Hallo,
ich habe einen (ehemaligen) Kunden in einem Online-Portal negativ bewertet und wahrheitsgetreu geschrieben, dass er nicht zahlt. Dies scheint ihn jedoch beeindruckt zu haben, weshalb er mir nun zugesagt hat, die offene Rechnung begleichen zu wollen. Er drohte mir aber im selben Atemzug mit einer Klage wegen Verleumdung, wenn ich diesen Eintrag nicht lösche.
Bin ich verpflichtet, diesen Eintrag zu löschen, obwohl er zum Zeitpunkt der Erstellung der Wahrheit entsprach?
LG,
Michi
Verleumdung wegen negativen Eintrag?
23. September 2014
Thema abonnieren
Frage vom 23. September 2014 | 08:54
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 72x hilfreich)
Verleumdung wegen negativen Eintrag?
#1
Antwort vom 23. September 2014 | 09:34
Von
Status: Master (4821 Beiträge, 1827x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade> . Er drohte mir aber im selben Atemzug mit einer Klage wegen Verleumdung <hr size=1 noshade>
Was sagt denn der § 187 StGB ?
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""
#2
Antwort vom 23. September 2014 | 11:00
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 72x hilfreich)
"Was sagt denn der § 187 StGB
?"
Leider nichts, was für meine Frage relevant ist!
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#4
Antwort vom 23. September 2014 | 11:45
Von
Status: Praktikant (504 Beiträge, 344x hilfreich)
quote:
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich finde schon: alleine das tatbestandsmerkmal wider besseres Wissen ist bei dir doch überhaupt nicht erfüllt.
Außerdem kann und darf die Wahrheit immer gesagt/geschrieben werden ...man sollte es dann aber auch beweisen können.
Gruß
Ice
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""
#5
Antwort vom 23. September 2014 | 12:03
Von
Status: Frischling (26 Beiträge, 72x hilfreich)
Na ja, natürlich entsprach der Eintrag zum Zeitpunkt der Erstellung der Wahrheit (die ich auch beweisen kann), aber die Frage ist, ob ich verpflichtet bin, den Eintrag zu aktualisieren, sobald er nicht mehr der Wahrheit entspricht. Und das tut er ja nicht mehr, wenn der geschuldete Betrag bezahlt wurde...
#6
Antwort vom 23. September 2014 | 15:00
Von
Status: Lehrling (1746 Beiträge, 623x hilfreich)
quote:
ob ich verpflichtet bin, den Eintrag zu aktualisieren, sobald er nicht mehr der Wahrheit entspricht. Und das tut er ja nicht mehr, wenn der geschuldete Betrag bezahlt wurde...
Dann aktualisiere halt in etwa folgendermaßen:
Update /Datum/: Die offene Forderung wurde nach /x/ Wochen beglichen.
-- Editiert Osmos am 23.09.2014 15:01
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