Hallo zusammen,
A wurde vom AG (Schöffengericht) nach §34 Stgb freigesprochen. Sta geht in die Berufung und das LG verurteilt A zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung. A geht in die Revision. Nach der Revisionserklärung von A kommt der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft an das OLG die Revision kostenpflichtig zu verwerfen. Natürlich mit deren Begründung.
A bzw. der Verteidiger haben nun 2 Wochen Zeit eine Gegenerklärung beim Revisionsgericht abzugeben.
Bedeutet dies, dass das Revisionsgericht den Revisionsgrund von A bereits für "Sinnlos" beschieden hat und nun dem Antrag der General Sta folgen wird?
Was genau steckt hinter diesem Antrag!?
C&C Bitte
Merci und einen angenehmen Tag!
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Verständnisfrage: Freispruch - Berufung - Revision
4. November 2014
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Frage vom 4. November 2014 | 11:37
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Verständnisfrage: Freispruch - Berufung - Revision
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#1
Antwort vom 4. November 2014 | 13:51
Von
Status: Bachelor (3155 Beiträge, 3146x hilfreich)
quote:
Bedeutet dies, dass das Revisionsgericht den Revisionsgrund von A bereits für "Sinnlos" beschieden hat und nun dem Antrag der General Sta folgen wird?
Ich sehe jetzt nicht, woraus man das auch nur im Entferntesten ableiten könnte.
Dass die Staatsanwaltschaft genau diesen Antrag stellt, ist doch klar. Oder sollen sie fordern, der Revision stattzugeben?
Wieso besprichst Du das nicht mit Deinem Anwalt?
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"Juristischer Laie - Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr."
-- Editiert JogyB am 04.11.2014 13:51
#2
Antwort vom 4. November 2014 | 14:05
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
1. Wäre es nicht "mein" Anwalt. Bin hier nur der neugierde eines Verwandten halber
Ich habe halt folgendes entdeckt:
quote:<hr size=1 noshade>
2. Begründeter Antrag der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft muss die Erfolgsaussichten der Revision selbst und unabhängig prüfen38 und auf Grundlage dieser Prüfung sich zur Stellung des Antrags nach § 349 II StPO entschließen. Das Revisionsgericht darf einen Verwerfungsantrag nicht „bestellen".39 Ein solches Vorgehen begründet auch die Besorgnis der Befangenheit des Gerichts.40 Die vereinfachte Verwerfung ist gerade nur wegen der doppelten unabhängigen Prüfung durch Staatsanwaltschaft und Revisionsgericht mit Art. 19 IV, 103 I GG vereinbar.41
Betroffen sind fast nur Revisionen der Verteidigung, auch wenn die Vorschrift Anwendung auf alle Revisionen findet,42 also auch auf Revisionen der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht wird aber einer beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft eine Zurücknahme der Revision anheimstellen,43 vgl. Nr. 168 RiStBV.
Die Staatsanwaltschaft muss ihren Antrag begründen. Eine kurze Auseinandersetzung mit dem Revisionsvorbringen ist ausreichend,44 insbesondere bei unausgeführten Sachrügen. Ein Befassen mit allen nicht offensichtlich abwegigen Rügen genügt.45
Das Revisionsgericht ist an den Antrag nicht gebunden, kann also Termin zur Hauptverhandlung bestimmen.46 Auch inhaltlich gibt es keine Bindung des Revisionsgerichts an die Begründung. Das Gericht muss sich zwar dem Antrag, nicht
aber allen Teilen der Begründung der Staatsanwaltschaft anschließen .47 Sogar eine Verwerfung aus ganz anderen Gründen ist möglich.48
<hr size=1 noshade>
Was ich "interessant" finde habe ich mal fett gekennzeichnet
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#3
Antwort vom 4. November 2014 | 14:06
Von
Status: Praktikant (838 Beiträge, 329x hilfreich)
quote:
A bzw. der Verteidiger haben nun 2 Wochen Zeit eine Gegenerklärung beim Revisionsgericht abzugeben.
