Vernehmung und erkennungsdienstliche behandlung als beschuldiger

1. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
So so so
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Vernehmung und erkennungsdienstliche behandlung als beschuldiger

Guten Abend. Toll das sie diesen Dienst anbieten. Ich habe eine wichtige Frage: ich habe heute eine vorladung als beschuldigte und zur erkennungsdienstlichen behandlung erhalten. Es geht um folgendes. Ich habe im Januar in einem Geschäft mit Karte bezahlt. Der Betrag wurde mangels Deckung zurück gebucht. Eine Mahnung erhielt ich nicht. Es geht um knapp 70€, die bereits bezahlt sind. Dies habe ich sofort nach Erhalt der vorladung und dem Anruf bei dem Inkasso Büro erledigt. Der Polizist am Telefon meinte ich müsse trotzdem vorstellig werden wegen meiner Personalien. Es steht im schreiben allerdings das ich bei nicht erscheinen rechtzeitig Bescheid geben soll. Es steht nicht drin was bei der erkennungsdienstliche behandlung gemacht werden soll und auch kein Paragraph oder ähnliches. Wie kann ich weiter verfahren? Ich bedanke mich im Vorfeld.




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Zitat:
Der Polizist am Telefon meinte ich müsse trotzdem vorstellig werden wegen meiner Personalien.


Das ist Unsinn.

Allerdings besteht grds. eine Pflicht zum Erscheinen zum Zweck der erkennungsdienstlichen Behandlung, wenn dagegen kein Rechtsmittel eingelegt wird. Welches Rechtsmittel hier statthaft ist, läßt sich so nicht sagen, da wir (und sie offenbar auch) nicht wissen, ob die ED-Behandlung nach § 81a, 1. Alt. (also für Zwecke des Strafverfahrens) oder 2. Alt. (für Zwecke des Erkennungsdienstes/der Gefahrenabwehr) erfolgen soll. Gegen 1. Alt. wäre Antrag auf "gerichtliche Entscheidung" § 98 II analog statthaft. Gegen die 2. Alt. müßte der Verwaltungsgerichtsweg beschritten werden.

Vertiefend: http://www.anwalt.de/rechtstipps/erkennungsdienstliche-behandlung-b-stpo_021984.html

Ich würde an Ihrer Stelle folgendes machen:

a) wenn sie es wollen und sich leisten können, einen Rechtsanwalt beauftragen.

b) wenn nicht a), dann bei der Polizei (den Sachbearbeiter) anrufen, sagen, dass Sie wissen, dass Sie "wegen Personalien" nicht vorbeikommen müssen, da diese offensichtlich ohnehin bekannt sind. Weiterhin können Sie anbieten, eine Kopie Ihres Ausweises zu übersenden.

Schwieriger wird es mit der ED-Behandlung, wenn die Polizei darauf beharrt. Zunächst müssen Sie fragen nach welcher Alt(ernative) des § 81a StPO diese erfolgen soll. Wenn es dann heißt: 1. Alt. - für Zwecke des Strafverfahrens, können Sie selbst gerichtliche Entscheidung beantragen. Das ist nicht weiter schwierig.

Tricky wird es wenn es heißt, dass es Alt. 2 sein soll. Dann sollten Sie auf jeden Fall fragen, worin die Notwendigkeit besteht. Eine einzelne Straftat (oder sind Sie wegen solcher Sachen oder überhaupt bereits vorbestraft?) dieses "Kalibers" rechtfertigt nicht so ohne weiteres eine ED-Behandlung nach Alt.2. Wenn er Ihnen die Frage dann beantwortet hat, sagen Sie, dass Sie sich von einem Anwalt beraten lassen wollen, der Akteneinsicht anfordern wird und bitten darum, die Maßnahme solange/vorläufig auszusetzen. Und dann müssen Sie sich entscheiden, ob Sie

a) sich wirklich von einem Anwalt beraten lassen wollen und ggf. auf dem Verwaltungswege gegen die Anordnung vorgehen wollen (hier macht ein Alleingang m.E. wenig Sinn)

b) in den sauren Apfel beissen und der Ladung nachkommen

PS:
Zitat:
Der Betrag wurde mangels Deckung zurück gebucht. Eine Mahnung erhielt ich nicht. Es geht um knapp 70€, die bereits bezahlt sind. Dies habe ich sofort nach Erhalt der vorladung und dem Anruf bei dem Inkasso Büro erledigt.


Das haben Sie richtig gemacht. Allerdings ist das Strafverfahren damit nicht automatisch erledigt.

PPS:

Die §§-Angaben beziehen sich alle auf die StPO. Hatte ich oben teilw. vergessen dazu zu schreiben.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 01.12.2015 23:26

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
So so so
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und danke für die ausführliche Antwort. Ich bin nicht vorbestraft oder ähnliches.
Ich kann mir absolut nicht vorstellen das wegen so einer "Bagatellsache" so ein "aufstand" gemacht wird. Ich habe mich bereits mit einem anderen Kripo Beamten und einem Anwalt in Verbindung gesetzt. Von beiden wurde bestätigt das es in der vorladung stehen muss um welchen Paragraphen es geht und was genau gemacht werden soll. Außerdem muss darauf hingewiesen werden das es die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Nichts davon steht im schreiben. Im Gegenteil, es steht sogar drin "im Hinderungsfalle bitte ich um rechtzeitige Mitteilung unter Angabe des Verhinderungs Grundes"!
Das passt doch nicht zusammen, oder?
Ich weiß das es mit der Zahlung nicht erledigt ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
So so so
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe noch eine Frage. Laut Internet soll es so sein das man erst zur Vernehmung vorgeladen werden muss und ggf bei Bedarf anschließend die Anordnung einer erkennungsdienstliche behandlung erhält. Ist das korrekt?
Was passiert wenn der gläubiger die anzeige zurück zieht?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34494 Beiträge, 17815x hilfreich)

Laut Internet soll es so sein das man erst zur Vernehmung vorgeladen werden muss und ggf bei Bedarf anschließend die Anordnung einer erkennungsdienstliche behandlung erhält. Ist das korrekt? Nein.
Was passiert wenn der gläubiger die anzeige zurück zieht? Er kann die Anzeige gar nicht zurückziehen - das ewige Gerede vom "Anzeige zurückziehen" ist schlicht ein Märchen. Und daher ist die Frage gegenstandslos.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
So so so
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für Ihre Antwort. Und wie verhält es sich wenn man nun zur erkennungsdienstlichen behandlung geht und alles machen lässt, wo werden diese Daten dann gespeichert und wie lange? Wie verhält es sich bei einer Einstellung des Verfahrens?

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Fingerabdrücke werden in der Datei "AFIS" des BKA gespeichert und der Rest (Lichtbilder usw.) auch in polizeilichen Datenbanken, wie INPOL.

Wie lange hängt wieder davon ab, ob Alt. 1 oder Alt. 2 des § 81a

0x Hilfreiche Antwort

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