Verstoß BtmG - Besteht Gefahr für meinen Führerschein?

5. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
max777
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß BtmG - Besteht Gefahr für meinen Führerschein?

Hallo Leute,
1988 wurden bei mir 80g Haschisch beschlagnahmt.
Heute war die Polizei wieder da und hat ca.1,5g bei mir gefunden.
Man hat mir eröffnet das ich im Verdacht stehe Btm an minderjährige abgegeben, sowie Handel getrieben zu haben.
Mich interessiert was mich an Strafe erwartet.
Besteht Gefahr für meinen Führerschein?
Für eine schnelle Antwort Danke ich im voraus.
Mfg
Thorsten

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



188 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Was den Handel betrifft betrifft kommt es darauf an, was für mengen man Dir anlastet.

geringe Mengen = § 29 BtmG = min. Geldstrafe, max. 5 Jahre

nicht geringe Mengen = § 29a BtmG = min. 1 Jahr, max. 15 Jahre

abgabe an Minderjährige (egal welche Menge), wenn du selber 21 oder älter bist, = auch § 29a BtmG, also min. 1 jahr, max. 15 Jahre

Wenn man Dich gemäß 29a anklagen sollte, solltest Du Dir auf jeden fall einen Anwalt nehmen.

Zu dem Thema Btm an Minderjährige abgeben, hätte ich noch einiges zu sagen, verkneifs mir aber mal.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
max777
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bob, danke für die schnelle Antwort.
Habe kein Btm an Minderjährige gegeben werde aber dessen Beschuldigt, wie man aber weiß kann so etwas schnell nach hinten los gehen.
Also ist alles in allem von einer Freiheitsstrafe auszugehen?
Was ist mit meinem Führerschein?
Mfg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
silvio
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute

Mein Kumpel sitzt im Gefängnis und man hat bei einer zellen durchsuchung 15 gramm gefunden. Mit was kann er rechnen

Mfg
Heiko

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

15g was???

Kaffee, Zucker, Brausepulver, Heroin, oder dann vielleicht doch Cannabis ;)

In diesem Fall kommt es erheblich auf seine Vorstrafen an, wann die letzte Verurteilung war, ob noch eine Verhandlung offen ist (außer der jetzt für das Hasch zu erwartenden), wieviel mal er schon wg. BTM verurteilt wurde, in welchem Bundesland er sitzt, wie alt er ist, usw.

Denn hier ist alles von einer Einstellung nach §§ 31a BtmG, oder 154 StPO über Geldstrafe bis zu kurzer Freiheitsstrafe möglich.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

@bob

...also, Einstellung nach § 154 StPO gibt´s in dem Fall sicher nicht - eigentlich gibt es nämlich bei den meisten StA´s die interne Weisung, bei BtMG-Verstößen in JVA´s nicht einzustellen!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Das mag sein, ich kann nur von unserer örtlichen StA und JVA ausgehen, und zumindest bei Leuten die in U-Haft sitzen, und bei denen Dope gefunden wurde, wurde das dann auf dem Termin der eigentlichen Sache (wenn dort Freiheitsstrafe rauskam) nach § 154 StPO eingestellt.

Allerdings auch nur, wenn es sich um eine "geringe Menge" handelt, und da kommt es ja entscheidend auf's Bundesland an. 15g können (soweit ich weiß) prinzipiell in Hamburg, Hessen, und Schleswig-Holstein eingestellt werden. In anderen BL einzelfallbasiert.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Hallo Thorsten,

um auf die Eingangsfrage zu kommen:

Ich glaube nicht, dass dein Führerschein in Gefahr ist. Vorausgesetzt der Fund von neuem Haschisch bei Dir steht in keinem Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen!

Mit schönen Grüßen


D.P.M. Sevriens
Rechtsanwalt

"Arbeite nur, die Freude kommt von selbst." (Goethe)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Denni
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bob,

bin mir nicht sicher, ob mein Schreiben jetzt nur als Antwort dient. Brauche einen Tipp von dir.

Fange nächste Woche mein Verbundstudium an und habe enorme Angst, vorbestraft zu werden.

