Verleumdung / sexuelles Verhältnis

16. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Gast24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verleumdung / sexuelles Verhältnis

Wenn ein Mann in der Öffentlichkeit (Nachbarschaft, Stammlokal, und jeden, den er trifft) verbreitet, er habe mit einer bestimmten Frau ein sexuelles Verhältnis, was in keinster Weise der Wahrheit entspricht, ist das Verleumdung, üble Nachrede oder Rufmord, oder kann er das einfach so tun und es ist "Pech" für die Frau? Als "Stalking" kann man das ja auch nicht bezeichen.

Vielen Dank im Voraus für Antworten!



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4 Antworten
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#1
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>ist das Verleumdung, üble Nachrede oder Rufmord <hr size=1 noshade>


Wenn überhaupt, dann ersteres, da "wider besseres Wissen". "Rufmord" gibt es nicht, das ist nur die umgangssprachliche Bezeichnung für "Verleumdung oder üble Nachrede", §§186 , 187 StGB .

Ob das im konkreten Einzelfall so ist, hängt natürlich noch von weiteren Umständen ab. Ist denn "welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen [...] geeignet ist " (§187 StGB ) erfüllt? Das kann man pauschal nicht sagen.

Wenn ich behaupte, mit meiner hübschen Single-Nachbarin im Bett gewesen zu sein, dürfte sie das kaum herabwürdigen oder verächtlich machen.
Wenn ich überall rumerzähle "die Susi macht's mit jedem und steht auf ganz eklige Sachen im Bett", dann schon eher.

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#2
 Von 
Gast24
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei hüchschen Single-Nachbarinnen darf man das?
Ehre und Schamgefühl sind also nur für hässliche, verheiratete Frauen und Hochreligiöse reserviert. Ich dachte, vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich?


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-- Editiert Gast24 am 16.12.2011 12:48

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#3
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

So habe ich das nicht gemeint.

Ich meinte das etwa im Gegensatz zur verheirateten Frau aus dem 3. Stock oder der Nonne von umme Ecke. In dem Fall wäre schon die falsche Behauptung eines sexuellen Verhältnisses geeignet, diese in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen (Vorwurf des Ehebruches, Vorwurf des Bruchs des Zölibats).

quote:
Ich dachte, vor dem Gesetz sind alle Menschen gleich?


Nein, nur gleiches ist gleich zu behandeln (deswegen bekommt der einschlägig Vorbestrafte auch weniger Milde als der Ersttäter).


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich behaupte, mit meiner hübschen Single-Nachbarin im Bett gewesen zu sein, dürfte sie das kaum herabwürdigen oder verächtlich machen. <hr size=1 noshade>


So pauschal kann man das nicht sagen.

@ Gast24

Man kann hier durchaus Anzeige und Strafantrag wegen § 186, wahlfeststellend § 187 StGB erstatten. Die Polizei/StA wird dann anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls ermitteln, ob einer der Tatbestände erfüllt ist.

Aber: Selbst wenn es so ist, wird die Sache wahrscheinlich mangels öffentlichem Interesse eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen.

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