Vernehmung bei der Polizei wegen Warenbetrug

12. September 2014 Thema abonnieren
 Von 
pennyse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Vernehmung bei der Polizei wegen Warenbetrug

Hallo ernstmal. Nun ich habe eine Strafanzeige wegen Warenbetrug bekommen( Käufer hat Geld zurück bekommen).

Ich hatte eine Aktion erstellt und einfach ein falsches Päkchen geschickt.

Um dass Geld zu bekommen , es war nicht meine Absicht jemanden dadurch bewusst einen Schaden zuzufügen. Es habe einige Faktoren dazu beigetragen unter anderem meine Computerspielsucht weshalb ich auch in der Behandlung war( Ich brauchte dass Geld um mir einen Pc zu kaufen weil ich einfach wieder den Drang hatte zu Spielen ) Es war das Spiel World of Warcraft was mich in seinen Bann gezogen hat, zeitweise dachte ich die Spieler in diesem Spiel sind meine waren Freunde weshalb ich mich auch nicht trennen konnte und, wollte.Nun aber Ich es aber mit aller Kraft geschafft habe aus dem Teufelskreis raus zu kommen.

Dass hab ich auch nun alles eingesehen meinen Eltern auch erzählt alles, nun hab ich eine Vorladung von der Polizei bekommen wegen Warenbetrug. Wir waren heute Morgen dort die Beamtin dort war sehr unhöflich. Meine Eltern haben es ihr auch so erzählt dass ich Spielsüchtig (War auch in Behandlung deshalb) war und sie hat es einfach nicht berücksichtigt wie als ob ich ein Schwerverbrecher wäre.. Ich solle Beschuldigtenvernehmung Unterschreiben da kam der große Haken, die Vernehmung sollte an Dritte Stellen weitergeleitet werden ( Ausländer Amt) da haben meine Eltern die Unterschrift verweigert und meine Eltern fragten warum sie nicht aufgeklärt worden sind dass es dort weitergeleitet wird. Sie meinte darauf hin: " Ich muss es ihnen nicht sagen". Genau so war der Zitat.

Daraufhin meinten meine Eltern dass sie es nicht Unterschreiben und einen Rechtsanwalt einschalten..

Darf die Beamtin dass überhaupt es war nur eine Vernehmung und jeder kann doch jeden Anzeigen ohne Grund und dann sofort an Dritte Stellen weiterleiten?

Sie kann doch nicht entscheiden ob ich schuldig bin oder nicht, kann doch nur der Richter oder?.

Aufjedenfall...Es war nicht richtig von mir ich weiß es selber aber dass Verhalten der Beamtin darf sie dass ? Kann es für sie Konsequenzen haben?

Weil ich mein ja jeder kann doch wegen jedem Anzeigen und Ermitteln lassen... An Staatsanwaltschaft ok aber andere 3. Stellen? Hat sie dazu dass Recht?

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4 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Darf die Beamtin dass überhaupt es war nur eine Vernehmung und jeder kann doch jeden Anzeigen ohne Grund und dann sofort an Dritte Stellen weiterleiten? <hr size=1 noshade>


Das "darf" sie nicht nur, dass ist sogar ausdrücklich so vorgesehen (vgl. Nr. 42 MiStra):


quote:<hr size=1 noshade>Nr. 42 MiStra

Mitteilungen über Ausländerinnen und Ausländer

§ 87 Abs. 2 , 4, § 88 Abs. 2, 3 AufenthG , auch i.V.m. § 11 Abs. 1, FreizügG/EU, § 74, auch i.V.m. § 79 AufenthV

(1) In Strafsachen gegen Ausländerinnen und Ausländer (§ 2 Abs. 1 AufenthG ) sind unverzüglich mitzuteilen

1.
die Einleitung des Verfahrens unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,


2. - 4. [...]

(2)-(4) [...]

(5) Die Mitteilungen sind an die nach jeweiligem Landesrecht örtlich zuständige Ausländerbehörde zu richten.

