Verständnis zum Führungszeugnis - Warum steht etwas unter 90 Tagessätzen drin?

3. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 139x hilfreich)
Verständnis zum Führungszeugnis - Warum steht etwas unter 90 Tagessätzen drin?

§ 32 Abs. 2, Ziff. 5 BZRG besagt, dass Strafen unter 90 Tagessätze oder 3 Monaten Freiheitsstrafen nicht im Führungszeugnis drin stehen dürfen.
Nun kenne ich jemanden bei dem stehen dort aber Einträge drin, einmal 70, 80 und 60 Tagessätze aus 3 verschiedenen Verfahren in dieser Reihenfolge, aber aus dem selben Jahren, bis auf die letzte.

Wie kann das sein?
Hierbei handelt es sich um Erschleichung von Leistungen, wogegen die Person verurteilt wurde.

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Da schauen wir einfach mal ins Gesetz - da steht "wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist". Hat man also mehr als eine Geldstrafe im Bundeszentralregister zu stehen, gilt die 90-Tage-Regelung nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 139x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
gilt die 90-Tage-Regelung nicht.
Bedeutet im Umkehrschluss, die Person ist Vorbestraft und verschwinden tun diese nunmehr nur wenn die Fristen ablaufen?

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#3
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1499 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von DStein):
Bedeutet im Umkehrschluss, die Person ist Vorbestraft
Die Person ist seit der ersten (rechtskräftigen) Verurteilung vorbestraft. Die Sache mit den 90 TS bzw. dem Eintrag im Führungszeugnis ist eher so ein Running Gag des Volksmundes.

Zitat (von DStein):
verschwinden tun diese nunmehr nur wenn die Fristen ablaufen?
So sieht es aus.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#4
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
ein Running Gag des Volksmundes.


Naja, das hört sich so nach "sagt man halt so" an Es hat schon seine gesetzliche Grundlage, dass man sagen darf, man sei nicht vorbestraft.

Tatsächlich ist man es aber natürlich.

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Um es mal zusammen zu fassen:

Die eine Frage ist, ab wann man vorbestraft ist. Das ist der Fall, wenn man verurteilt ist, wobei auch ein Strafbefehl ein Urteil ist. Im Führungszeugnis erscheint eine Verurteilung unter den oben genannten Bedingungen. Was man wem angeben muss, das ist eine ganz andere Frage und hat bei falschen Angaben auch individuelle Folgen, und zwar unabhängig davon, was im Führungszeugnis angeführt ist. Ist ja kein Zufall, dass es das erweiterte Führungszeugnis gibt und auch die Register, die bei den Landeskriminalämtern geführt werden.

wirdwerden

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#6
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1499 Beiträge, 314x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Naja, das hört sich so nach "sagt man halt so" an Es hat schon seine gesetzliche Grundlage, dass man sagen darf, man sei nicht vorbestraft.
Das ist aber nun ein anderer Punkt. Ob man vorbestraft ist oder sich als vorbestraft bezeichnen muss, macht schon einen Unterschied. Gemeint ist hier:

Zitat (von 53 BZRG):
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.

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