Ich wurde vorgestern von 2 zivilen Beamten mit meinem Kumpel beim Haschischkonsum auf einem Parkplatz erwischt. Ich hatte ca. 5-7g dabei. Bin noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Bin 22. Habe so eine Angst für meine Zukunft vorbestraft zu sein! Das Gras habe ich mit meinem Kumpel in Bochum an der Uni gekauft und er hatte nur c.a. 2 g dabei.

Was kann mir drohen?

Danke schonmal für eine schnelle Antwort.

Gruss
Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Dennis,

In den zuständigen Behörden deutscher Bundesländer herrschen unterschiedliche Vorstellungen darüber, was als 'geringfügige Menge' Haschisch oder Marihuana angesehen werden kann. Von der Einschätzung dieser Stellen hängt es ab, ab welcher Menge der beigeführten Droge eine strafrechtliche Verfolgung droht (bis einschließlich Dezember 1995):


"Geringfügige Mengen" Haschisch oder Marihuana in den Bundesländern:

Baden-Württemberg 08 Gramm
Bayern 06 Gramm
Berlin 06 Gramm
Brandenburg 06 Gramm
Bremen 10 Gramm
Hamburg eine Streicholzschachtel voll
Hessen 30 Gramm
Niedersachsen 10 Gramm
Nordrhein-Westfalen 10 Gramm
Mecklenburg-Vorpommern 00 Gramm
Rheinland-Pfalz 20 Gramm
Saarland 10 Gramm
Sachsen 20 Gramm
Sachsen-Anhalt 00 Gramm
Schleswig-Holstein 30 Gramm
Thüringen 00 Gramm

In diesem Kontext haben Sie, sofern es sich um eine "geringfügige Menge" handeln sollte, auf eine Einstellung des Verfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so wird auch kein Eintrag in Ihre Führungszeugnisse vorgenommen (PFZ, BZR), und somit nicht vorbestraft. Es gibt jedoch auch Einstellungen mit Auflagen gemäß §153 StPO . Die Auflage (z.B. Geldstrafe, gemeinnützige soziale Arbeit etc.) bestimmt das Gericht.

Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden, so können Sie mit einer Geldstrafe rechnen. Diese wird aber wohl unter 90 Tagessätze bleiben, so dass auch in dieser Alternative kein Eintrag in Ihre Führungszeugnisse vorgenommen wird mit Ausnahme des Bundeszentralregisters (BZR). Vorbestraft sind Sie erst, wenn ein Eintrag in Ihr Persönliches Führungszeugnis vorgenommen wird.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Nachtrag:

Es muss natürlich heissen:

"In diesem Kontext haben Sie, sofern es sich um eine "geringfügige Menge" handeln sollte, die Möglichkeit auf eine Einstellung des Verfahrens."


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Denni
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,

ich danke Ihnen vielmals für Ihre schnelle Antwort und kann Ihnen sagen, dass ich, da ich in NRW wohne, sehr erleichtert bin. Ich kann mir eine Vorstrafe einfach nicht leisten!

Ich bedanke mich und hoffe - trotz Ihrer freundlichen und aussagekräftigen Information - Sie in Zukunft nicht mehr belästigen zu müssen!

Gruss
Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Dennis,

keine Sorge, ich sehe dieses keinesfalls als Belästigung an. Ich freue mich hingegen, wenn ich Ihnen weiterhelfen konnte. Gern geschehen.

Natürlich ist es bevorzugenswert, wenn Sie in Zukunft nicht mehr im strafrechtlichen Sinne mit Polizei und Justiz aneinander geraten.

Ich wünsche Ihnen alles Gute.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Denni
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Roenner,

ich habe da noch eine "hoffentlich" kleine Sache:

Ich sass mit meinem Kumpel in meinem Auto und seins war daneben gaparkt. Hörten Radio dabei. Die Beamten meinten, dass wir uns abholen lassen sollen und die Autos stehenlassen. Konnten aber am nächsten Tag wieder fahren.

Steht uns in Sachen Führerschein noch was ins Haus?

Danke Ihnen.

Gruss
Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Hallo Dennis,

Ja, da Du in NRW wohnst/der Tatort dort war und Du noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten bist, ist eine Einstellung nach § 31a BtmG sehr wahrscheinlich.

