Versehentlich Geld nicht zurücküberwiesen bei nicht versendetem Artikel - Betrug

15. Juli 2020 Thema abonnieren
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
Versehentlich Geld nicht zurücküberwiesen bei nicht versendetem Artikel - Betrug

Hallo zusammen,
ich wollte zunächst einen Artikel in Höhe von 290€ verkaufen. Es haben sich zwei Käufer gefunden. Der eine zahlte per Paypal der andere per Überweisung. Das sich die Überweisung zeitlich etwas verzögert hatte, habe den Artikel also beiden Käufern verkauft.
Danach habe ich mich aber entschieden den Artikel doch gar nicht zu verkaufen und selbst zu behalten. Also überwies ich das Geld über Paypal zurück. Versehentlich aber nicht dem Überweiser, da ich leider fast nie auf mein Bankkonto schaue.
Jetzt wurde ich wegen Betrug angezeigt. Ich wollte mir aber definitiv keinen Vorteil verschaffen, es war ein reines Versehen.
Wie könnte man das am besten argumentieren? Welche Möglichkeiten habe ich noch?

-- Editiert von tob.i am 15.07.2020 17:14

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49 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32820 Beiträge, 17247x hilfreich)

Und von der Anzeige wissen Sie jetzt woher?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Ryan
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von tob.i):
Hallo zusammen,
ich wollte zunächst einen Artikel in Höhe von 290€ verkaufen. Es haben sich zwei Käufer gefunden. Der eine zahlte per Paypal der andere per Überweisung. Das sich die Überweisung zeitlich etwas verzögert hatte, habe den Artikel also beiden Käufern verkauft.
Danach habe ich mich aber entschieden den Artikel doch gar nicht zu verkaufen und selbst zu behalten. Also überwies ich das Geld über Paypal zurück. Versehentlich aber nicht dem Überweiser, da ich leider fast nie auf mein Bankkonto schaue.


Und du dachtest echt, dass das so funktioniert? Zwei entscheidende Fehler:
1) Du hast den Artikel doppelt verkauft, welchen du aber nur einmal hattest. 2). Nach der bereits schon erfolgten Zahlung fällt dir ein, dass du doch gar keine Lust mehr auf Verkaufen hast (Gibts dafür eigentlich irgend eine Begründung)?!

Die Anzeige wurde schon gestellt und kann nicht mehr zurückgezogen werden. Hat sich der Käufer denn nicht mal bei dir gemeldet und gefragt, wo sein Artikel oder Geld bleibt?!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Zitat:
Hat sich der Käufer denn nicht mal bei dir gemeldet und gefragt, wo sein Artikel oder Geld bleibt?!


Das würde ich doch mal unterstellen, vor der Anzeige, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ryan
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Zitat:
Hat sich der Käufer denn nicht mal bei dir gemeldet und gefragt, wo sein Artikel oder Geld bleibt?!


Das würde ich doch mal unterstellen, vor der Anzeige, oder?


Sollte man meinen, davon lese ich aber nichts.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Betrug setzt Vorsatz vorraus. Dumm ist nur dass "Es war ein Versehen" ect. wohl die beliebteste Ausrede bei solchen Fällen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Vorweg weise ich mal darauf hin, dass Sie jetzt beiden Käufern die Lieferung des Artikels schulden. Oder einen vergleichbaren Artikel. Oder/Und Schadenersatz. Ab dem Moment, in dem Sie die Bankdaten rausgeben (oder Paypal) und der Kaufinteressent auch zahlt, dürfte ein Kaufvertrag wohl vorliegen (wenn nicht schon vorher). Das gilt auch für den Fall, dass Sie das Geld zurückgezahlt haben (solange das nicht mit diesem Käufer so vereinbart war). Es ist im deutschen Recht nicht vorgesehen, dass man sich einfach "umentscheiden" kann.

Schon allein der Umstand, dass Sie auf diese abenteuerliche Idee mit dem "Umentscheiden" gekommen sein wollen, nagt an der Glaubwürdigkeit der Geschichte. Hinzu kommt, dass auch das mit dem Doppelverkauf nicht ohne weiteres verständlich begründet ist. Warum verkauft man etwas doppelt, nur weil die Überweisung sich verzögert? Beschleunigt das die Überweisung? Brauchten Sie das Geld so dringend? Letzteres würde ich der StA gegenüber vielleicht nicht unbedingt erwähnen, selbst wenn es so gewesen sein sollte.

