Verstoß gegen BTMG trotz Bewährung wegen Diebstahl

16. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
Neodoro
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Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß gegen BTMG trotz Bewährung wegen Diebstahl

Hallo zusammen,

2013 ist Person A zu einer Bewährungsstrafe wegen besonders schwerem Fall von Diebstahl von 3 Jahren auf 8 Monaten verurteilt worden. 2014 bestellte er in 3-4 Fällen u. a. Ecstasy, Cannabis und Amphetamin (insgesamt ca 350 Stück, 100g Cannabis und 20g Amphetamin).

Durch die Festnahme des Online-Dealers kam die Polizei an eine Kundenliste und hat nach und nach die Kunden abgearbeitet. Person A bekam nach Ablauf der Bewährung kein Bescheid. Person A wusste nicht das was im Anmarsch ist. Im Januar 2017 erfolgte eine Hausdurchsuchung wo 19 Extasy Tabletten sichergestellt wurden. Person A erhielt ein Schreiben vom Bewährungsgericht das aufgrund einer möglichen Straftat während der Bewährungszeit nicht über das Ende der Bewährung entschieden werden kann.

Ein Anwalt wurde aufgesucht und Akteneinsicht beantragt. Der Erhalt der Akten dauerte ca. 6 Monate. Person A hat freiwillig eine Therapie begonnen und inzwischen erfolgreich beendet. Außer das eine Anklageschrift kam ist nichts weiter passiert. Es wurden keine weiteren Straftaten begangen.

Person A hat gehört das es seit Juli(?) 2017 ein neues Gesetz gibt, nach dem er die BTM die er nachweislich besessen hat an das Gericht nochmal zu zahlen hat.
Welches Gesetz und welcher Paragraph ist das?
Muss Person A damit rechnen das die neue Regelung bei ihm greift obwohl die Haupttat 2014 war?

Womit muss Person A rechnen?
Hat das Auswirkungen auf den Führerschein obwohl Person A kein Fahrzeug besitzt und somit nicht unter Einfluss von BTM hätte fahren können?
Warum dauert das so lange?



-- Editiert von Neodoro am 16.03.2018 18:30

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33 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Person A hat gehört das es seit Juli(?) 2017 ein neues Gesetz gibt, nach dem er die BTM die er nachweislich besessen hat an das Gericht nochmal zu zahlen hat. Unsinn.
Womit muss Person A rechnen? Keine Ahnung - hellsehen kann hier auch keiner.
Warum dauert das so lange? Siehe letzte Antwort. Wie wäre es übrigens, wenn Sie mal den Anwalt fragen würden?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Person A hat gehört das es seit Juli(?) 2017 ein neues Gesetz gibt, nach dem er die BTM die er nachweislich besessen hat an das Gericht nochmal zu zahlen hat.

§§ 73 - 76b StGB Einziehung von Taterträgen

Ich denke das es das sehr wohl ist. Und somit ist es kein Unsinn.

Somit wären wir wieder bei der Frage ob dies auch gilt wenn die Tat bereits WEIT vorher begangen wurde.

Der Anwalt hat sich möglicherweise im Nachhinein als falsche Wahl (trotz etlicher Jahre Erfahrung im Strafrecht und auf strafrecht spezialisiert) heraus gestellt und wird deshalb nicht weiter befragt.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Ich denke das es das sehr wohl ist. Und welchen Ertrag hat man durch den BESITZ von Btm? Richtig, gar keinen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ich denke das es das sehr wohl ist. Und welchen Ertrag hat man durch den BESITZ von Btm? Richtig, gar keinen...


Wenn einem aufgrund der Menge ein Handel vorgeworfen wird schon.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Noch mehr Unsinn - niemand wird "aufgrund der Menge" Handel vorgeworfen. Handel wird einem vorgeworfen, wenn man nachweislich Btm verkauft hat.

