Hallo zusammen!
Ich war heute in einem größeren Elektronikfachmarkt etwas stöbern. Habe direkt am Anfang eine DVD gefunden (Wert 10€), die ich mir kaufen wollte. War noch in einigen anderen Abteilungen, habe mir ein bisschen was angesehen und bin dann Gedankenversunken mit der DVD offen in der Hand neben den Kassen durch die Elektronikschranken raus (Der Eingang ist halt offen und man kann dadurch auch wieder hinaus ).
Zwei Schritte danach bemerkte ich, dass ich ja die DVD garnicht bezahlt habe, drehte mich um, um wieder durch die Schranken zu gehen und schon packte mich ein Kaufhausdetektiv am Arm.
Er ließ natürlich nicht mit sich reden und jedes Entschuldigen und Erklären brachte garnichts, er nahm meine Personalien auf, schickt mich nach einer Minute (jaja, so schnell ging das) wieder raus und erteilte mir 1 Jahr Hausverbot!
Womit muss ich nun rechnen? Bin selbst noch etwas geschockt, wie schnell sowas gehen kann. Ich mein welcher Dieb wär schon so blöd und spaziert mit der geklauten Ware direkt in der Hand aus dem Laden?!? Es war ja schließlich nur ein dummes Versehen!
Versehentlicher Ladendiebstahl
31. Oktober 2008
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Frage vom 31. Oktober 2008 | 19:02
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Versehentlicher Ladendiebstahl
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#1
Antwort vom 31. Oktober 2008 | 19:57
Von
Status: Lehrling (1195 Beiträge, 181x hilfreich)
wenn sie nicht einschlägig vorbestraft sind, denke ich, dass die chancen gut stehen mit einer einstellung (ggf. mit geringer auflage) davon zu kommen. würde ich mir keinen kopf machen.
denke mal mir könnte täglich das gleiche passieren ...
#2
Antwort vom 31. Oktober 2008 | 20:09
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vorbestraft bin ich nicht, würd auch nie auf die Idee kommen, sowas überhaupt zu machen. Dazu hätte ich 1. zu viel Schiss und 2. ausreichen Gehalt jeden Monat
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 31. Oktober 2008 | 22:54
Von
Status: Richter (8350 Beiträge, 1498x hilfreich)
Es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder kauft Ihnen der Amtsanwalt Ihre Version ab oder er stellt das Verfahren gem. § 153 StPO , also wegen Geringfügigkeit ein.
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