Falls gemeint sein sollte, dass Sie darüber verunsichert waren, ob (oder wann) der Käufer das Geld überhaupt überwiesen hat, werden Sie sich die Nachfrage gefallen lassen müssen, warum Sie nicht einfach nachgefragt haben.

Dass Sie einen der Käufer sofort entschädigt haben, wird vielleicht auch nicht jeden Staatsanwalt davon überzeugen, dass das hier ein Versehen war. Denn dann könnte diese Vorgehensweise schnell zur "Masche" werden.

Ein kleines Problem ist auch, dass Sie gerade bei Paypal zurückgezahlt haben, aber gerade bei der Überweisung nicht. Bei Paypal wäre es für den Käufer immerhin etwas einfacher gewesen, sein Geld zurückzubekommen. Und Sie hätten ihre etwas einfacher wieder verloren. Man könnte Ihnen vorwerfen wollen, dass Sie das so beabsichtigt haben.

Ihr Problem ist, dass diese Geschichte vielleicht durchaus plausibel ist. Einleuchtend ist sie aber nicht ohne weiteres. Dem äußeren Geschehen nach unterscheidet Sie sich nicht erkennbar von einem typischen Betrug (Zahlung ohne Lieferung, Mehrfachverkauf, ...). Und das mit dem Versehen kann zwar mehr oder weniger jedem passieren. Aber wenn man sich nur mit dem Zauberwort "Versehen" vor dem Strafverfahren retten könnte, würde vielleicht auch das wieder zur Masche werden...

Was die Glaubwürdigkeit der Geschichte angeht, dürfte es dann auch auf weitere Umstände ankommen. Da die niemand hier kennt, kann das auch niemand hier abschließend einschätzen. Vereinfacht gesagt macht es (obwohl es das eigentlich nicht sollte?) einen Unterschied, ob Sie unbelasteter und gutverdienender Investmentbanker sind, der ein altes Spielzeugauto verkaufen wollte, oder ein gerichtsbekannter und arbeitsloser Drogensüchtiger, der ein teures Smartphone angeboten hatte.

Was machen Sie denn beruflich? Einkommen? Vorstrafen? Alter?

Was war das für ein Artikel? Warum plötzlich doch behalten? Haben Sie den Artikel noch immer?

Ich würde in erster Linie zusehen, dass ich dem Käufer jetzt entweder schnell sein Geld überweise oder ihm endlich den Artikel sende. Das dürfte für die Staatsanwaltschaft (oder eine spätere Strafe) einen großen Unterschied machen.

-- Editiert von Zuckerberg am 15.07.2020 20:30

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Und von der Anzeige wissen Sie jetzt woher?
Anzeige ist schon länger her. Wir sind jetzt leider schon beim Strafbefehl.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von crofan):
Die Anzeige wurde schon gestellt und kann nicht mehr zurückgezogen werden. Hat sich der Käufer denn nicht mal bei dir gemeldet und gefragt, wo sein Artikel oder Geld bleibt?!


Für mich war es nach der ersten Rückerstattung erledigt und habe den zweiten vergessen.. Scheinbar hat mir ebay Kleinanzeigen einen Streich gespielt, denn ich konnte die Unterhaltung nicht mehr finden und ihm auch nicht mehr schrieben. Auf E-Mails hat er nicht mehr geantwortet.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von palino):
Betrug setzt Vorsatz vorraus. Dumm ist nur dass "Es war ein Versehen" ect. wohl die beliebteste Ausrede bei solchen Fällen ist.


Richtig, aber ich kann es nicht besser formulieren. Ich hatte wirklich keinen Betrugsgedanken, aber ich denke es ist einfach nicht nachvollziehbar.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):

Warum verkauft man etwas doppelt, nur weil die Überweisung sich verzögert? Beschleunigt das die Überweisung? Brauchten Sie das Geld so dringend?

Was machen Sie denn beruflich? Einkommen? Vorstrafen? Alter?

Was war das für ein Artikel? Warum plötzlich doch behalten? Haben Sie den Artikel noch immer?


