Hi liebe Gemeinde,
Ich habe eine Frage zu §201a StGB
. Ist folgendes Verhalten strafrechtlich relevant ? ExMann besucht seine ExFrau daheim um die Kinder vorbeizubringen. Um die ExFrau anzuschwärzen/zu verleumden, lenkt ExMann ExFrau gezielt ab und schließt sich schnell im ehemaligen gemeinsamen Schlafzimmer ein, um die "Unordnung" dort zu fotografieren. Wohin die Aufnahmen gelangt sind ist nicht bekannt. Wer diese Aufnahmen eventuell benutzt ist ebenfalls nicht bekannt. Ist dieses Verhalten strafbar ? Vlt auch unter andere Normen subsumierbar ?
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
9. Juli 2009
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Frage vom 9. Juli 2009 | 19:41
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs
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#1
Antwort vom 9. Juli 2009 | 22:07
Von
Status: Unbeschreiblich (33379 Beiträge, 17425x hilfreich)
Hi,
na, zumindest § 201a ist hier nicht erfüllt. Wie sich durch Lesen des § leicht feststellen läßt, spricht dieser vom Fotografieren von Personen. Hier wurde aber keine Person fotografiert.
Gruß vom mümmel
Und jetzt?
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