Versicherungsbetrug mit Urkundenfälschung

21. Mai 2024 Thema abonnieren
 Von 
snowflake2023
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Versicherungsbetrug mit Urkundenfälschung

Hallo zusammen,

ich hätte niemals gedacht, dass ich mich mal als Betroffener in einem Strafverfahren befinden werde, dies scheint jetzt aber leider zum ersten Mal zu passieren.

Vor etwa einem Jahr habe ich einen extrem dummen und unüberlegten Fehler begangen, der mir bereits kurz darauf sehr leid getan hat. Und zwar habe ich mehrere echte Rechnungen durch Änderung des Rechnungsdatums- und der Rechnungsnummer so manipuliert, dass diese im Versicherungszeitraum neu abgeschlossener Versicherungen liegen. Das Ganze habe ich aus großer Geldnot als Azubi getan. Mir ist absolut bewusst, dass das keine Rechtfertigung dafür ist und nichts an der Tat an sich ändert.



Nun hat sich der Behandler gemeldet (dessen Rechnungen ich manipuliert habe) und mir erzählt, dass sich zwei Versicherungen gemeldet haben aufgrund eines konkreten Betrugsverdachts und der Bitte um Stellungnahme seinerseits.
Das Ganze setzt mir seit Tagen so sehr zu, dass ich kaum mehr schlafen und essen kann und zudem starke Benzodiazepine zur Beruhigung einnehmen muss.

Bei den bisherigen zwei Versicherungen, die sich gemeldet haben, kann ich den Schaden auf etwa 650 € beziffern.
Komischerweise wurden wie bereits erwähnt während der Leistungsbearbeitung keine Rückfragen gestellt, sondern erst jetzt, ein ganzes Jahr später.

Natürlich habe ich mich rechtlich informiert und weiß auch, dass ich mich nach §§ 263 und 267 StGB strafbar gemacht habe. Dort sind natürlich nur grobe Strafrahmen zu finden (Geldstrafe bis fünf Jahre Haft).

Wie gesagt, bereue ich meine Taten zutiefst, sodass ich die mir auch direkt danach gesagt habe, dass ich so etwas nie wieder tun werde.

Ich benötige daher keine moralische Keule mehr, die habe ich mir inzwischen selber verpasst. Dass ich alleine die volle Verantwortung dafür tragen muss und werde ist mir natürlich auch klar.

Nun würde ich gerne eure Einschätzung zu einer möglichen Strafzumessung wissen:
Ich bin weder vorbestraft noch jemals strafrechtlich irgendwie in Erscheinung getreten, ich bin zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt gewesen und Azubi in einem sozialen Beruf.

Über Antworten wäre ich sehr dankbar.

Vielen Dank im Voraus!
Torsten

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18 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von snowflake2023):
Mich würde in dem Zusammenhang natürlich sehr stark interessieren, wie das zustande kam, um beurteilen zu können, ob ich von mehr Versicherungen etwas zu befürchten habe.


Wahrscheinlich wurde der Fall im Rahmen einer internen Prüfung bekannt. Ich glaube kaum, dass Rausreden da viel mehr außer weiteren Schwierigkeiten bringt.
Am besten - würde ich jetzt als Nicht-Jurist sagen - reinen Tisch machen, Schadenersatz/Wiedergutmachung anbieten und hoffen, dass nichts auf der strafrechtlichen Schiene nachkommt.

-- Editiert von User am 21. Mai 2024 22:00

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#2
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1344 Beiträge, 151x hilfreich)

Zitat (von snowflake2023):
Vor etwa einem Jahr habe ich einen extrem dummen und unüberlegten Fehler begangen, der mir bereits kurz darauf sehr leid getan hat. Und zwar habe ich mehrere echte Rechnungen durch Änderung des Rechnungsdatums- und der Rechnungsnummer so manipuliert, dass diese im Versicherungszeitraum neu abgeschlossener Versicherungen liegen. Das Ganze habe ich aus großer Geldnot als Azubi getan. Mir ist absolut bewusst, dass das keine Rechtfertigung dafür ist und nichts an der Tat an sich ändert.


Korrekt, aber Reue (sofern sie denn echt ist bzw. zumindest authentisch rübergebracht wird) wirkt sich vor Gericht durchaus positiv aus.

Allerdings ist Geldnot auf der anderen Seite auch kein Argument, mit dem man glauben sollte, bei den Richtern Pluspunkte sammeln zu können. Viele Menschen haben dieses Problem, und sie begehen trotzdem keine Straftaten - oder sie lassen sich halt nicht dabei erwischen.

Zitat (von snowflake2023):
Komischerweise wurden wie bereits erwähnt während der Leistungsbearbeitung keine Rückfragen gestellt, sondern erst jetzt, ein ganzes Jahr später. Mich würde in dem Zusammenhang natürlich sehr stark interessieren, wie das zustande kam (...)