Danke für die ausführliche Antwort.
Das Thema ist halt, dass man oft von Käufern schnell nichts mehr hört und ich den Artikel ja ursprünglich verkaufen wollte.
Einkommen 4000+, keine Vorstrafen, 30. Es handelt sich um eine Skibindung, die ich mir dann doch selbst auf den Ski montiert habe. Ja habe ich noch immer.

-- Editiert von tob.i am 15.07.2020 21:35

-- Editiert von tob.i am 15.07.2020 21:36

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Vorweg weise ich mal darauf hin, dass Sie jetzt beiden Käufern die Lieferung des Artikels schulden. Oder einen vergleichbaren Artikel.


Achso dazu noch - kann ich nicht als Verkäufer auch vom Kaufvertrag zurücktreten?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nein, nicht weil man es sich anders überlegt. Hast Du dem 2. Käufer denn mittlerweile das Geld erstattet?

Hast Du die Geschichte mit dem vergessen ggü. der Polizei so ausgesagt?

Wie lautet der Strafbefehl? Wie viele Tagessätze zu je wie viel Euro?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Hast Du dem 2. Käufer denn mittlerweile das Geld erstattet?

Hast Du die Geschichte mit dem vergessen ggü. der Polizei so ausgesagt?

Wie lautet der Strafbefehl? Wie viele Tagessätze zu je wie viel Euro?


Wollte ich, aber leider habe ich keinerlei Angaben zu seinem Bankkonto. Ich schreibe jetzt vorab noch einen Brief an ihn und bitte ihn um die Infos per Mail. Vermutlich auch reichlich zu spät von mir.

Ja habe ich so in der schriftlichen Anhörung geschrieben.

Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1, 53 StGB. 40 Tagessätze je 90€

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von tob.i):
Ich schreibe jetzt vorab noch einen Brief an ihn und bitte ihn um die Infos


Hättest Du das direkt nach der Anzeige getan, hätte sich der Strafbefehl -vielleicht- vermeiden lassen.

Zitat (von tob.i):
40 Tagessätze je 90€


Ist natürlich nicht wenig, aber entspricht halt dem Einkommen. Rein rechnerisch wärst Du bei 4000 Euro Einkommen sogar bei einer Tagessatzhöhe von (abgerundet) 130 Euro.

Also Einspruch auf das Strafmaß gegen den Strafbefehl einzulegen, macht eher keinen Sinn.

Und kompletter Einspruch mit dem Ziel eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 153a StPO dürfte auch kaum was werden. Wobei § 153a wenn dann auch wahrscheinlich mit einer deftigen Auflage versehen würde.

Doofe Situation.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):


Hättest Du das direkt nach der Anzeige getan, hätte sich der Strafbefehl -vielleicht- vermeiden lassen.


Ist natürlich nicht wenig, aber entspricht halt dem Einkommen. Rein rechnerisch wärst Du bei 4000 Euro Einkommen sogar bei einer Tagessatzhöhe von (abgerundet) 130 Euro.

Also Einspruch auf das Strafmaß gegen den Strafbefehl einzulegen, macht eher keinen Sinn.

Und kompletter Einspruch mit dem Ziel eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 153a StPO dürfte auch kaum was werden. Wobei § 153a wenn dann auch wahrscheinlich mit einer deftigen Auflage versehen würde.

Doofe Situation.


Ja habe ich ja, aber leider per E-Mail, die vermutlich nicht angekommen ist.

4000€ Brutto sollte man vielleicht erwähnen.

Also das Strafmaß zu reduzieren wird man nicht erreichen? Weil mir einfach keiner glaubt das es keine Betrugsabsicht war, oder? Ich sehe ja ein, dass die Situation sehr unglücklich ist und das Ganze mit dem Kläger mit Ärger und Frust verbunden war. Daher sehe ich ein, dass ich eine Strafe zahlen muss aber mir kommt die Strafe auch sehr hoch vor.

§ 153a hätte aber den Vorteil, dass ich anschließend nicht vorbestraft bin oder?

-- Editiert von tob.i am 16.07.2020 08:43

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von tob.i):
4000€ Brutto sollte man vielleicht erwähnen


Das sind netto?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

ca 2700

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von tob.i):
aber mir kommt die Strafe auch sehr hoch vor.


