Verminder Schuldfähig wegen Depressionen?

16. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
aivel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Verminder Schuldfähig wegen Depressionen?

Hallo,

Ich bin seit etwa einem halben Jahr Beschuldigter in einem Strafverfahren wegen Betruges, demnächst steht die HV an.

Folgendes ist vorgefallen:

Ich war mit einem gebraucht Computerhandel Selbstständig. Habe allerdings über einen Zeitraum von drei Monaten Waren im Wert von 6500 Euro nicht ordnungsgemäß ausgeliefert. Die Ware haben die Kunden von mir erst 6 Monate später erhalten.

Zum Verkaufzeitpunkt hatte ich vor die Waren zu liefern, ich hatte keine Betrugsabsicht. Allerdings hatte ich zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht erkannt wie schlecht es mir geht.

In dem Tatzeitraum litt ich aufgrund privater und beruflicher Probleme und starken Depressionen. Ich hatte große Probleme morgens aufzustehen und war nicht mehr in der Lage richtig zu arbeiten. Mir fehlte einfach der inner Antrieb. Ich habe immer alles auf morgen oder nächste Woche verschoben. Meine Wohnung sah in dieser Zeit auch entsprechend aus, da ich mich einfach nicht aufraffen konnte aufzuräumen etc.

Im Nachhinhein hört sich das für mich selbst lächerlich an, aber es war einfach so das ich nicht mehr in der Lage mein Leben vernüftig zuführen. Dadurch das ich andere Menschen gemieden habe, habe ich auch fast all meine Freunde verloren.

Erst nach einem halben Jahr habe ich mich wieder aufgerafft, und habe jetzt wieder Spass am Leben und kann morgens problemlos um halb sechs aufstehen.

Da ich die Lage damals selbst nicht erkannt habe, war ich auch nie beim Arzt, und habe auch kein Attest.

Da nun die die HV ansteht bekomme ich langsam Angst und merke das es mir pysisch wieder schlechter geht, da ich große Angst vor der Verhandlung und einer Gefängnisstrafe habe.

Ist mein damaliges Krankheitsbild strafmindernt?
Wenn ich mich zu meiner damaligen Situation äußere ist es möglich diese Äußerungen unter Auschluss der Öffentlichkeit und der Presse gemacht werden (solche Dinge stehen immer bei uns in der Klatschpress "aus dem Amtsgericht"). Meine größte Sorge ist das ich mich zu meinen privaten Problemen äußere und dies am nächsten Tag alles in der Zeitung steht und ich mich nicht mehr vor die Tür trauen kann.

Ist, wenn ich alles so schildere wie es abgelaufen ist evtl. noch eine Bewährungsstafe möglich?

Johannes

-- Editiert von aivel am 16.04.2008 19:13:35

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13 Antworten
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#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Eine Strafminderung ist nach Ihrer Schilderung möglich. Aber nicht ganz einfach.

Aber nicht wenn Sie dem Gericht das einfach so erzählen, vermutlich wird das Gericht, nach Ihrer Einlassung welche öffentlich sein wird (Ausschlussgrund wird nicht ausreichen) einen Psychologen damit beauftragen Sie zu begutachten, und versuchen festzustellen ob Sie im Sinne des § 21 StGB teilweise Schuldunfähig waren oder eben auch nicht.

Waren Sie es kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Gleichzeitig eröffnet dies dem Gericht, auch die Strafe sofern Sie 1 Jahr übersteigt wegen besondere Umstände, zur Bewährung auszusetzen.

Vermutlich aber nicht allein Aufgrund Ihrer Einlassung sondern, aufgrund eines Gutachtens.

Auch rate ich Ihnen sich wegen der Kompexität der Sache an einen erfahrenen Strafverteidiger zu wenden, der Sie in der Sache vertritt. Sollten Sie kein Geld haben, würde ich Ihnen dringend raten trotzdem einen Anwalt aufzusuchen, und mit Ihm die Möglichkeit einer Beiordnung nach §§ 140 141 StPo zu erörtern. Ich sehe da durchaus Möglichkeiten. insbesondere wenn hier mögliche Strafmilderungsgründe des § 21 StGB vorliegen.

Hoffnung das dass Verfahren oder Ihre Einlassung nicht öffentlich sein wird, kann ich Ihnen leider nicht machen.



