Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

27. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
rechtlichefrage123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Hallo zusammen,

Die Polizei hat mein Handy beschlagnahmt.
Auf meinem Telefon befinden sich grundsätzlich keine strafbaren Inhalte.
Ich habe jedoch einmal jemanden, neben dem ich auf der Parkbank gesessen hatte, weil ich ihn mit seinen blonden Locken etc. süß fande, gefilmt.
Selbige Person habe ich dann auch noch einmal im Klassenzimmer aufgenommen (ich saß aber im selben Klassenzimmer wie er)

Habe ich mich damit strafbar gemacht?

Ich danke Ihnen für Ihren Rat!!

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Habe ich mich damit strafbar gemacht? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Solche Peanuts interessieren die Polizei auch nicht. Selbst wenn du da, dumm gesagt, deinen privaten Porno drauf hast, wird nicht ermittelt, mit wem du da in der Kiste warst und ob die Person davon wußte.

-- Editiert von BigiBigiBigi am 28.04.2020 09:51

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ich habe jedoch einmal jemanden, neben dem ich auf der Parkbank gesessen hatte, weil ich ihn mit seinen blonden Locken etc. süß fande, gefilmt.
Selbige Person habe ich dann auch noch einmal im Klassenzimmer aufgenommen (ich saß aber im selben Klassenzimmer wie er)
Und was hat das mit dem "höchstpersoenlichen Lebensbereich" zu tun?

Gemeint ist damit beispielsweise die private Wohnung, eher sogar noch intimer das Badezimmer, eine Umkleidekabine oder eine Aufnahme unter dem Rock; nicht aber der öffentliche Raum, da darf man nicht automatisiert filmen wie man will (das Material aber u.U. nicht veröffentlichen, das ist wieder ein ganz anderes Thema).

Zitat:
Die Polizei hat mein Handy beschlagnahmt.
Wie kam es denn dazu?

Stefan

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#4
 Von 
rechtlichefrage123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Polizei vermutet auf meinem Handy "kinderpornographische Schriften". (Ich bin ehrlich nicht im Besitz derartiger Schriften)

Hintergrund ist, dass ich 21 Jahre alt bin, und Kontakt zu 15-jährigen Schülern hatte. Einer dieser Schüler ist eben in Form von oben beschriebenen Aufnahmen auf meinem Handy, das wars aber auch schon mit 'brenzligen' Inhalten.

Grund für mein Verhalten war/ist ehrlich eine 'Reifeverzögerung' von mir, und kein sexuell-KiPo-Interesse.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von rechtlichefrage123):
und Kontakt zu 15-jährigen Schülern hatte.

In welcher Form / Funktion?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
rechtlichefrage123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von rechtlichefrage123):
und Kontakt zu 15-jährigen Schülern hatte.

In welcher Form / Funktion?


Ich habe Freunde gesucht und kannte sie vom Arbeiten bei einem Tennisturnier. Daraufhin entstand dann der Kontakt. Nach sieben Monaten war ich dann mal in deren Klasse. Dies wird jetzt auch als Begründung im Durchsuchungsbeschluss genannt.

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

bisher sehe ich da nichts Strafbares.
Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen ist nicht verboten, auch Aufnahmen von denen nicht (natürlich normale Aufnahmen).

Zitat:
Die Polizei vermutet auf meinem Handy "kinderpornographische Schriften".
Bei dem was du hier geschrieben hast drängt sich der Verdacht aber nicht auf. Eine Beziehung, ja, aber wieso KiPo?
Wer hat das angezeigt? Eines der Kinder?

Zitat:
Nach sieben Monaten war ich dann mal in deren Klasse.
Das könnte gegen die Schulordnung/Hausordnung verstoßen haben (oder warst du als Schüler dort? - mit 21???).
Aber für eine Straftat reicht das imho trotzdem nicht.

Stefan

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#8
 Von 
rechtlichefrage123
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Hilfe!

Es war so gewesen, dass die Schüler bei Treffen immer von Lateinlehrerin und Co. erzählt hatten, und ich dann einfach neugierig war, und die Lehrer vor der jeweiligen Stunde gefragt hatte, ob ich beim Unterricht dabei sein darf. Nach zwei Tagen kam dann die Schulleiterin zu mir und verwies mich des Geländes, weil ich mich nicht vorher bei ihr angemeldet hatte. Die Schulleiterin informierte dann auch die Polizei.

Im Beschluss steht es so:

"... In den Chatverläufen mit den jeweiligen Schülern gab der Beschuldigte sein Wohlgefallen und seine Bewunderung für diese wiederholt kund. Mündlich gab er gegenüber bislang unbekannten Schülern an, dass er ein Teil von ihnen sein möchte.

Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte ein sexuelles Interesse an Kindern besitzt. Mithin ist es sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte im Besitz von kinderpornographischen Schriften befindet.

Dies ist strafbar als...."

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#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von rechtlichefrage123):
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte ein sexuelles Interesse an Kindern besitzt.


Allein auf der Grundlage des Kontakts zu 15-jährigen? Das ist ja noch alles völlig legal. Oder waren da doch irgendwo unter 14-jährige im Spiel?

Zitat (von reckoner):
Gemeint ist damit beispielsweise die private Wohnung, eher sogar noch intimer das Badezimmer, eine Umkleidekabine oder eine Aufnahme unter dem Rock; nicht aber der öffentliche Raum


AFAIK wurde schon geurteilt, daß Aufnahmen in einer öffentlichen Bibliothek dann unzulässig sind, wenn die betreffende Person quasi "gestalkt" wurde.
Und ein Klassenzimmer ist sogar nichtöffentlich, da sich gerade nicht jeder Hinz und Kunz reinsetzen kann.
Die Frage ist eher, ob ein "besonders geschützter Bereich" vorliegt, was wohl zu verneinen wäre.

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#10
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
und die Lehrer vor der jeweiligen Stunde gefragt hatte, ob ich beim Unterricht dabei sein darf.
Dann war das imho OK, der Lehrer darf den Aufenthalt erlauben. Ob er dazu die Schulleitung fragen oder informieren muss ist dann ggf. sein Problem (hat er welche bekommen?).
Mich wundert das aber natürlich auch, was ist denn das für eine Schule bzw. was für ein Lehrer wo sich einfach Erwachsene dem Unterricht als Gasthörer anschließen können? Komisch ...

Zitat:
Mündlich gab er gegenüber bislang unbekannten Schülern an, dass er ein Teil von ihnen sein möchte.
Auch das ist nicht verboten. Im Gegenteil kommt eine altersunabhängige Gruppenbildung sogar häufig vor, beispielsweise in Sportvereinen.
In der beschriebene Richtung ist es zwar schon etwas seltsam (normalerweise wollen Jugendliche bei den Erwachsenen mitmachen und nicht umgekehrt), einen juristischen Einwand sehe ich aber trotzdem nicht - jedenfalls solange die Aufsichtsperson das zulässt.
Beispielsweise ist es völlig problemlos, wenn Mario Großreus* mal bei der B-Jugend mittrainiert.

*ich nenne absichtlich keinen echten Spieler, der dann vielleicht via Google mit diesem Thread verbunden wäre, man darf aber jeden Fußballprofi einsetzen

Zitat:
Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte ein sexuelles Interesse an Kindern besitzt. Mithin ist es sehr wahrscheinlich,
Seltsame Schlussfolgerung, erst ist es nur ein Verdacht, und dann ist es plötzlich sehr wahrscheinlich(?). Selbst wenn sich der Verdacht bestätigen würde wäre es nicht naheliegend, dass es auch KiPo gibt (natürlich auch nicht ausgeschlossen, aber "sehr wahrscheinlich", nee).
Aber egal, gegen den Verdacht kannst du nichts tun, weil er nun mal auch nicht völlig aus der Luft gegriffen ist.

Ansonsten bleibe ich bei meiner Meinung, es ist nichts Strafbares zu erkennen.
Aber wirklich nichts - auch keine falsche Verdächtigung durch die Schulleiterin.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von rechtlichefrage123):
Im Beschluss steht es so:...Dies ist strafbar als...."
Es gibt einen Beschluss.
Von wem und von wann ist dieser Beschluss?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13709 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Von wem und von wann ist dieser Beschluss?
Ich tippe mal auf einen Gerichtsbeschluss. Aber was willst du damit anfangen?
Und warum "von wann"? Das ist noch unwichtiger.

Dem TS geht es doch in erster Linie darum ob ihn eine Strafe erwartet.
Ob der Durchsuchungsbeschluss nun rechtmäßig war oder nicht ist doch nebensächlich, und vor Allem bringt es ihm nichts (falls etwas gefunden wurde dürfte das trotzdem als Beweismittel verwendet werden).

Stefan

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#13
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Mich wundert das aber natürlich auch, was ist denn das für eine Schule bzw. was für ein Lehrer wo sich einfach Erwachsene dem Unterricht als Gasthörer anschließen können?


In der Regel hilft mehr Kontext (nicht daß das hier interessiert); ich durfte z.B. schon mal in einer Klasse meiner alten Schule bei einem früheren Lehrer zuhören, der versuchen wollte, wie Uni-Lehrstoff in dem Fach (das ich damals studiert habe) ankommt.

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