Bedeutet dies, dass das Revisionsgericht den Revisionsgrund von A bereits für "Sinnlos" beschieden hat und nun dem Antrag der General Sta folgen wird?
das bedeutet einfach nur das man nochmals Gelegenheit erhält auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sich zu Äußern.
eine abschließende Entscheidung fällt das Gericht dann erst danach.
#4
Antwort vom 4. November 2014 | 16:03
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Ich habe halt folgendes entdeckt:
>Das Gericht muss sich zwar dem Antrag, nicht
aber allen Teilen der Begründung der Staatsanwaltschaft anschließen <hr size=1 noshade>
Ein schönes Beispiel dafür (ist nicht "böse" gemeint), dass es nichts bringt, sich einzelne Sätze aus einem Gesamtzusammenhang herauszupicken, wenn man den Gesamtzusammenhang nicht überblickt.
1. Eine Revision kann wegen "Unzulässigkeit" oder "Unbegründetheit" oder beidem verworfen werden.
2. Eine Verwerfung wegen Unbegründetheit durch Beschluß ist nur unter Maßgabe des § 349 II StPO möglich, also [color=red]auf Antrag der StA [/color]
3. [color=red]Wenn(!!!)[/color] das Gericht also von der Möglichkeit der Verwerfung -als unbegründet- durch Beschluß Gebrauch machen will, muß es sich -logischerweise- dem Antrag der StA "anschliessen" (ihm stattgeben), muß aber nicht der Begründung der StA folgen, sondern kann eine andere Begründung hernehmen.
quote:<hr size=1 noshade>
kommt der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft an das OLG die Revision kostenpflichtig zu verwerfen <hr size=1 noshade>
Ja, und zwar (und das ist wichtig):
1. durch Beschluß
2. wegen Unbegründetheit
also nach § 349 II StPO . Und in diesem Fall ist es halt gesetzlich vorgeschrieben, der Gegenseite die Möglichkeit zur Gegenerklärung einzuräumen, wie man in § 349 III nachlesen kann.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
-- Editiert !!Streetworker!! am 04.11.2014 16:05
#5
Antwort vom 4. November 2014 | 17:24
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Ok, das habe ich dann soweit verstanden. Nur wieso eine "Gegenerklärung" wenn man seine Revision doch bereits begründet hat?
Unterm Strich also zwingend eine Gegenerklärung machen oder es wird verworfen!?
Ich finde die Formulierungen der Gesetzestexte hin und wieder recht "verschwommen" bzw. "schwer" richtig zu deuten
MfG
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#6
Antwort vom 4. November 2014 | 17:40
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
quote:
Nur wieso eine "Gegenerklärung" wenn man seine Revision doch bereits begründet hat?
Die Gegenerklärung betrifft doch (nur) die Möglicheit nochmals auf den Antrag der StA zu reagieren , dass das Gericht die Revision als unbegründet durch Beschluß (also ohne hauptverhandlung) verwerfen möge anstatt in einer Hauptverhandlung darüber zu entscheiden.
Wenn das Gericht dem Antrag der StA folgt, "klaut" es der Gegenseite ja die Hauptverhandlung. Und das darf es eben nur, wenn die Gegenseite zu dem Antrag der StA nochmals angehört wurde. Denn bei ihrer Begründung wußte die Gegenseite ja noch nichts davon, dass die StA diesen Antrag stellen wird.
Die Gegenseite könnte jetzt halt noch mal argumentieren, warum nicht durch Beschluß entschieden werden soll, sondern "hauptverhandelt" werden soll und könnte auch den von der StA in dem Antrag vorgebrachten Gründen (die sie ja bisher auch noch nicht kannte) entgegentreten.
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-- Editiert !!Streetworker!! am 04.11.2014 17:41
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