(6)-(8) [...]
<hr size=1 noshade>


Und was das hier angeht:

quote:<hr size=1 noshade>Sie kann doch nicht entscheiden ob ich schuldig bin oder nicht, kann doch nur der Richter oder? <hr size=1 noshade>


...hat sie ja auch nicht über "Schuld oder Unschuld entschieden". Es ist nicht erst eine Mitteilung ans Ausländeramt zu machen, wenn eine Verurteiltung erfolgt ist, sondern bereits die Einleitung des Verfahrens ist mitzuteilen.

quote:<hr size=1 noshade>aber dass Verhalten der Beamtin darf sie dass ? <hr size=1 noshade>


ja

quote:<hr size=1 noshade> Kann es für sie Konsequenzen haben? <hr size=1 noshade>


nein

quote:<hr size=1 noshade>Hat sie dazu dass Recht? <hr size=1 noshade>


Nochmal: ja

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 12.09.2014 21:20

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
pennyse
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Emm aber nicht die Polizei, sondern der Staatsanwalt leitet doch ein Verfahren ein oder nicht?

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32832 Beiträge, 17250x hilfreich)

Nö. Das Verfahren beginnt in der Sekunde, in der der Polizei eine Straftat bekannt wird. Der Staaatsanwalt entscheidet am Ende über den Ausgang des Verfahrens (also Anklage oder Einstellung).

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
aber nicht die Polizei, sondern der Staatsanwalt leitet doch ein Verfahren ein oder nicht?



Jein.

Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des (Ermittlungs-)Verfahrens und vergibt insoweit auch das "Js"-Aktenzeichen, das ist richtig.

Die Polizei ist in diesem Zusammenhang (im Strafverfahren) jedoch Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft [vgl. § 152 GVG ], wird also von der Staatsanwaltschaft mit den Ermittlungen in einer Strafsache beauftragt, nachdem das Verfahren von ihr (der Staatsanwaltschaft) per § 160, Abs. 1 StPO eingeleitet wurde.

Aber auch die Polizei selbst kann -nach der Generalklausel des § 163, Abs. 1 StPO- das Ermittlungsverfahren einleiten, auch wenn der "förmliche Akt" erst unmittelbar darauf durch die StA erfolgt.

Aber auch in diesen Fällen ist die Polizei -als Ermittlungsbehörde der StA- befugt, die Mitteilung nach Nr. 42, Abs. 1 MiStra an die Ausländerbehörde zu machen. Nur Mitteilungen nach Nr. 42 Absatz 2, Satz 3 sowie den Absätzen 4 und 7 müssen durch einen Richter oder Staatsanwalt -selbst- vorgenommen werden [vgl. aaO, Abs. 8]. Hier geht es aber um eine Mitteilung nach Abs. 1, die davon nicht betroffen ist.

Schon aus Abs. 1, Satz 2 ergibt sich die funktionale Zuständigkeit -auch- der Polizei hinsichtlich Mitteilungen nach Abs. 1:

quote:<hr size=1 noshade>Die Mitteilung nach Ziffer 1 kann unterbleiben, wenn in den Akten dokumentiert ist, dass sie bereits durch die Polizei erfolgt ist. <hr size=1 noshade>


Rein praktisch gesehen würde es aber auch ohnehin keinen Unterschied machen, ob nun die Polizei die Einleitung des Verfahrens mitteilt, oder ob das -ein paar Stunden oder 1 Tag später- die Staatsanwaltschaft tut. In beiden Fällen wird die bloße Einleitung des Verfahrens mitgeteilt, ohne dass sich zu diesem Zeitpunkt irgendjemand (kein Polizist, kein Staatsanwalt und auch kein Richter) schon eine Meinung über Schuld oder Unschuld gebildet hätte, oder gar eine diesbezügliche Entscheidung getroffen hätte.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert !!Streetworker!! am 12.09.2014 21:56

1x Hilfreiche Antwort

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