Vermutlich ist das bei der internen Prüfung aufgefallen.

Zitat:
um beurteilen zu können, ob ich von mehr Versicherungen etwas zu befürchten habe.


Damit würde ich durchaus rechnen.

Zitat (von snowflake2023):
Wie gesagt, bereue ich meine Taten zutiefst, sodass ich die Versicherungen nach der Tat auch schon zum Großteil im letzten Jahr gekündigt habe und mir gesagt habe, dass ich so etwas nie wieder tun werde.


Eine Versicherung zu kündigen, nachdem man sie beschissen hat, würde ich jetzt nicht als Ausdruck von Reue werten...aber das ist natürlich Ansichtssache. Könnte allerdings sein, dass das Gericht das genauso sieht wie ich.

Zitat (von snowflake2023):
Nun würde ich gerne eure Einschätzung zu einer möglichen Strafzumessung wissen:
Ich bin weder vorbestraft noch jemals strafrechtlich irgendwie in Erscheinung getreten, ich bin zum Tatzeitpunkt 20 Jahre alt gewesen und Azubi in einem sozialen Beruf.


Ich würde mit einer Geldstrafe rechnen, die Höhe vermag ich nicht vorauszusagen.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33362 Beiträge, 17419x hilfreich)

Allerdings sieht das Jugendstrafrecht, dem der TE als Heranwachsender mit einiger Wahrscheinlichkeit unterfällt, gar keine Geldstrafen vor - ich tippe daher auf Sozialstunden und/oder Jugendarrest.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(124427 Beiträge, 40362x hilfreich)

Zitat (von snowflake2023):
Mich würde in dem Zusammenhang natürlich sehr stark interessieren, wie das zustande kam

Es werden auch bei "abgeschlossenen" Fällen von der Betrugsabteilung Stichproben gemacht. Fällt da was auf (die sich entsprechend ausgestattet) wird alles komplett und gründlich geprüft.



Zitat (von snowflake2023):
ob ich von mehr Versicherungen etwas zu befürchten habe.

Durchaus, ja.
Eine Selbstanzeige nebst Regulierung des verursachten Schadens kann sich mitunter strafmildernd auswirken.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Nana71
Status:
Lehrling
(1344 Beiträge, 151x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Allerdings sieht das Jugendstrafrecht, dem der TE als Heranwachsender mit einiger Wahrscheinlichkeit unterfällt, gar keine Geldstrafen vor - ich tippe daher auf Sozialstunden und/oder Jugendarrest.


Sorry, das Alter des TE hab ich anscheinend überlesen.

Signatur:

Ich gebe lediglich meine Meinung wieder - Rechtsberatung gibt es gegen Bezahlung beim Anwalt.

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#6
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1056 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von snowflake2023):
ich hätte niemals gedacht, dass ich mich mal als Betroffener in einem Strafverfahren befinden werde, dies scheint jetzt aber leider zum ersten Mal zu passieren.


Anhand der Tathandlung finde ich das jetzt nicht sooo überraschend. Allerdings: Es scheint (derzeit) ja noch gar kein Strafverfahren zu geben, zumindest findet sich davon nichts im Text.

Wie schon geschrieben wurde, am besten bei den Versicherungen reinen Tisch machen und den Schaden ersetzen, mit ganz viel Glück erfolgt keine Anzeige.

Zitat (von snowflake2023):
Das Ganze setzt mir seit Tagen so sehr zu, dass ich kaum mehr schlafen und essen kann und zudem starke Benzodiazepine zur Beruhigung einnehmen muss.


Ist zwar ein anderes Thema, aber bekanntermaßen sollte man die nur sehr kurzzeitig nehmen (wenn denn überhaupt als junger Mensch), bei einer Abhängigkeit ist der Schaden deutlich größer, als durch ein mögliches Strafverfahren.

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#7
 Von 
snowflake2023
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank schonmal für eure schnellen Anworten.

Wovon hängt denn ab, ob eine Verurteilung übers Jugendstrafrecht in Frage kommt? Reife und sowas, ja. Aber woran kann man das festmachen?