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#2
 Von 
aivel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank erstmal,

Mit einem Anwalt habe ich bereits gesprochen, dieser würde allerdings nur gegen Vorkasse (1000 Euro) das Mandat übernehmen.

Müsste ich vor Gericht meine damalige psyische Situation genau erläutern oder könnte ich dies nur kurz "anreißen" und den Rest später mit einem Psychologen genauer erklären? Die ganze Sache ist mir nämlich mehr als peinlich.

Was wäre in meinem Fall ein ausreichender Ausschlussgrund? Was müsste Vorliegen damit die Öffentlichkeit Ausgeschlossen wird?

Neben der verminderten Schuldfähigkeit intressiert mich noch eine Sache:

Zum Zeitpunkt als ich die Waren veräußert habe, hatte ich vor die Sache auch zu liefern. Nur durch meine damalige Erkrankung habe ich dies nicht getan. Größtenteils hätte ich nur zur Post gehen brauchen! Ich habe dies aber immer weiter hinausgeschoben.

Setzt Betrug nicht vorraus das ich beim Verkauf vorhatte jemanden zu betrügen?

-- Editiert von aivel am 16.04.2008 20:50:02

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#3
 Von 
aivel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Habe gerade gesehen das verminderte Schuldfähigkeit dazu führt das man nur max. 3/4 der Höchststrafe bekommen darf. Angenommen ich werde normalerweise zu 3 1/2 Jahren verurteilt, dann müsste ich etwas über 2 1/2 Jahre absitzen.

Wenn ich den Weg über Gutachter usw. gehe wird sich das Urteil sicherlich verzögern. Vielleicht um ein halbes Jahr. In dieser Zeit kann ich praktisch nur auf meinen Haftantritt und das Urteil warten. Im Prinzip ist die Warterei doch fast genauso schlimm wie einzusitzen. Wenn ich alles zugebe bin ich vielleicht Anfang 2012 wieder drausen. Wenn ich das Prozessende mit meiner Aussage verzögere bin ich Ebenfalls Anfang 2012 wieder auf freien Fuss.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mit einem Anwalt habe ich bereits gesprochen, dieser würde allerdings nur gegen Vorkasse (1000 Euro) das Mandat übernehmen. <hr size=1 noshade>


Sprechen Sie mit einem anderen Erfahrenen Anwalt. Ein Vorschuss ist nicht erforderlich wenn der Anwalt beigeordnet, was wahrscheinlich ist wenn der Anwalt das unter Hinweis auf mögliche Strafmilderung nach §21 beantragt. Wichtig ist nur das Sie Ihrem Anwalt gegenüber offen sind, und nicht nur was kurz anreißen sondern alles offenlegen, ich kann verstehen bzw. nachvollziehen das dass schwierig ist, aber bedenken Sie das es auch im Ihre Freiheit gehen könnte.


quote:<hr size=1 noshade> Müsste ich vor Gericht meine damalige psyische Situation genau erläutern oder könnte ich dies nur kurz anreißen und den Rest später mit einem Psychologen genauer erklären? Die ganze Sache ist mir nämlich mehr als peinlich. <hr size=1 noshade>


Sie müssen das dem Gericht schon genau erläutern. Machen Sie sich keinen Kopf, Richter und Staatsanwälte sind schlimmers, als Ihre Probleme gewöhnt.
Es ist auch heutzutage keine Schande mehr Psychische Probleme zu haben. Zwischen 40%-60% meiner Kollegen suchen regelmäßig unseren Psychologischen Dienst auf. Auch Ich habe Ihn auch schon aufgesucht.

quote:<hr size=1 noshade> Was wäre in meinem Fall ein ausreichender Ausschlussgrund? Was müsste Vorliegen damit die Öffentlichkeit Ausgeschlossen wird? <hr size=1 noshade>


Kann ich Ihnen pauschal so nicht beantworten. Kommt drauf an wie es beantragt wird. Die Darlegung das es Ihnen peinlich sei, hilft da sicher nicht weiter. Auch nicht der Hinweis das Sie über Ihre Tat nix in der Zeitung lesen wollen. Vielleicht kommt die Presse aber auch gar nicht? So ne große Nummer ist das ja nun auch net.

