Künstlerin wird auf Instagram als "Satanistin" defamiert. Keine Belege für die Zuschreibung, eher gegenteilige Belege. Was liegt vor?
Verleumdung, üble Nachrede, Beleidigung?
5. April 2025
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Frage vom 5. April 2025 | 14:31
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verleumdung, üble Nachrede, Beleidigung?
#1
Antwort vom 5. April 2025 | 16:08
Von
Status: Unbeschreiblich (38869 Beiträge, 6423x hilfreich)
Falls du Diffamierung meinst, ist das für die Künstlerin ärgerlich.Zitat :Künstlerin wird auf Instagram als "Satanistin" defamiert.
Die Künstlerin müsste aus dem einzelnen Wort ableiten, was es für sie ist.Zitat :Was liegt vor?
Dann könnte sie Anzeige erstatten bzw. einen Strafantrag stellen.
https://www.dahag.de/c/ratgeber/strafrecht/diffamierung
#2
Antwort vom 5. April 2025 | 17:39
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Falls du Diffamierung meinst, ist das für die Künstlerin ärgerlich.
Zitat (von Daniela Moss):
Was liegt vor?
Die Künstlerin müsste aus dem einzelnen Wort ableiten, was es für sie ist.
Dann könnte sie Anzeige erstatten bzw. einen Strafantrag stellen.
https://www.dahag.de/c/ratgeber/strafrecht/diffamierung
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#3
Antwort vom 5. April 2025 | 18:57
Von
Status: Unbeschreiblich (34217 Beiträge, 17721x hilfreich)
Dann könnte sie Anzeige erstatten bzw. einen Strafantrag stellen. Nicht "bzw.", sondern "und" - da das alles Antragsdelikte sind, muss in jedem Fall beides erfolgen. Im Übrigen kann sie das auch ganz ohne rechtliche Zuordnung tun - derlei kann man getrost Polizei und Staatsanwaltschaft überlassen und einfach nur mitteilen, was geschehen ist.
#4
Antwort vom 6. April 2025 | 00:46
Von
Status: Schlichter (7208 Beiträge, 1648x hilfreich)
Zitat :Künstlerin wird auf Instagram als "Satanistin" defamiert. Keine Belege für die Zuschreibung, eher gegenteilige Belege. Was liegt vor?
"Satanismus" ist eine Glaubensrichtung wie Christentum, Islam, Buddhismus, etc.pp.
Ist es eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, jemandem die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion zu unterstellen?
M.A.n. höchstens dann, wenn es als Herabwürdigung gemeint ist. Ist es das?
#5
Antwort vom 6. April 2025 | 00:55
Von
Status: Schlichter (7208 Beiträge, 1648x hilfreich)
Zitat :Dann könnte sie Anzeige erstatten bzw. einen Strafantrag stellen. Nicht "bzw.", sondern "und" - da das alles Antragsdelikte sind, muss in jedem Fall beides erfolgen.
Nein. Bei einem Antragsdelikt muss keine zusätzliche Strafanzeige erfolgen, sie wäre im übrigen auch unsinnig, da ein Strafantrag immer auch eine Strafanzeige ist.
Eine Strafanzeige bei einem (absoluten) Antragsdelikt ist nicht zwingend auch ein Strafantrag. Üblicherweise wird bei einem absoluten Antragsdelikt nachgefragt, ob der Anzeigeerstatter einen Strafantrag stellen will. Was insofern logisch ist, weil nur der Geschädigte selbst (oder sein gesetzlicher Vertreter oder seine Hinterbliebenen) einen Strafantrag stellen kann. Eine Strafanzeige kann jeder machen. Eine Strafanzeige ist nicht mehr (und nicht weniger) als der Hinweis an eine Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft, Zoll, etc.), daß man meint, es läge in der Sache XYZ eine Straftat vor.
Ohne Strafantrag eines zum Strafantrag Berechtigten können bei einem absoluten Antragsdelikt weder Polizei noch Staatsanwaltschaft ermitteln - und wenn sie es noch so gern tun würden.
Zitat:Im Übrigen kann sie das auch ganz ohne rechtliche Zuordnung tun - derlei kann man getrost Polizei und Staatsanwaltschaft überlassen und einfach nur mitteilen, was geschehen ist.
Das ist insofern eine irrige Idee, als sowohl Beleidigung (§185 StGB) als auch Üble Nachrede (§186 StGB) als auch Verleumdung (§187 StGB) absolute Antragsdelikte sind. Ohne Strafantrag kann da also gar nix laufen.
In der großen Mehrzahl der Fälle bei den genannten drei Tatbeständen lehnt die Staatsanwaltschaft mangels öffentlichen Interesses eine Verfolgung ab und verweist den Strafantragsteller auf den Privatklageweg.
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