Ansonsten würden mich noch eure Tendenzen zum Strafmaß beim Erwachsenenstrafrecht interessieren.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33362 Beiträge, 17419x hilfreich)

Wovon hängt denn ab, ob eine Verurteilung übers Jugendstrafrecht in Frage kommt? Reife und sowas, ja. Aber woran kann man das festmachen? Na, z. B. an Wohnort und Sozialstatus: Dass Sie Azubi waren, spricht für das Jugendstrafrecht, und falls Sie zu dem Zeitpunkt bei den Eltern wohnten, spräche das ebenfalls dafür.
Ansonsten würden mich noch eure Tendenzen zum Strafmaß beim Erwachsenenstrafrecht interessieren. Geldstrafe - das wurde doch schon erwähnt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17267 Beiträge, 9516x hilfreich)

Ich gebe zu bedenken, dass hier gewerbsmäßiger Betrug nahe liegt.
D.h. im Fall des Erwachsenenstrafrechts würde die Geldstrafe wahrscheinlich eine Höhe erreichen, die einen Eintrag im Führungszeugnis zur Folge hat.
In "sozialen Berufen" wird oft ein Führungszeugnis verlangt.
Da möglicherweise die berufliche Zukunft gefährdet ist, wäre evtl. ein Anwalt sinnvoll - allein schon für die Frage, ob es sinnvoll ist, die noch nicht entdeckten Taten vorab zu gestehen oder darauf zu spekulieren, dass sie unentdeckt bleiben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33362 Beiträge, 17419x hilfreich)

Bei gewerbsmäßigem Betrug sieht der Strafrahmen gar keine Geldstrafe mehr vor - dann gäbe es eine (vermutlich zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafe.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#11
 Von 
Malteblau
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich gebe zu bedenken, dass hier gewerbsmäßiger Betrug nahe liegt.


Ist die Gewerbsmäßigkeit wirklich gegeben, wenn es sich um 10 abgeschlossene Fälle handelt, von welchen auch bereits mehrere Versicherungen gekündigt wurden? Meines Erachtens sprechen die Kündigung sowie das einmalige Einreichen gegen eine fortsetzende Handlung mit dauerhafter Gewinnabsicht.

Die Rechtssprechung sagt "Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will.".

Dadurch dass alle Taten innerhalb kurzer aufeinanderfolgender Zeit erfolgten und seitdem nicht mehr auftraten, spricht das meines Erachtens zwar für eine wiederholte Tatbegehung, welche aber aufgrund des geschilderten engen Zeitraums doch eher als vorübergehend anzusehen ist. Des Weiteren wäre infrage zu stellen, ob der Gesamtschaden in Höhe von 2000 € als höherer Umfang anzusehen ist. Ich gehe daher mal davon aus, dass keine Absicht einer dauerhaften oder mehr als vorübergehenden Gewinnabsicht bestand.

Oder habe ich bei meiner Vermutung etwas vergessen? Wie seht ihr das?

Gerade für den Fragesteller wäre ein gewerbsmäßiger Betrug aufgrund der Mindestfreiheitsstrafe ohne Aussicht auf eine ledigliche Geldstrafe eine massive Verschärfung der Angelegenheit.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
snowflake2023
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ich gebe zu bedenken, dass hier gewerbsmäßiger Betrug nahe liegt.


Zitat (von muemmel):
Bei gewerbsmäßigem Betrug sieht der Strafrahmen gar keine Geldstrafe mehr vor - dann gäbe es eine (vermutlich zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafe.


Die Vermutung macht mir jetzt nochmal besonders Angst, insbesondere deshalb, weil bisherige telefonische Rechtsberatungen immer nur von "Betrug" gesprochen haben. Anwälte bzw. Strafverteidiger, welche ich in der Umgebung kontaktiert habe, wollen erst nach Vorliegen einer Ermittlungsakte tätig werden, weshalb mir lediglich die telefonische Rechts- bzw. Erstberatung geblieben ist.

Darüber habe ich unterschiedliche Meinungen gehört. Zum einen, dass ich garnichts mehr machen soll, weil die Versicherungen die Anzeigen sowieso stellen, unabhängig davon, was ich mache, zum anderen, dass ich offensiv und ehrlich alles auf den Tisch legen soll und quasi allen Beteiligten alles gestehen soll.

Jetzt hänge ich natürlich als Nicht-Jurist in einer ziemlichen Zwickmühle, weil ich nicht mehr weiß, was ich am ehesten tun soll und kann. Der Vorwurf der Gewerbsmäßigkeit würde mir da jetzt noch den Rest geben, dass ich komplett durchdrehe. :sad:

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33362 Beiträge, 17419x hilfreich)

Aber das ist dann kein juristisches Problem mehr. Ihre Hölle bereiten Sie sich gerade selber - ob Sie durchdrehen oder nicht, hat nicht den geringsten Einfluss auf das Verfahrensergebnis. Insofern wäre "nicht durchdrehen" ja die deutlich gescheitere Variante...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17267 Beiträge, 9516x hilfreich)

Zitat (von Malteblau):
Gerade für den Fragesteller wäre ein gewerbsmäßiger Betrug aufgrund der Mindestfreiheitsstrafe ohne Aussicht auf eine ledigliche Geldstrafe eine massive Verschärfung der Angelegenheit.