-- Editiert von muemmel am 16.03.2018 19:15

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Noch mehr Unsinn - niemand wird "aufgrund der Menge" Handel vorgeworfen. Handel wird einem vorgeworfen, wenn man nachweislich Btm verkauft hat.

-- Editiert von muemmel am 16.03.2018 19:15


Dann wären wir wieder beim Thema schlechte Anwältin...

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Sagte die sowas? Es kann ja durchaus der Verdacht des Handels aufkommen, wenn man große Btm-Mengen hat oder bestellt - bewiesen ist er, wenn nachgewiesen werden kann, daß man am 12. Mai Max Müller 10 Gramm irgendwas verkauft hat. Und das ist meist nur der Fall, wenn Max Müller plaudert oder man selber.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Über Einziehung kann man sich Gedanken machen, wenn man wegen Handels verurteilt werden würde. Dann würde § 73 n. F. auch für diesen Altfall gelten.

Wenn bereits eine Anklageschrift gekommen ist, steht da ja drin, was genau angeklagt ist...

Einfuhr einer nicht geringen Menge?
Besitz einer nicht geringen Menge?
Besitz einer Normalmenge?

Oder ist Handel angeklagt? Dann müssen auch Aspekte genannt sein, aus denen sich der Handel ergeben soll.

Wenn - wofür nach der bisherigen Schilderung einiges spricht - Einfuhr einer nicht geringen Menge angeklagt ist, wäre die Mindeststrafe 2 Jahre. Ausser, wofür auch einiges spricht, es würde nur ein minder schwerer Fall der Einfuhr einer nicht geringen Menge verurteilt. Dann wären es drei Monate...

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Ausser, wofür auch einiges spricht, es würde nur ein minder schwerer Fall der Einfuhr einer nicht geringen Menge verurteilt.

Bei "Ecstasy insgesamt ca 350 Stück, 100g Cannabis und 20g Amphetamin" wird das aber mit einem minder schweren Fall nichts - zumindest in meinem Bundesland.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#10
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Sagte die sowas? Es kann ja durchaus der Verdacht des Handels aufkommen, wenn man große Btm-Mengen hat oder bestellt - bewiesen ist er, wenn nachgewiesen werden kann, daß man am 12. Mai Max Müller 10 Gramm irgendwas verkauft hat. Und das ist meist nur der Fall, wenn Max Müller plaudert oder man selber.


In Anklageschrift steht: u. A. Paragraph 53, 74 und 74c StGB

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Das bringt uns nicht weiter. Der oder die §§ des BtmG sind interessant. Außerdem müsste man wissen von wann die Anklageschrift datiert ist, denn auch §§ 74 , 74c StGB wurden im Juli 2017 geändert.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.03.2018 12:35

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#12
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Anklageschrift ist datiert auf den Oktober 2017.
Dazu sei aber gesagt: Der Internet Dealer wurde Anfang 2015 verhaftet. Im selben Moment würde gegen seine Großkunden vorgegangen. Da nach erst über Jahre hinweg gegen seine "Kleinkunden".

Heißt die hatten über 2 Jahre Zeit Person A vor der Änderung der Paragraphen zu verurteilen. Darf diese lange Ermittlungszeit tatsächlich Person A zur Last gelegt werden?

Paragraph 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1-3, 33 Absatz 2 BtMG

-- Editiert von Neodoro am 17.03.2018 12:44

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ja, da für zumindest § 73 StGB Rückwirkung beschlossen wurde (und auch einige andere aus dem Bereich)
...



-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.03.2018 12:55

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#14
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ja, da für zumindest § 73 StGB Rückwirkung beschlossen wurde (und auch einige andere aus dem Bereich)

Im Übrigen kommen wir nicht weiter, wenn Du Dich weiterhin zierst (warum auch immer) die BtmG §§ aus der Anklageschrift zu nennen oder den kompletten Anklagesatz....

".... Wird angeklagt....."


