Verjährung nach §79 StGB ist eingetreten. Wie geht es weiter?

15. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
slackman
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung nach §79 StGB ist eingetreten. Wie geht es weiter?

Hallo.

ich bin 2013 zu 9 Monaten Haft verurteilt worden. Nachdem ich den Stellungsbefehl im Briefkasten hatte packte ich meine Sachen, setzte mich in den Flieger und war weg.

Nach §79 StGB ist dieses Urteil nun verjährt. Wie geht es nun weiter? Ich würde nun nach über 5 Jahren im Ausland die Familie gerne besuchen.

Wie geht es nach einer Verjährung weiter? kann ich einfach nach D einreisen? Werde ich verhaftet? Kann ich die Staatsanwaltschaft kontaktieren und eine Art "Erledigungsbeschluss" bekommen?

Und generell... ist die Strafe jetzt "einfach erloschen"? Also kann mir in Deutschland nichts mehr großartig passieren?

Ich bin offiziell im Ausland gemeldet etc.

Danke

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Nach §79 StGB ist dieses Urteil nun verjährt. § 79b StGB ist Ihnen ebenfalls bekannt?

-- Editiert von muemmel am 15.10.2019 14:06

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
slackman
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Oh.. ne das war mir nicht bekannt.. Gibt es in D echt für jedes Gesetz nochmal ein Gesetz!?

Nun gut. Wenn ich das also richtig würde sich in diesem Fall (ich weiss ja nicht ob das Geschehen ist) die Verjährung nochmal um die Hälfte, also auf insgesamt 7 1/2 Jahre, verlängern... Korrekt?

Kann man das irgendwie in Erfahrung bringen?

Wie dem auch sei. Also lieber noch hier bleiben. Aber danach ist dann Schluss? Dann war es das...? Das ganze wird gelöscht und ich kann mich auch in Deutschland, und nicht nur drum herum wieder frei bewegen?

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Kann man das irgendwie in Erfahrung bringen? Sicher - da Sie es ja wohl nicht per Einreise ausprobieren wollen, sollten Sie einen Anwalt in D damit beauftragen.
Also lieber noch hier bleiben. Auch eine Möglichkeit.
Aber danach ist dann Schluss? Dann war es das...? Das ganze wird gelöscht und ich kann mich auch in Deutschland, und nicht nur drum herum wieder frei bewegen? Strafrechtlich ist dann Schluß. Ob Sie sich in D "bewegen" dürfen, dürfte von Ihrer nirgends erwähnten Staatsangehörigkeit abhängen.

-- Editiert von muemmel am 15.10.2019 14:24

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

79b StGB kommt nur zum Tragen, wenn Deutschland versucht hat (innerhalb der 5 Jahre) eine Auslieferung aus dem Aufenthaltsland zu erreichen und das gescheitert oder noch nicht beschieden ist. Nach neuerer Rechtsprechung des OLG Bremen ( OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2016 - 1 Ws 163/16)
soll dies neuerdings nicht mehr gelten, wenn ein Auslieferungsersuchen von vornherein aussichtslos ist, z.b. weil es sich bei dem Verurteilten um einen Staatsbürger des Aufenthaltsstaates handelt und dieser Staat eigene Staatsbürger nicht ans Ausland ausliefert (bspw. Türkei) oder wenn mit dem Staat grds. keinerlei (weder über IRG noch bilateral) Auslieferungsabkommen besteht.

Im übrigen sind Verlängerungsanträge wohl auch relativ selten, wenn es nur um Kleinigkeiten, das heißt relativ kurze Strafen geht. Aber sicher kann man natürlich erst dann sein, wenn man es verifiziert hat.

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#5
 Von 
slackman
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, wenn man es verifiziert hat...

Also. Ich lebe in Spanien. An mich "dran" kommen... wäre... denke ich mal "möglich" aber sicher bin ich mir nicht. Sicher ist aber.. die Korruption.

Der Staatsanwalt und ich sind alte bekannte. Also denken.. das er alles ausschöpft um mich zu bekommen, kann ich mir das schon... aber ob er es auch umsetzt...

ich denke da aber auch eher wie du... Bei Mord.. ok.. das da "anders" gesucht wird.. ist klar.. aber bei den paar Monaten? Also ich kann mich nicht den Aufwand etc gegen diese paar Monate vorstellen....

Zumal.. solange ich "weg" bin "koste" ich den deutschen Staat ja nicht einmal Geld. Ich glaube auch das es deswegen keinen europäischen HB gibt/geben wird.

Zumindest die Guardia Civil (spanisches Militär & Polizei) haben keinerlei Kenntnis eines EU HB. Und selbst wenn... für 500 Euro "hast dich gewehrt und bist entkommen"....

Das ist halt hier das "flucht" Paradies...

siehe hier => https://www.welt.de/vermischtes/article192271905/Oesterreich-Geflohener-Haeftling-stellt-sich-nach-zehn-Jahren.html

Zitat (von muemmel):
Ob Sie sich in D "bewegen" dürfen, dürfte von Ihrer nirgends erwähnten Staatsangehörigkeit abhängen.


Nunja... da wird es wohl oder übel das nächste Problem geben, das weiss ich jedoch nicht.

Ich habe Anfangs nur, trotz EU Bürger eine Duldung bekommen.. nach etwa 1 Jahr habe ich dann die Aufenthaltsgenehmigung bekommen. Und weil mich D so abge.... hat.. ja habe ich hier einen Notar aufgesucht und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben davon habe ich bislang jedoch nichts gehört.

Ich will die Spanische annehmen. Kann ich aber nicht weil ich noch eine "Ablegung" der deutschen bestätigt habe.

Demnach gehe ist "erst einmal" davon aus das ich die deutsche Staatsangehörigkeit noch habe.

Falls nicht... habe ich wohl auch bei einer Personenkontrolle in D ein Problem, oder? Ich glaube jetzt wird das ganze etwas kompliziert. Das wird jetzt wohl die "Kehrseite" der Flucht sein.....

-- Editiert von slackman am 16.10.2019 14:01

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32815 Beiträge, 17247x hilfreich)

Und weil mich D so abge.... hat.. ja habe ich hier einen Notar aufgesucht und die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben davon habe ich bislang jedoch nichts gehört. Man kann die dt. Staatsangehörigkeit gar nicht "aufgeben", wenn man keine andere Staatsangehörigkeit besitzt (§ 26(1) Staatsangehörigkeitsgesetz).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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