Versicherungsbetrug - Schaden bei der Versicherung bei ca. 3000 Euro

4. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Backspace
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherungsbetrug - Schaden bei der Versicherung bei ca. 3000 Euro

Hallo,
ich habe eine Frage:

Wie hoch dürfte das Strafmaß eines in der Hauptverhandlung geständigen BEtrügers sein, wenn sich der SChaden bei der Versicherung bei ca. 3000 Euro bewegt, die bereits ausgezahlt worden sind (allerdings an eine andere Person). Es liegen keinerlei Vorstrafen o.ä. vor, der geständige Betrüger ist aber Mittäter.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Dürfte bei dem Schaden unter Berücksichtigung des Geständnisses und mangels Vorstrafen wohl auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Ob diese dann noch unter 90 Tagessätzen liegt hängt von vielen weiteren Punkten ab, z.B. dem eigenen Tatbeitrag und die positiven Auswirkungen des Geständnisses auf das Verfahren, da mehrere beteiligt sind.
Ich denke auch, dass eine Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO noch möglich sein könnte. Das lässt sich aber so ohne weiteres nicht beurteilen.

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#2
 Von 
Backspace
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

also wäre maximal auch 6 Monate auf Bewährung möglich?

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#3
 Von 
erbsenzähler
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 84x hilfreich)

Nee, das ist nur meine Einschätzung. Möglich ist natürlich alles, was der Strafrahmen hergibt. Ich gehe aber bei einer Ersttat, wenn es nur eine ist, eben von einer Geldstrafe aus.

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#4
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

(Versicherungs-)Betrug ist strafbar nach § 263 StGB .
Der Strafrahmen bewegt sich hier zbis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe, die sich nach den finanziellen Verhältnissen richtet.

Die Höhe der Strafe hängt von vielen Aspekten (Einsicht, Schadenshöhe, kriminelle Energie usw.) ab. Da auch meine Kristallkugel derzeit verschneit ist, kann ich Dir leider auch nicht sagen, was Dich erwartet.

Eine Strafe unter einem Jahr ist MEISTENS zur Bewährung festgelegt, sofern man ein unbeschriebenes Blatt ist und die Verfehlung/Straftat nicht einschneidend und/oder gravierend ist.
Ab einem Jahr, erfolgt eine Strafe zur Bewährung unter schärferen Gesichtspunkten: Einsicht, soziale Prognose usw.
Wenn der richter der Meinung ist, dass eine Strafe zur Bewährung sinnvoller ist ("Schuss vor den Buck") als eine Haftstrafe, wird er sich auch für eine Bewährung entscheiden.



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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32824 Beiträge, 17248x hilfreich)

Hi,

eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten ist nur in Ausnahmefällen möglich (§ 47 StGB ), und eine solche Ausnahme dürfte hier nicht gegeben sein. Insofern tippe ich hier mal wie erbsenzähler auf eine Geldstrafe - für den § 153a StPO hingegen dürfte es doch etwas zuviel Geld gewesen sein.

Gruß vom mümmel

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#6
 Von 
Backspace
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten.
Die Fragestellung war insbesondere im Hinblick auf die zu erwartetende Höchststrafe interessant.

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