40 Tagessätze sind nicht sehr hoch. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes richtet sich halt nach dem Einkommen.

Zitat (von tob.i):
Weil mir einfach keiner glaubt das es keine Betrugsabsicht war, oder?


Vermutlich wird das Gericht das nicht glauben, richtig. Hat es ja schon nach Aktenlage nicht getan.

Zitat (von tob.i):
§ 153a hätte aber den Vorteil, dass ich anschließend nicht vorbestraft bin oder?


Das stimmt.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von tob.i):
ca 2700


Dann passt 90,00 EUR genau ( 2700/30 = 90)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Weil mir einfach keiner glaubt das es keine Betrugsabsicht war, oder?

Das ist das Problem.
Erst einen Artikel zweimal zu verkaufen, dann beiden Käufern nicht zu liefern und dann auch noch die Rückerstattung zu vergessen - dass ist einfach zu viel Zufall, um es glauben zu können.

Zitat:
§ 153a hätte aber den Vorteil, dass ich anschließend nicht vorbestraft bin oder?

Ja. Aber zum einen müssten Sie es auf einen Gerichtsverhandlung ankommen lassen, um vielleicht(!) eine Einstellung nach § 153a StPO erreichen zu können. (Die Chancen sind nicht übermäßig groß.) Zum anderen taucht die Verurteilung von 40 TS zu 90€ nicht im Führungszeugnis auf. D.h. wenn Ihr Anliegen darin besteht, dass das Führungszeugnis sauber bleibt, wäre ein Einspruch unnötig.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Wir sind jetzt leider schon beim Strafbefehl.
Das hätten Sie vielleicht erwähnen sollen. :)

Zitat:
Es handelt sich um eine Skibindung, die ich mir dann doch selbst auf den Ski montiert habe.
Was kostet sowas (gebraucht), also für wie viel hatten Sie es verkauft?

Zitat:
Also das Strafmaß zu reduzieren wird man nicht erreichen? Weil mir einfach keiner glaubt das es keine Betrugsabsicht war, oder?
Das Strafmaß zu reduzieren, dafür scheinen mir die Argumente zu fehlen. DIe Höhe der einzelnen Tagessätze scheint richtig zu sein. Die Zahl der Tagessätze hätte vielleicht (etwas) geringer ausfallen können. Wobei das aber auch von dem Betrag abhängig sein dürfte, den Sie damals verlangt hatten (siehe oben). Aber die Höhe der Strafe ist schon durch ihr hohes Nettoeinkommen bedingt, selbst wenn es nur 20 Tagessätze geworden wären. Und bei der Zahl der Tagessätze hat der Richter einen "Spielraum". Argumentativ angreifen könnte man nur deutlich erkennbare Fehlbemessungen. Hier müsste man hoffen, dass der Richter plötzlich weniger Tagessätze für angemessen hält als noch vor zwei Wochen. Warum sollte er das tun?

Wenn Sie Einspruch einlegen, dann wäre es in dieser Konstellation meiner Meinung nach naheliegender, diesen nicht auf die Höhe der Strafe zu begrenzen. Sie bestreiten doch die Betrugsabsicht. Mit diesem Argument können Sie nicht (nur) die Höhe der Strafe angreifen, sondern den Schuldspruch überhaupt. Ihr Einspruch müsste sinnvollerweise also auf einen Freispruch (oder auf die Chance nach § 153a StPO) gerichtet sein.

Ob das etwas bringt? Meiner Meinung nach hängt das sehr stark vom jeweiligen Richter ab. Entweder glaubt der Ihnen die Geschichte. Oder eben nicht. Der Richter hat da weitgehend freie Hand. Und hier kann das wohl niemand vorhersagen. Da schon der Strafbefehl ergangen ist, obwohl Ihre Schilderung des Sachverhalts in der Akte war, stimmt natürlich pessimistisch. Andererseits ist es kein Geheimnis, dass nicht jeder Richter vor einem Strafbefehl die Akte sonderlich gründlich durchsieht...

Zitat:
Scheinbar hat mir ebay Kleinanzeigen einen Streich gespielt, denn ich konnte die Unterhaltung nicht mehr finden und ihm auch nicht mehr schrieben. Auf E-Mails hat er nicht mehr geantwortet.
Wann haben Sie diese Mails denn geschreiben? Erst nach der Anzeige? Zwischen Bezahlung und Anzeige hat der Käufer sich nie bei Ihnen gemeldet?