Paragraph 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 i.V.m. Anlagen 1-3, 33 Absatz 2 BtMG

Wurde aber bereits oben ergänzt bevor du deinen Beitrag gepostet hattest :-)

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Hatte ich aber noch nicht gesehen, bevor ich ihn abgeschickt hatte ;)

Moment, geht gleich weiter ... muss eben was nachsehen...

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#16
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ja, da für zumindest § 73 StGB Rückwirkung beschlossen wurde (und auch einige andere aus dem Bereich)
...



-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.03.2018 12:55


Hätte Person A 2014 gewusst, dass ein solches Gesetz in Kraft treten wird, hätte er die Tat doch wahrscheinlich erst gar nicht begangen. Ein Handel würde sich durch ein solches Gesetz im Falle vom erwischt werden nicht mehr Lohnen, da der Ertrag zurück zu geben wäre...

Zumal die errechneten Stück Preise etc. nichts mit der Realität zutun haben.

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#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Also wird gewerbsmäßiger Handel oder gewerbsmäßige Einfuhr einer "Normalmenge" vorgeworfen (oder beides, worauf § 53 StGB hindeutet). Aus den §§ lässt es sich nicht erkennen, da § 29, Abs. 1, Nr. 1 sowohl Handel als auch Einfuhr abdeckt. Werden also beide Tatbestände vorgeworfen, oder nur einer von beiden? Wenn nur einer, welcher?

Was § 74 angeht, ist die alte Fassung anzuwenden, was aber nichts ändert, da es dabei um die Einziehung der Tatmittel und Tatprodukte geht. BTM werden ja in jedem Fall eingezogen, schon aufgrund § 33 BtmG, und solche Sachen wie Waagen etc. konnten auch schon immer eingezogen werden.

Für 74c StGB gilt das selbe. Auch dort war schon lt. der alten Fassung die Einziehung von Wertersatz möglich.

Zitat:
Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.


Die Änderungen spielen hier also gar keine große Rolle.

Der "neue" § 73 StGB wird in der Anklageschrift ja gar nicht ins Feld geführt, obwohl er schon in Kraft war zu dem Zeitpunkt. Aber nichts desto trotz könnte das Gericht ihn anwenden, da -wie gesagt- für diesen § Rückwirkung beschlossen wurde. Letztendlich müsste dafür aber der Handel nachgewiesen werden. Nur der Besitz oder die Einfuhr einer größeren Menge gibt noch keinen Handel her. Dafür braucht es schon auch Beweise für Handel.

Und was das Strafmaß angeht sprechen wir hier halt von einer Mindeststrafe von mind. 1 Jahr, wobei es aufgrund der Vorstrafe sicherlich nicht bleiben wird. Ich würde mir da eher Gedanken darum machen, ob Du noch mal mit Bewährung davon kommst, anstatt ums Geld. Denn wenn es keine Bewährung gibt, wird auch die alte Bewährung sehr sicher widerrufen werden, so dass Du mind. 20 Monate Knast vor der Nase hättest.

Abschliessend kann man nur sagen, dass Du Dir einen vernünftigen Anwalt besorgen solltest (Fachanwalt Strafrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt BTM-Strafrecht). Nicht alles was angeklagt wird, wird auch so wie angeklagt verurteilt.





-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.03.2018 13:36

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#18
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Einfuhr sollte eigentlich nicht in Frage kommen, da die BTM bei einem deutschen Händler in Deutschland bestellt und von Deutschland Versand wurden.

Eine feste Arbeit ist vorhanden und eine freiwillige Therapie wurde wie bereits gesagt ebenfalls regulär beendet.

Seit der Tat wurden keine weiteren Straftaten begangen.

Habe mal gehört oder gelesen: Desto länger es bis zur Verurteilung dauert desto geringer die Strafe, da von einer Besserung ausgegangen werden kann.

Somit denke ich eigentlich das mit einer zweiten (doppelten) Bewährung zu rechnen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Die Einfuhr sollte eigentlich nicht in Frage kommen, da die BTM bei einem deutschen Händler in Deutschland bestellt und von Deutschland Versand wurden.