Im übrigen wird die Presse gehalten sein, objektiv zu berichten, und keine personenbezogenen Daten weiterzugeben. Allerdings muss ich zugeben, wenn Sie in einer Kleinstadt wohnen sind Rückschlüsse auf Ihre Person möglich. Sie könnten aber auch nicht verhindern das Ihr Nachbar der Verhandlung beiwohnt wenn er das will. (§169 GVG ) Ausgeschlossen werden kann die Öffentlichkeit nur wenn Ihre Interessen, denen der Öffentlichkeit am Strafverfahren "teilzunehmen" überwiegen, das kann ich hier nicht subsumieren. (§171b GVG )


quote:<hr size=1 noshade> Zum Zeitpunkt als ich die Waren veräußert habe, hatte ich vor die Sache auch zu liefern. Nur durch meine damalige Erkrankung habe ich dies nicht getan. Größtenteils hätte ich nur zur Post gehen brauchen! Ich habe dies aber immer weiter hinausgeschoben. <hr size=1 noshade>


Das sollte dezidiert dargelegt werden. Möglicherweise, lässt sich das auch nachweisen.

quote:<hr size=1 noshade> Setzt Betrug nicht vorraus das ich beim Verkauf vorhatte jemanden zu betrügen? <hr size=1 noshade>


Nicht unbedingt, dies ist extrem kompelx. Die Frage die zu stellen sein wird. Ist ob Sie die Käufer beim Abschluss des Vertrages über Ihre Lieferfähigkeit getäuscht haben.

Dazu gehört auch das Sie gesundheitlich nicht in der Lage waren die Ware zu liefern. Wichtig ist auch nachzuweisen dass Sie die Ware inzwischen geliefert haben. Insbesondere wenn dies geschehen ist bevor Sie Kenntnis vom Ermittlungsverfahren hatten.

Wie gesagt, die Sache ist komplex, und sicher alles andere als einfach.

Daher nochmals mein Hinweis sich ein einen Erfahrenen Strafverteidiger zu wenden.





-- Editiert von rechtsmacher am 16.04.2008 21:30:50

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#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
Habe gerade gesehen das verminderte Schuldfähigkeit dazu führt das man nur max. 3/4 der Höchststrafe bekommen darf. Angenommen ich werde normalerweise zu 3 1/2 Jahren verurteilt, dann müsste ich etwas über 2 1/2 Jahre absitzen


Bei guter Führung unter Hinweis auf § 57 Abs Abs. 1 könnten Sie auch nur 1,66 Jahre absitzen müssen.

Im ernst, ich habe Ihnen nicht umsonst den Hinweis auf einen Rechtsanwalt gegeben.

Sie dürfen nicht nur den Absatz 2. des 49 verwenden sondern müssen auch den 263 Betrug pp i.v.m §56 Abs. 2 verwenden, und die Dinge in der Gesamtschau sehen.

Eine Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren ist von Ihnen völlig aus der Luft gegriffen, und eben nicht substantiiert.

Bei der Schadenhöhe halte ich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 2 Jahren für wahrscheinlich.
Einfach aus der Erfahrung heraus. In einem mir bekannten Verfahren gab es für 30.000€ ohne Milderungsgründe 1 Jahr und 9 Monate.

Da die besonderen Umstände der Tat oder des Täters (56 Abs. 2 StGB) keine Strafaussetzung ermöglichten war die Strafe auch zu verbüßen.

Bei Ihnen liegen diese Umstände jedoch vor. Sie müssen dem Gericht nur vernünftig dargelegt werden.

Somit ist wenn es richtig angegangen wird eine Bewährungsstrafe wahrscheinlich.

Sicher wird der Wag über den Gutachter das Verfahren verzögern. Es ist aber NÖTIG um Ihnen Ihre Freiheit zu erhalten.

Ich sehe keinen Sinn darin das Sie jetzt den Kopf in den Sand stecken und sich nen Urteil abholen, was weder Tat noch Schuldangemessen ist.





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-- Editiert von rechtsmacher am 16.04.2008 21:48:16

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#6
 Von 
aivel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich rechne schon mit mehr als drei Jahren. Bei uns im Ort ist ein ähnlicher Fall bereits durch die Presse gegangen. Dort wurden für einen Schaden von 1700 Euro 1 1/2 Jahre angesetzt. Allerdings auf Bewährung.

