alter von Frau Y und Herrn X hierbei keine Rolle spielt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Aufgrund der bisherigen Schilderung ist von einvernehmlichem Sex auszugehen.

Pauschal strafbar ist der sexuelle Kontakt zu Kindern, also Personen unter 14.

Im Alter zwischen 14 und 16 gibt es einige Einschränkungen. Im Alter zwischen 16 und 18 gibt es nur noch ganz ganz wenige Einschränkungen, die voeliegend aber nicht ersichtlich sind.



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"justice"

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