Konnten Sie die Unterhaltung inzwischen wiederfinden? Wenn der Käufer dort Nachrichten wie "haben Sie das Paket schon verschickt?" oder "überweisen Sie mir mein Geld zurück!" geschrieben hat, dann sieht es eher schlecht aus, würde ich meinen. Dann haben Sie mit dem Umstand, dass Sie die Unterhaltung "nicht mehr finden" konnten, eine weitere Besonderheit, die SIe erklären müssen. Da kommen irgendwann einfach ein paar sehr ungünstige Umstände zusammen. Jeder von den Umständen alleine mag noch unverdächtig sein. In der Gesamtheit gibt es dann aber viele Anzeichen, die auf einen Betrug hindeuten.

So ist es auch etwas sehr ungünstig, dass Sie nach Strafanzeige und Strafbefehl immer noch sowohl den Artikel als auch das Geld zu Hause haben.

Theoretisch sind Sie übrigens immer noch verpflichtet, den Artikel zu versenden. Deswegen ist die Unbekanntheit der Bankverbindung theoretisch auch überhaupt kein sinnvoller Einwand. Praktisch gesehen aber dürfte es sowohl dem Käufer als auch der Justiz (inzwischen) egal sein, wenn Sie statt dem Artikel einfach das Geld zurückgeben (vermutlich ist dem Käufer das sogar lieber).

Zitat:
§ 153a hätte aber den Vorteil, dass ich anschließend nicht vorbestraft bin oder?
Ja. Wobei SIe auch mit dem Strafbefehl insofern als nicht vorbestraft gelten, als kein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt. Das ändert sich aber, sobald nochmals etwas hinzu kommt. Das kann auch eine durch Fahrlässigkeit begangene Verkehrssache sein oder ähnliches.

2x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Das ist das Problem.
Erst einen Artikel zweimal zu verkaufen, dann beiden Käufern nicht zu liefern und dann auch noch die Rückerstattung zu vergessen - dass ist einfach zu viel Zufall, um es glauben zu können.


Sieht wohl so aus. Dass ich jetzt guten Willen zeige und verusche das mit dem Kläger noch zu klären wirkt sich wohl auch nicht wirklch aus sodass ich auf § 153a hoffen könnte.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zum anderen taucht die Verurteilung von 40 TS zu 90€ nicht im Führungszeugnis auf. D.h. wenn Ihr Anliegen darin besteht, dass das Führungszeugnis sauber bleibt, wäre ein Einspruch unnötig.

Naja mir gehts eigentlich darum, dass ich nicht für etwas Veruteilt werde, wass nicht meine Absicht war. Wie kann man denn Absicht überhaupt beweisen? Im Endeffekt sind alles nur Interpretationen oder?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Wann haben Sie diese Mails denn geschreiben? Erst nach der Anzeige? Zwischen Bezahlung und Anzeige hat der Käufer sich nie bei Ihnen gemeldet?


Ich habe ihm sofort nach Eingang der Anzeige geschrieben als Antwort auf eine ebay Kleinazeigen Nachricht. In ebay Kleinanzeigen sah es auch so aus als würde die Nachricht gesendet worden sein. Habe dafür aber keinen Nachweis außer die E-Mail in meinem "Gesendet Postfach". Ansonsten habe ich keinerlei Nachrichten vom Käufer bekommen. Das erste war die Anzeige.
Zitat (von Zuckerberg):

Konnten Sie die Unterhaltung inzwischen wiederfinden? Wenn der Käufer dort Nachrichten wie "haben Sie das Paket schon verschickt?" oder "überweisen Sie mir mein Geld zurück!" geschrieben hat, dann sieht es eher schlecht aus, würde ich meinen.

Nein nichts bekommen. Ich vermute, dass entweder ich ihn oder er mich blockiert hat.
Zitat (von Zuckerberg):

So ist es auch etwas sehr ungünstig, dass Sie nach Strafanzeige und Strafbefehl immer noch sowohl den Artikel als auch das Geld zu Hause haben.