Wegen dem Anwalt:

Die Hauptverhandlung ist noch im April, in etwas über einer Woche. Ist es nun zu spät einen Anwalt aufzusuchen?

Sollte ich vielleicht erst das Urteil abwarten und dann in Revision gehen?

-- Editiert von aivel am 16.04.2008 22:16:00

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#7
 Von 
aivel
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank nochmal für die Mühen die sie sich für mich gemacht haben!

PS: Ist die Tatsache das ich zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt war evtl. auch ein Milderungsgrund?

-- Editiert von aivel am 16.04.2008 22:19:41

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#8
 Von 
guest123-1698
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#9
 Von 
Rechtsmacher
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Lehrling
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quote:
Ist die Tatsache das ich zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt war evtl. auch ein Milderungsgrund?


Kein Milderungsgrund, aber möglich das wenn das Gericht sog. Reifeverzögerungen feststellt Jugendstrafrecht angewendet wird.

quote:
Die Hauptverhandlung ist noch im April, in etwas über einer Woche. Ist es nun zu spät einen Anwalt aufzusuchen?


Nein, suchen Sie den Anwalt umgehend auf. Es ist nie zu spät.

quote:
Sollte ich vielleicht erst das Urteil abwarten und dann in Revision gehen?


Sie können nicht gegen ein Urteil einfach So in Revision gehen, erstens wäre das dann eine (Sprung)Revision zweitens muss eine Revision von einem Rechtsanwalt eingereicht werden, und darf sich nur auf Verletzungen des Rechtes stützen also darauf das ein Gesetz falsch angewandt wurde, oder das Ihnen rechtliches Gehör verweigert wurde.

Das Revisionsgericht, wird den Sachverhalt nicht nochmals prüfen, sondern nur ob das Verfahren korrekt war.

Den Versuch einen Verfahrensfehler geltend zu machen halte ich für Sinnfrei wenn wenn es gar nicht zu einer Verurteilung (ohne Bewährung) kommen muss.

Tun Sie sich einen gefallen, gehen Sie zu einem Anwalt.

quote:
Ich rechne schon mit mehr als drei Jahren. Bei uns im Ort ist ein ähnlicher Fall bereits durch die Presse gegangen. Dort wurden für einen Schaden von 1700 Euro 1 1/2 Jahre angesetzt. Allerdings auf Bewährung.


Halte ich für weder Tat noch Schuldangemessen, aber Sie kennen genau wie ich die Tatumstände nicht.

Wenn Ihnen das Strafmaß dann zu hoch Erscheint können Sie noch immer das Rechtsmittel der Berufung beim Landgericht erheben. Die kleinen Strafkammern dort sind deutlich Kriminalitätsresistenter.

Nochmal ich halte eine Freiheisstrafe von bis zu 2 Jahren auf Bewährung für durchaus möglich.

Und jetzt lesen Sie nicht soviel Zeitung. Die Presse schreibt nämlich nen Haufen Müll.

Sondern sehen zu das Sie zu einem vernünftigen Anwalt kommen.

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#10
 Von 
guest123-1698
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#11
 Von 
Rechtsmacher
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Lehrling
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[quote ]Falls Staatsanwaltschaft oder Gericht es für möglich hielten, dass eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr in Frage kommt, hätte man Dich bereits aufgefordert, einen Anwalt zu benennen welcher Dir als Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann.

Mann Mann Mann oder subsumiert: Mann Sie sind ja nen Kerlchen... Habe ich Irgendetwas gesagt was nicht simmt? Dann seinen Sie doch so nett und korrigieren mich.

Und bitte lesen Sie den im Kommentar zu §140 ff. StPO die ein Jahres Grenze?

Im übrigen bestellt das Gericht den Verteidiger nicht die StA diese beantragt das auch nicht. (140 Abs. 2 StPO) Eine Beiordunga auf Antrag der StA ist nur im Rahmen des Vorverfahrens möglich.

Letztlich wird Ihm mit Übersendung der Anklageschrift ein Verteidiger bestellt. Wenn er dann noch keinen hat. Er wird dann nicht gefragt welchen er möchte! §141 Abs.1 StPO .

Ich halte den Hinweis auf einen Strafverteidiger in der Sache weder für Falsch noch für übertrieben. Offenbar neigt das Gericht ja zu drakonischen Strafen -wie dargelegt-.

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#12
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#13
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