Versicherungsbetrug bei arglistiger vorvertraglicher Anzeigepflichtsverletzung?

24. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
anon4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherungsbetrug bei arglistiger vorvertraglicher Anzeigepflichtsverletzung?

Hallo,

wenn jemand nur durch Verschweigen seiner Krankengeschichte an eine BU-Versicherung kommt und dann nach 10 Jahren oder länger tatsächlich BU wird, kann ihm dann Versicherungsbetrug vorgeworfen werden? Nach VVG ist man ja nach 10 Jahren fein raus. Aber was sagt das StGB dazu? Verjährt wäre der etwaige Betrug ja erst 5 Jahre nach der letzten Zahlung des Versicherers, richtig?

Danke und viele Grüße

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11 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Bei verschweigen einer vertraglich geschuldeten, relevanten Auskunft liegt "Betrug durch Unterlassen" vor. Maßgeblich für die Verjährung ist die Beendigung der Tat. Solange die Zahlungen laufen ist die Tat nicht beendet, die Verjährung beginnt also nicht zu laufen.

Die Frage ist jetzt, ob jeder einzelne Zahlungsempfang als eigene Tat gewertert wird (weiß ich so aus dem Stehgreif nicht). Wenn dem so ist, können die Taten der jeweils abgelaufenen 5 Jahre verfolgt werden. Man hätte dann also einen Betrug im besonders schweren Fall in 60 Fällen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
anon4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Es hat aber nie Zahlungen der Versicherung gegeben. Und auch der Versicherungsfall ist nicht absichtlich herbeigeführt worden.
Es hat vor 10 Jahren arglistig eine Anzeigepflichtsverletzung zur Aufnahme in die BU-Versicherung gegeben, von da an sind brav Beiträge gezahlt worden und nun, 10 Jahre später, ist unvorhergesehen tatsächlich der Versicherungsfall eingetreten, sprich BU. Die Anzeigepflichtsverletzung ist zumindest nach VVG verjährt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Es hat aber nie Zahlungen der Versicherung gegeben.


Dann ist es mind. versuchter* Betrug durch Unterlassen in 1 Fall.

*man könnte auch an vollendeten Betrug per sog. schadensgleicher Vermögensgefährdung denken.

Zitat:
Und auch der Versicherungsfall ist nicht absichtlich herbeigeführt worden.


Das ist egal. Die Tatvollendung (nicht = Tatbeendigung) liegt schon im Abschluss des Vertrags unter Weglassen der der vertraglich geschuldeten, relevanten Information.

Zitat:
Es hat vor 10 Jahren arglistig eine Anzeigepflichtsverletzung zur Aufnahme in die BU-Versicherung gegeben, von da an sind brav Beiträge gezahlt worden und nun, 10 Jahre später, ist unvorhergesehen tatsächlich der Versicherungsfall eingetreten, sprich BU.


Wenn es keine Zahlungen des Versicherers gegeben hat, dürfte der (versuchte) Betrug ebenfalls verjährt sein, es sei natürlich denn, man hätte nach Eintritt der BU einen Antrag auf Leistungen gestellt. Das wäre ja ein neuer Tatansatz.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
anon4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Wenn es keine Zahlungen des Versicherers gegeben hat, dürfte der (versuchte) Betrug ebenfalls verjährt sein, es sei natürlich denn, man hätte nach Eintritt der BU einen Antrag auf Leistungen gestellt. Das wäre ja ein neuer Tatansatz.


Interessant. Also würde man die reine Mitgliedschaft in der Versicherung (ohne Leistungsbezug), die ja nur durch den Betrug zustande kam, nicht als Tatfortführung betrachten? Dies war meine Befürchtung, denn das würde ja dazu führen, dass die Verjährungsfrist nie abzulaufen anfängt, solange man versichert ist.

edit: Nun, nach 10 Jahren der leistungsfreien Mitgliedschaft, soll aber ein Antrag auf BU-Rente gestellt werden.

-- Editiert von anon4 am 24.01.2019 23:39

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)



Zitat:
(ohne Leistungsbezug)


...und ohne Antrag auf Leistungen

Zitat:
Interessant. Also würde man die reine Mitgliedschaft in der Versicherung ..., die ja nur durch den Betrug zustande kam, nicht als Tatfortführung betrachten?


Völlig von der Hand zu weisen wäre eine Strafbarkeit sicherlich nicht. Grundsätzlich braucht es für einen Betrug einen Vermögensschaden, oder eben durch einen Antrag auf Leistungen begangenen Versuch einen solchen herbeizuführen . Ein Vermögensschaden ist nicht eingetreten und wenn kein Antrag auf Leistungen gestellt wurde, hätte auch kein Versuch stattgefunden (jedenfalls keiner, der noch nicht verjährt wäre).

Zu einer Strafbarkeit käme man also nur über die schon angesprochene "schadensgleiche Vermögensgefährdung". Ob man die bereits im Abschluss der Versicherung und der Aurechterhaltung sehen kann (bzw. wie die Rechtsprechung das sieht), vermag ich aus dem Stehgreif nicht abschliessend zu beantworten.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Allerdings könnte das Ganze zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Denn die Versicherung kann in einem solchen Fall die auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam anfechten (§ 22 VVG , §§ 123 , 142 Abs. 1 BGB ). Daher hat der Anspruch auf Zahlung einer BU-Rente keine vertragliche Grundlage.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
anon4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antworten.

Zitat (von fb367463-2):
Allerdings könnte das Ganze zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen. Denn die Versicherung kann in einem solchen Fall die auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam anfechten (§ 22 VVG , §§ 123 , 142 Abs. 1 BGB ). Daher hat der Anspruch auf Zahlung einer BU-Rente keine vertragliche Grundlage.


Nach meinem Verständnis ist die arglistige Täuschung nach § 22 VVG aber laut §§ 123 , 124 BGB nach 10 Jahren verjährt und der Versicherungsvertrag somit nicht mehr anzufechten. Dies ist zumindest so auch in einem BGH Urteil in 2015 bestätigt worden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)
Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
anon4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Nicht immer. Wenn die Anzeigepflichtsverletzung ursächlich für den Versicherungsfall ist, dann könnte die Versicherung leistungsfrei werden. Im genannten Urteil hätte die verschwiegene Erkrankung keinen Einfluss auf den Versicherungsfall.


In dem von dir verlinkten Beitrag geht es aber um einen Fall, der 2015 vorm OLG verhandelt worden ist, wobei die Versicherung erst ab 2007 bestand. Folglich war die Verjährungsfrist von 10 Jahren für die (arglistige) vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung noch nicht abgelaufen.

-- Editiert von anon4 am 26.01.2019 08:44

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#10
 Von 
guest-12311.04.2019 18:17:55
Status:
Schüler
(379 Beiträge, 168x hilfreich)

Lässt sich ein Zusammenhang zwischen den verschwiegenen Umständen und dem Eintritt der BU herstellen?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
anon4
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von TachelesNow):
Lässt sich ein Zusammenhang zwischen den verschwiegenen Umständen und dem Eintritt der BU herstellen?

Ja. Verschwiegene chronische Krankheit welche nun Auslöser der BU ist.

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