Hallo,
ich habe eine Frage:
Wie hoch dürfte das Strafmaß eines in der Hauptverhandlung geständigen BEtrügers sein, wenn sich der SChaden bei der Versicherung bei ca. 3000 Euro bewegt, die bereits ausgezahlt worden sind (allerdings an eine andere Person). Es liegen keinerlei Vorstrafen o.ä. vor, der geständige Betrüger ist aber Mittäter.
Versicherungsbetrug - Schaden bei der Versicherung bei ca. 3000 Euro
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Dürfte bei dem Schaden unter Berücksichtigung des Geständnisses und mangels Vorstrafen wohl auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Ob diese dann noch unter 90 Tagessätzen liegt hängt von vielen weiteren Punkten ab, z.B. dem eigenen Tatbeitrag und die positiven Auswirkungen des Geständnisses auf das Verfahren, da mehrere beteiligt sind.
Ich denke auch, dass eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO
noch möglich sein könnte. Das lässt sich aber so ohne weiteres nicht beurteilen.
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also wäre maximal auch 6 Monate auf Bewährung möglich?
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Nee, das ist nur meine Einschätzung. Möglich ist natürlich alles, was der Strafrahmen hergibt. Ich gehe aber bei einer Ersttat, wenn es nur eine ist, eben von einer Geldstrafe aus.
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(Versicherungs-)Betrug ist strafbar nach § 263 StGB
.
Der Strafrahmen bewegt sich hier zbis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, die sich nach den finanziellen Verhältnissen richtet.
Die Höhe der Strafe hängt von vielen Aspekten (Einsicht, Schadenshöhe, kriminelle Energie usw.) ab. Da auch meine Kristallkugel derzeit verschneit ist, kann ich Dir leider auch nicht sagen, was Dich erwartet.
Eine Strafe unter einem Jahr ist MEISTENS zur Bewährung festgelegt, sofern man ein unbeschriebenes Blatt ist und die Verfehlung/Straftat nicht einschneidend und/oder gravierend ist.
Ab einem Jahr, erfolgt eine Strafe zur Bewährung unter schärferen Gesichtspunkten: Einsicht, soziale Prognose usw.
Wenn der richter der Meinung ist, dass eine Strafe zur Bewährung sinnvoller ist ("Schuss vor den Buck") als eine Haftstrafe, wird er sich auch für eine Bewährung entscheiden.
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Hi,
eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten ist nur in Ausnahmefällen möglich (§ 47 StGB
), und eine solche Ausnahme dürfte hier nicht gegeben sein. Insofern tippe ich hier mal wie erbsenzähler auf eine Geldstrafe - für den § 153a StPO
hingegen dürfte es doch etwas zuviel Geld gewesen sein.
Gruß vom mümmel
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Vielen Dank für die Antworten.
Die Fragestellung war insbesondere im Hinblick auf die zu erwartetende Höchststrafe interessant.
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