§47 StGB würde eine Geldstrafe schon ermöglichen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33362 Beiträge, 17419x hilfreich)

Nö - mal in den § 47 gucken: "Eine Freiheitsstrafe UNTER 6 Monaten verhängt das Gericht nur dann usw." Bei einer Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten kann das gar nicht angewandt werden. Und da wir es mit 10 Fällen von gew. Betrug zu tun haben (falls das Gericht auf gew. Betrug erkennt - ich habe da auch meine Zweifel), verhängt das Gericht hier auch keine 6 Monate, sondern 12 oder 15.

-- Editiert von User am 23. Mai 2024 00:22

-- Editiert von User am 23. Mai 2024 00:24

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
CarstenF
Status:
Lehrling
(1056 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von snowflake2023):
Anwälte bzw. Strafverteidiger, welche ich in der Umgebung kontaktiert habe, wollen erst nach Vorliegen einer Ermittlungsakte tätig werden,


Das ist normal, ein Anwalt wird sich erst nach Akteneinsicht einlassen.
Zitat (von snowflake2023):
Darüber habe ich unterschiedliche Meinungen gehört. Zum einen, dass ich garnichts mehr machen soll, weil die Versicherungen die Anzeigen sowieso stellen, unabhängig davon, was ich mache, zum anderen, dass ich offensiv und ehrlich alles auf den Tisch legen soll und quasi allen Beteiligten alles gestehen soll.


Na ja, zumindest bei den Versicherungen, bei denen Sie doch bereits aufgeflogen sind, können Sie in die Offensive gehen. Genauso wie bei Ihrem Behandler, ist eigentlich nett von diesem, dass er Ihnen noch eine Frist zur Stellungnahme gibt, ist ja eigentlich unnötig, denn dass die Rechnungen (bzw. Daten) gefälscht sind, dürfte wohl mittlerweile klar sind. Auch dieser könnte eine Anzeige erstatten.

Sich der Angelegenheit stellen, wird natürlich einiges an Mut erfordern. Aber was ist die Alternative? Jetzt wochen- oder monatelang im Ungewissen warten, bis etwas passiert?

Ein gewerbsmäßiger Betrug käme hier schon in Betracht, allerdings ist es auch so, dass Gerichte jungen Menschen nicht die Zukunft verbauen möchte, erst recht nicht, wenn hier Jugendstrafrecht angewandt werden sollte. Zudem wird - sofern Sie versuchen das wieder in Ordnung zu bringen - dies mit Sicherheit auch sehr positiv angerechnet werden.

Ob man direkt alles zugibt oder nur einen Teil - müssen Sie selbst wissen -
es kann auch sein, dass es bei den anderen Versicherungen auch noch auffällt oder bereits Anzeigen gestellt wurden... Ich würde dazu tendieren, alles zuzugeben.

Die 2000 Euro müssen Sie selbstverständlich den Versicherungen zurückzahlen (ob nun mit oder ohne Anzeige), dabei ist eventuell eine Ratenzahlung möglich.

Da man aber ja aufgeflogen ist, sehe ich Nichtstun und mit starken Schlafmitteln im Land der Träume schlummern als die schlechteste Möglichkeit, nehmen Sie sich 1-2 Tage Zeit und wenden Sie sich zumindest mal an die Versicherungen, bei denen Sie aufgeflogen sind, danach in Ihren Behandler. Auch das Nachtatverhalten wird bei einer Straftat bewertet, hier können Sie also "Pluspunkte" sammeln.




-- Editiert von User am 23. Mai 2024 09:17

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(39492 Beiträge, 14161x hilfreich)

Mir ist kein Fall bekannt, in welchem die Angst vor Strafe (nachdem man aufgeflogen ist) sich bemerkenswert strafmindernd ausgewirkt hat. Erwischt werden ist nun mal das Risiko bei kriminellen Handlungen. Und besonders übel ist es, wenn wir wie hier etliche Aktivitäten haben.

Einziger Weg ist, möglichst viel Schaden im Vorfeld zu regulieren. Das kann sich strafmildernd auswirken.

wirdwereden

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33362 Beiträge, 17419x hilfreich)

Dass ich alleine die volle Verantwortung dafür tragen muss und werde ist mir natürlich auch klar. Wo ist dann eigentlich das Problem? Dann muss man da auch kein Drama daraus machen, zumal keine unbedingte Freiheitsstrafe droht, sondern dann lässt man seinen Worten hier Taten folgen.
Na ja, zumindest bei den Versicherungen, bei denen Sie doch bereits aufgeflogen sind, können Sie in die Offensive gehen. So ist es - ganz abgesehen von den schönen Worten über Reue und "Verantwortung übernehmen" macht es auch gar keinen Sinn, Taten zu bestreiten, die einem nachgewiesen werden können.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

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