Verstoß BtmG - lieber anstandslos zahlen?

26. Mai 2004 Thema abonnieren
 Von 
Osiris
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß BtmG - lieber anstandslos zahlen?

Hallo,
ich wurde im März im Skiurlaub an der Grenze AT/D(Bayern) von einer Zivilstreife auf der Autobahn rausgefischt.
Sie haben bei mir 0,4g Gras gefunden-- jedoch kein Alk/Drogentest
Vor ca. 3 Jahren wurde ich in Niedersachsen schonmal mit 5g erwischt. Das Verfahren wurde aus Mangel öffentlichen Interesses eingestellt.
Nun der Hammer: habe heute einen Strafbefehl aus Bayern erhalten-- 30 Tagesätze zu 20€ -- also 600€ plus Verfahrenkosten.
In dem Schreiben wurde auf einschlägige Vorstrafen aufmerksam gemacht--bin mir allerdings nicht bewußt eine Vorstrafe jeglicher Art zu haben...
Sollte man Widerspruch einlegen und einen Prozeß heraufbeschwören oder lieber anstandslos zahlen?
Ich finde ja bei 0,4g 600€ schon fast unverschämt.
Achja, ich wohne in Berlin und fast 30.
Danke im Voraus

-- Editiert von osiris am 26.05.2004 02:17:27

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
LTI2020
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 6x hilfreich)

Auch wenn das Verfahren damals eingestellt wurde besteht dennoch die Möglichkeit und bei dir ist es offensichtlich der Fall, dass der Verstoß gegen das BTMG Aktenkundig blieb.
Somit bist du jetzt wiederholt aufgefallen und es wurde halt ne Strafe fällig.
Über die Rechtfertigung der Höhe kann ich leider nix zu sagen.
Aber in Bayern gehen die Uhren ja eh ein wenig anders.
Zudem fällt ja auch der Begriff "geringfügige Menge" (allgem.: Eigenbedarf) von Land zu Land unterschiedlich aus.
So kann man eigentlich sagen, dass die (vorsichtig ausgedrückt) "zulässige" Menge steigt je weiter man in den Norden kommt.

mfg matze

-----------------
"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung."

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17254x hilfreich)

Hi,

au ja, Bayern...Der blanke Besitz ist doch schon 1994 vom Verfassungsgericht straffrei gestellt worden. Könnte es sein, daß man Dir "Einfuhr" vorwirft?
Um die Chancen eines Einspruches zu beurteilen, müßte man die aktuelle Spruchpraxis in Bayern kennen. Vielleicht weiß ja der Forumskollege Bob was?

Gruß vom mümmel

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, weiß er. :)

Der blanke Besitz ist doch schon 1994 vom Verfassungsgericht straffrei gestellt worden.

Nee, ist er nicht. Der Besitz ist nach wie vor strafbar, soll jedoch nach § 31a BtmG bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch nicht mehr verfolgt werden. Die Bundesländer haben unterschiedliche Grenzen definiert, unter denen von Verfolgung abgesehen werden kann (in Niedersachsen sind das z.B. 15g) und b) weiterhin gibt es in vielen BL Erlässe des JM unter denen von Verfolgung abgesehen werden soll (in Niedersachsen 6g). In Bayern gibt es diese "Soll-Anordnung" m.W. nicht.

0,4g fallen in jedem Bundesland unter die einstellungsfähige Menge. Deshalb ist es merkwürdig, daß hier ein Strafbefehl erlassen wurde. Grund wird sein, daß Du schon einmal aufgefallen bist. Ein Einspruch hat wenig Sinn, da es im Ermessen der StA liegt, ob sie einstellt oder nicht.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17254x hilfreich)

@ Bob,

ich dachte, der Erwerb und Besitz von geringen Mengen zum Eigenverbrauch ist dank des BVerfG-Urteils rechtswidrig, aber nicht strafbar - so wie ein Schwangerschaftsabbruch mit Beratungsschein. Außerdem glaube ich mich zu erinnern, daß das BVerfG den Ländern aufgab, sich auf eine Obergrenze zu einigen, was die Länder allerdings nicht taten. Ich meine, § 31a BtmG gab es doch auch schon vorher. Ich bitte um Aufklärung!

Gruß vom mümmel

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#5
 Von 
Osiris
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Habe heute beim AG in Bayern angerufen und mal nachgefragt, auf was sich die "einschlägigen Vorstrafen" beziehen.
Antwort in einem UrBayrisch:
"Sie san net vorbestraft, des is nur für uns intern"
Es spricht also einiges dafür, daß ich nur auf Grund des ersten Vorfalls überhaupt angehalten wurde-- sprich ich bin aus Langeweile(es war 21.00) und wegen potentiellen Drogenbesitzes rausgefischt worden.
Es gab mir auch zu denken, daß die zivilen Kollegen von der Abteilung Fahndung waren.
Soviel zum Thema Speicherung von Daten...
George Orwell läßt langsam Grüßen!
Mfg und Danke für die Antworten
Osiris

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Soviel zum Thema Speicherung von Daten...

@ Osiris

Du stehst durch den ersten Vorfall in der "Falldatei Rauschgift" des BKA.

@ Mümmel

Hier ein Auszug aus dem Urteil:

3. Soweit die Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, verstoßen sie deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe (vgl. § 29 Abs. 5 BtMG ) oder Strafverfolgung (vgl. §§ 153 ff StPO , § 31a BtMG ) einem geringen individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen. In diesen Fällen werden die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31a BtMG bezeichneten Straftaten grundsätzlich abzusehen haben.


Das ist (leider) sehr schwammig formuliert. Auch meiner Meinung nach gehört eine geringe Menge Cannabis zum Eigenverbrauch
eindeutig straffrei gestellt.

Auch die von Die angesprochende Grenze der geringen Menge, die die BL festlegen sollten, gibt es in der Form noch nicht (wie Du richtig gesagt hast).

Prinzipiell kann man sagen, daß in jedem BL bis zu 6g eingestellt werden können.

Darüber hinaus gibt es sie angesprochenen "Soll-Vorschriften". Das JM Niedersachen war eines der ersten , die diese Soll-Vorschrift erlassen haben. (In Hinblick auf die derzeitige Rechtslage halte ich dieses Verfahren auch für relativ gut).

In Niedersachsen werden also in aller Regel 6g eingestellt, wenn es sich um gelegentlichen Konsum handelt. Wird jemand z.B. innerhalb eines Jahres zum 4. Mal mit 1g erwischt, muß auch hier mit einer Geldstrafe gerechnet werden.

In Bayern sind die da offensichtlich etwas kleinlicher.

Einen Rechtsanspruch auf Straffreiheit gibt es nach wie vor nicht.


Grüße, Bob

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