Richtig, dann ist Einfuhr kein Thema.

Dann wird § 53 StGB in der Anklageschrift auftauchen weil mehrere Fälle des Handeltreibens vorgeworfen werden.

Zitat:
Habe mal gehört oder gelesen: Desto länger es bis zur Verurteilung dauert desto geringer die Strafe, da von einer Besserung ausgegangen werden kann.


Ganz so pauschal ist es nicht. Es geht dabei um "überlange Verfahrensdauer". Allerdings ist die Verfahrensdauer hier auch schon durchaus beträchtlich, das stimmt.

Zitat:
Eine feste Arbeit ist vorhanden und eine freiwillige Therapie wurde wie bereits gesagt ebenfalls regulär beendet.

Seit der Tat wurden keine weiteren Straftaten begangen.


Somit denke ich eigentlich das mit einer zweiten (doppelten) Bewährung zu rechnen ist.


Ja, die Chance darauf ist schon nicht so schlecht

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Richtig, dann ist Einfuhr kein Thema.

Dann wird § 53 StGB in der Anklageschrift auftauchen weil mehrere Fälle des Handeltreibens vorgeworfen werden.


Korrekt. Handeltreiben ist in dem Fall aber lediglich aufgrund der Menge eine Vermutung. In der Akte wird sich lediglich auf die Kunden- bzw. Bestelliste des Händlers berufen und keine weiteren Ermittlungen gemacht. Die Anwältin sagte allerdings das man das bei der Menge besser machen sollte da man sich sonst schlecht hin stellt?!
Wie sieht es generell mit dem Führerschein aus? Ist der IMMER weg bei harten Drogen oder gibt es da auch Ausnahmen? Bin im Straßenverkehr nie unter Einfluss von BTM unterwegs gewesen und hätte aufgrund des fehlendes Fahrzeugs auch theoretisch garnicht die Möglichkeit dazu gehabt. Hinzu kommt das bereits eine Therapie gemacht wurde.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ganz so pauschal ist es nicht. Es geht dabei um "überlange Verfahrensdauer". Allerdings ist die Verfahrensdauer hier auch schon durchaus beträchtlich, das stimmt.


Gibt es da irgendwelche Gründe die eine Rolle spielen könnten?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ja, die Chance darauf ist schon nicht so schlecht


Sagte die Anwältin auch.

-- Editiert von Neodoro am 17.03.2018 14:40

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Die Anwältin sagte allerdings das man das bei der Menge besser machen sollte da man sich sonst schlecht hin stellt?!


Die Staatsanwaltschaft muss schon irgendwie darlegen, dass tatsächlich Handel stattgefunden hat oder zumindest, dass bei Ankauf der BTM Handelsabsicht (also die Absicht des gewinnbringenden Weiterverkaufs) vorlag. Rechtlich gesehen würde schon beim Ankauf vollendeter Handel vorliegen, wenn zu dem Zeitpunkt bereits Handelsabsicht bestand [vgl. BGH GSSt 1/05 ]

Alleine der Besitz der genannten Mengen würde eine Verurteilung wegen Handels (dazu auch noch gewerbsmäßigen Handels - wie angeklagt) m.E. nicht tragen. Dass ist natürlich keine Garantie dafür dass das Amtsgericht (ich gehe mal davon aus, dass zum Amtsgericht/Schöffengericht Anklage erhoben wurde und nicht zur großen Strafkammer am Landgericht) nicht dennoch wegen Handel verurteilt. Dann muss man mit einem guten Anwalt in die Berufung und/oder Revision gehen.

Zitat:
Wie sieht es generell mit dem Führerschein aus? Ist der IMMER weg bei harten Drogen oder gibt es da auch Ausnahmen?