Das stimmt, ich sehe zu, dass hier wenigstens noch was ändern kann.
Zitat (von Zuckerberg):
Ja. Wobei SIe auch mit dem Strafbefehl insofern als nicht vorbestraft gelten, als kein Eintrag im Führungszeugnis erfolgt. Das ändert sich aber, sobald nochmals etwas hinzu kommt. Das kann auch eine durch Fahrlässigkeit begangene Verkehrssache sein oder ähnliches.

Mit dem Strafbefehl nicht, aber wenn ich jetzt Einspruch einlege und es dann zu einem Urteil kommt schon, richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Was kostet sowas (gebraucht), also für wie viel hatten Sie es verkauft?.

Im Laden mehr, ich hatte sie ihm "wie neu" für 290€ verkauft.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Mit dem Strafbefehl nicht, aber wenn ich jetzt Einspruch einlege und es dann zu einem Urteil kommt schon, richtig?

Nein, nicht richtig.
Im Führungszeugnis würde es ab 91 Tagessätzen auftauchen. Ob das durch Strafbefehl oder durch Urteil nach Gerichtsverhandlung erfolgt, ist egal. (Ein Strafbefehl über 100 TS landet im Führungszeugnis, ein Urteil nach Gerichtsverhandlung über 80 TS nicht.)

Zitat:
Sieht wohl so aus. Dass ich jetzt guten Willen zeige und verusche das mit dem Kläger noch zu klären wirkt sich wohl auch nicht wirklch aus sodass ich auf § 153a hoffen könnte.

Ich fürchte, dass es einfach zu spät ist, wenn man sich jetzt erst kümmert.

Zitat:
Wie kann man denn Absicht überhaupt beweisen? Im Endeffekt sind alles nur Interpretationen oder?

Im Prinzip ja.
Deshalb ist für ein Urteil auch kein 100%-Beweis notwendig, sondern es reicht, wenn das Gericht von der Schuld überzeugt ist. (Das ist einer der großen Irrtümer: Man denkt, es muss immer alles bewiesen werden können. In Wirklichkeit muss das Gericht "nur" von der Schuld überzeugt sein. Und wenn die Interpretation des Gerichts dazu führt, dass das Gericht von der Schuld überzeugt ist, dann reicht das.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Ryan
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 35x hilfreich)

Die Umstände und das Verhalten sprechen erstmal gegen Sie, wenn Sie in der schriftlichen Anhörung sowas ähnlich Naives (sorry, muss man so sagen) wie in Ihrem ersten Beitrag hingeklatscht haben, dann verwundert der Strafbefehl ja nicht wirklich. Spätestens nach Kenntnis der Anzeige hätten Sie alles tun sollen, um die Sache aufzuklären.
Ihre weiteren Beiträge hören sich allerdings doch etwas glaubwürdiger an als der erste, wobei es wie Zuckerberg gerade geschrieben hat, doch noch einige Ungereimtheiten gibt. Das sollte man bei einer eventuellen Verhandlung (nach einem Einspruch) alles glaubwürdig aufklären können. Wenn es wirklich keine Absicht war, ist das sicher möglich, wenn aber schon die Umstände gegen Sie sprechen und Sie bei der Verhandlung keine glaubwürdigen Erklärungen vorbringen können, ist es wohl besser, sich das Geld für den Einspruch zu sparen.

Übrigens, das ist auch wieder eine sehr merkwürdige Aussage:

Zitat (von tob.i):

Nein nichts bekommen. Ich vermute, dass entweder ich ihn oder er mich blockiert hat.


Also Sie müssen ja wissen, ob sie den Käufer blockiert haben oder nicht, bzw. allein schon, wenn dieser das aussagt und es noch nachweisen kann, ist die Sache vermutlich schon gelaufen. Wenn es ein Versehen war, hätten Sie ja keinen Grund, den Käufer zu blockieren. Also solche Aussagen sollte man in der Verhandlung vermeiden bzw. aufklären können.

-- Editiert von crofan am 16.07.2020 10:27

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von crofan):
sich das Geld für den Einspruch zu sparen.

Bei der Strafhöhe sind die doppelten Verfahrenskosten auch zu vernachlässigen. Erhöt sich von 70,00 € auf 140,00 €, was ich gelesen habe. Somit wäre es also einen Versuch wert bilde ich mir ein.