Der ist so gut wie immer weg. Alleine der Besitz von harten BTM rechtfertigt ein fachärztliches Gutachten. Und da hat man dann halt die Zwickmühle. Will man kein Händler sein, ist man -mehr oder weniger zwangsläufig- Konsument. Und vor allem die Therapie impliziert ja, dass man Konsument ist oder war und zwar in einem Maße, dass therapiebedürftig war (Abhängigkeit). Und damit haben wir die Voraussetzungen des § 14, Abs. 2, Nr. 2 FEV, näml. die Anordnung einer MPU. Ob man die FE dann los wird, hängt von deren Ergebnis ab. Der denkbar günstigste Fall wäre, dass man den MPU-Menschen glaubhaft davon überzeugt schon so und so lange keinerlei BTM zu konsumieren und dass dann -aufgrund der bereits durchgeführten Therapie- nur eine 1jährige Abstinenzkontrolle (also mehrere unangekündigte Drogenscreenings beim Gesundheitsamt oder einem Verkehrsmediziner der mit der Behörde zusammenarbeitet) angeordnet wird, während man die FE behalten darf (natürlich nur so lange, wie die Kontrollen "sauber" sind/bleiben)

Zitat:
Gibt es da irgendwelche Gründe die eine Rolle spielen könnten?


Wofür? Dass die Verfahrensdauer so lange ist? Die hast Du selbst schon genannt. Zunächst wurde mal gegen die "größeren Fische" ermittelt und erst danach gegen die kleineren. Deswegen hat es bis zur Anklage bis Oktober 2017 gedauert. Dass von Oktober 2017 bis jetzt noch keine Hauptverhandlung terminiert wurde, ist nicht besonders ungewöhnlich. Dass es von der Anklage bis zur eigentl. Verhandlung schon mal mehr als 6 Monate dauert, ist normal.

Wenn es noch keinen Zulassungs- und Eröffnungsbeschluss vom Gericht gibt, kann es natürl. auch sein, dass das Gericht sich noch Gedanken darüber macht, ob es die Anklage in der eingereichten Form zulassen will, oder ob es die StA zur "Nachbesserung" auffordert.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

da immer noch keine Verhandlung statt gefunden hat uns sich nichts neues ergeben hat stellt sich für mich folgende Frage:

Die Bewährung wäre ja nun theoretisch schon seit fast 2 Jahren vorbei. Da aber eine neue Straftat dazu kam (für welche immer noch keine Verurteilung stattfand) konnte über das Ende der Bewährung nicht entschieden werden. Wie lange darf sich denn das Bewährungsgericht für so etwas Zeit lassen? Das ist immerhin über 1,5 Jahre her und der Zeitpunkt der Verurteilung ist (trotz das seit über 1 Jahr die Akteneinsicht vorliegt und die Ermittlungen somit abgeschlossen zu sein scheinen) immer noch nicht absehbar.

Muss das Bewährungsgericht nicht ab einem Zeitpunkt von XX Monaten oder XX Jahren handeln?!?

Vielen Dank für die Antwort.



-- Editiert von Neodoro am 29.07.2018 15:55

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
muemmel
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Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Muss das Bewährungsgericht nicht ab einem Zeitpunkt von XX Monaten oder XX Jahren handeln?!? Nein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Dann die Frage anders gestellt: Ursprünglich wurden 3 Jahre Bewährung verhängt. Da nicht über das Ende der Bewährung entschieden werden konnte wurde die Bewährung wenn ich das richtig verstehe also einfach weiterlaufen lassen. Somit wären wir nun bei knapp 5 Jahren.

Wenn ich das richtig aufgeschnappt habe dauert eine Bewährung maximal 5 Jahre oder kann auf das 1,5fache (insgesamt 4,5 Jahre) verlängert werden.

Könnte das also passieren das die ursprüngliche Bewährung aufgehoben wird, obwohl noch keine Verhandlung stattgefunden hat? Oder gibt es die Möglichkeit die aktuell laufende Bewährung aufgrund der langen Verzögerung aufheben zu lassen?

Hintergrund ist der das wenn irgendwann die wahrscheinliche Verurteilung stattfinden wird die Bewährung ja wieder verlängert werden würde sodass man schnell mal bei insgesamt 10 Jahren Bewährung landen könnte und somit der Eintrag im Führungszeugnis ja auch ewig vorhanden wäre.

Danke für die Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
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(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat:
Da nicht über das Ende der Bewährung entschieden werden konnte wurde die Bewährung wenn ich das richtig verstehe also einfach weiterlaufen lassen.


Nein, da hast Du einen Denkfehler. Es wurde nicht über das Ende der Bewährungszeit nicht entschieden (die Bewährungszeit ist abgelaufen), sondern über den Straferlass.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Da nicht über das Ende der Bewährung entschieden werden konnte wurde die Bewährung wenn ich das richtig verstehe also einfach weiterlaufen lassen.


Nein, da hast Du einen Denkfehler. Es wurde nicht über das Ende der Bewährungszeit nicht entschieden (die Bewährungszeit ist abgelaufen), sondern über den Straferlass.


Hat man denn dann noch Bewährung oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Hat man denn dann noch Bewährung oder nicht? Nein, aktuell steht man nicht mehr unter Bewährung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich würde das Thema gerne nochmal auskramen da sich inzwischen neue Sachen ergeben haben:
Person A wurde im Dezember 2019 (endlich) für Erwerb und Besitz verurteilt. Die alte Bewährung wurde in der Zwischenzeit ohne Mitteilung beendet. Die stand also nicht mehr Weg. Darüber wurde Person A aber erst in der Verhandlung in Kenntnis gesetzt (Bewährungsbuch wurde angefordert - kam aber nie an). Wegen überlanger Verfahrensdauer gab es dann nur 8 Monate die auf Bewährung ausgesetzt wurden.

Person A hat in der Verhandlung angegeben das er nichts verkauft sondern lediglich selber konsumiert hat. Es war in der Verhandlung keine Rede von einem Führerschein- oder Autobesitz.

Person A hat nun die Befürchtung das das Gericht eine Meldung an die Führerscheinstelle macht.

- Passiert sowas überhaupt wenn gar nicht geklärt wurde ob ein Führerschein in Besitz ist?
- Wird der Verurteilte darüber in Kenntnis gesetzt das eine Meldung an die FSS raus ist?
- Wie lange würde es in etwa dauern bis man Post von der FFS erhält?
- Hat der Verurteilte überhaupt noch den Entzug zu befürchten obwohl die Tat inzwischen 5 Jahre her ist, nachweislich eine Therapie gemacht wurde und ein (Haar)Screening belegen könnte das kein Komsum mehr stattgefunden hat? Nach Recherche wird der Führerschein nur entzogen wenn von einer Fahruntüchtigkeit (charakterlich etc.) auszugehen ist. Das ist meiner Ansicht nach 5 Jahre nach der Tat nicht mehr zweifelsfrei gegeben und müsste zumindest durch ein ärztliches Gutachten (keine MPU) überprüft werden.

-- Editiert von Neodoro am 25.01.2020 08:56

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

1. Kann sein, muss aber nicht
2. Nein
3. Nicht vorhersagbar. Wochen, Monate...
4. Einen direkten Entzug wird es nicht geben. Wenn dann FÄG.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Neodoro
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

da die Gerichtsverhandlung von Person A nun 1 Jahr her ist und ein Arbeitsplatzwechsel (weiter weg) ansteht wollte ich das Thema nochmal ausgraben. Aufgrund der Entfernung der zukünftigen Arbeitsstätte ist Person A auf den Führerschein angewiesen.

Bisher hat Person A keine Post von der FS erhalten. Gibt es in dem Fall eine Verjährung oder einen Zeitrahmen in dem nichts mehr kommen kann? Es wäre schade wenn Person A plötzlich durch die FS den zukünftigen Job verlieren würde...

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