Zitat (von crofan):

Also Sie müssen ja wissen, ob sie den Käufer blockiert haben oder nicht, bzw. allein schon, wenn dieser das aussagt und es noch nachweisen kann, ist die Sache vermutlich schon gelaufen. Wenn es ein Versehen war, hätten Sie ja keinen Grund, den Käufer zu blockieren. Also solche Aussagen sollte man in der Verhandlung vermeiden bzw. aufklären können.

Ich habe ihn nicht blockiert, kann aber natürlich auch nicht beweisen, dass er mich blockiert hat.

-- Editiert von tob.i am 16.07.2020 10:42

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16464 Beiträge, 9282x hilfreich)

Wie weit wohnt der Käufer denn entfernt?
Die reinen Gerichtskosten erhöhen sich nur von 70€ (Strafbefehl) auf 140€ (Gerichtsverhandlung) - aber es wird ja mindestens der Geschädigte als Zeuge geladen werden. Dafür fallen Reisekosten und Verdienstausfall an. Das wird zwar auch nicht die Welt sein - treibt aber die Verfahrenskosten doch etwas in die Höhe.

Zitat:
Ich habe ihn nicht blockiert, kann aber natürlich auch nicht beweisen, dass er mich blockiert hat.

Wenn der Käufer aber aussagen wird, der Verkäufer habe keinerlei Versuche unternommen, mich zu kontaktieren, dann macht das keinen guten Eindruck. Sie hatten doch die Postadresse des Käufers.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Die Geschichte passt halt vorne und hinten irgendwie nicht zusammen. Ein Richter wird zu Recht fragen wieso Sie den Artikel zweimal verkaufen und wieso Sie sich erst dann um Schadensausgleich bemühen wollten wenn der Strafbefehl kam. Spätestens bei der Anzeige hätte Ihr Gedächtnis ja aufgefrischt werden müssen.

Das Du ihn nun über Ebay nicht mehr kontaktieren konntest ect. ist dabei übrigens nicht als Ausrede statthaft. Zumindest seine Bankverbindung hättest Du ja und er kann wohl kaum einen Geldeingang von Dir blockieren. Die Aussage "Ich hatte keinerlei Angaben zu seinen Bankdaten" ist schon deshalb unglaubwürdig weil er Dir ja Geld überwiesen hat. Da hättest Du ja alle Daten auf Ihrer Kontoübersicht. Und selbst wenn das aus irgendeinem Grund anders war, ein Einschreiben indem Du seine Bankdaten erfragst und eine Rücküberweisung anbietest wäre auch nicht zu viel verlangt gewesen. Denn die Adresse müsstest Du ja haben

Tut mir leid, aber da sehe ich keinen guten Willen den Irrtum aufzuklären. Wenn man weiterhin bedenkt dass Verhandlungen wegen einer solchen Lapallie eher Fast Food sind, brauchst Du ein knackiges und überzeugendes Statement denn alles aus der Nase ziehen wird man Dir nicht. Was Du groß zu Deiner Entlastung anbringen sollten kann ich Dir leider nicht sagen, da die Faktenlage halt recht eindeutig ist.

Es mag sein, dass es ein Versehen war aber eindeutig hast Du quasi keinerlei Anstrengungen unternommen dieses Versehen zu klären. Da ist das Kind wohl sprichwörtlich bereits in den Brunnen gefallen. Da muss man sich halt überlegen ob man es dabei bewenden lässt oder ob man einen Kampf aufnimmt. Maximal würde ich mir aber eine Verringerung der Tagessätze versprechen, ein Freispruch erscheint mir doch weit entfernt.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
tob.i
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wie weit wohnt der Käufer denn entfernt?

Keine 100km.

Zitat (von drkabo):
Wenn der Käufer aber aussagen wird, der Verkäufer habe keinerlei Versuche unternommen, mich zu kontaktieren, dann macht das keinen guten Eindruck. Sie hatten doch die Postadresse des Käufers.

Ja das stimmt, das war einfach dumm von mir ihn nicht auch per Postweg zu kontaktieren, nachdem er auf meine Mail nicht reagiert hat.

-- Editiert von tob.i am 16.07.2020 12:03

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