Habe mal eine etwas aktuellere Tabelle "ausgegraben" (aus Jurathek):



<small>
Nachstehend ist eine Tabelle abgedruckt, aus der sich die Mengen an Cannabis ergeben, bei denen unseres Erachtens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine Einstellung des Verfahrens gehofft werden kann.


Baden-Württemberg 3 KE*#
Bayern bis zu 6 g
Berlin 6 Gramm - 15 g
Bremen bis zu 10 g
Brandenburg bis zu 3 KE *#
Hamburg bis zu 10 g
Niedersachsen 6 g – 15 g
Nordrhein-Westfalen bis zu 10 g
Rheinland-Pfalz bis zu 10 g
Saarland 6-10 g
Sachsen-Anhalt bis zu 6 g
Schleswig Holstein bis zu 30 g
* *= Konsumeinheit, vgl. nachstehende Erklärung


Die Tabelle ist mit Vorsicht zu genießen: Sie bezieht sich zunächst einmal lediglich auf den Besitz von Cannabis. Wer als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren Cannabis abgibt, (beispielsweise diese Person an einem Joint ziehen lässt) hat mit der vollen Härte des Gesetzes zu rechnen. Die Mindeststrafe des hier einschlägigen § 29 a BtMG liegt nicht unter einem Jahr!

„Unter einer Konsumeinheit ist eine BtM-Ration zu verstehen, die für die Erzielung eines Rauschzustandes ausreicht. Der BGH entschied, dass die Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen eine Cannabiszubereitung mit im Durchschnitt 15 mg THC notwendig ist. (..) Wurde der Wirkstoffgehalt einer Cannabismenge nicht ermittelt, so haben die meisten Oberlandesgerichte zu Gunsten der Angeklagten eine Gewichtsmenge von bis zu 6 Gramm Cannabisgemisch noch als geringe Menge anerkannt, da bei Zugrundelegung einer äußerst schlechten Qualität sich aus 6 Gramm Haschisch noch 3 Konsumrationen gewinnen lassen. Der BGH hat nach der Auswertung der auf den illegalen Cannabismarkt kursierenden Haschischqualitäten bei fehlender Wirkstoffbestimmung und Zugrundelegung einer schlechten Qualität zu Gunsten des Konsumenten eine Bruttogewichtsmenge bis zu 10 Gramm als geringe Menge anerkannt. Der BGH ging dabei zu Gunsten des Konsumenten von 10 Gramm Haschisch einer extrem schlechten Qualität von 1,5 % THC = 0,15 Gramm THC, was gleichzeitig 10 Konsumeinheiten von 0,015 Gramm THC ausmacht. (BGH <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201996,%20794" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 20.12.1995 - 3 StR 245/95: Handeltreiben: Tatbestandsmerkmal der "nicht geringen Menge" be...">NJW 1996, 794</a>)“. Quelle: Körner Betäubungsmittelgesetz, Randziffern 29 ff. zu § 31 a BtMG .

Die Einstellungspraxis schützt aber nur den erstmals, bestenfalls zum zweiten Mal Aufgefallenen. Spätestens beim 3. Mal wird sich dem Strafrichter den Verdacht aufdrängen, hier könne nicht mehr von einem Probierverhalten gesprochen werden.
In den Bundesländern Berlin, Niedersachsen und Saarland mag es gegebenenfalls helfen, sich darauf zu berufen, man habe die wahre Qualität des Stoffes nicht gekannt. Der Grund ist darin zu suchen, dass in diesen Bundesländern eine Einstellung bei Besitz unter 6 Gramm zwingend, bei Besitz bis zu 15 Gramm (im Saarland bis zu 10 Gramm) immerhin noch zu einer Einstellung führen kann.

Problematisch ist die Einstellungsvorschrift des § 31 a BtMG deswegen, weil sie teilweise zu paradoxen Ergebnissen führt. Voraussetzung der Einstellung ist nämlich, dass der Betreffende das Cannabis in Besitz hatte, um es selbst zu konsumieren. Äußert er sich der Polizei gegenüber dahingehend, er habe es nicht selbst konsumieren wollen, sondern an einen Dritten abgeben, kommt eine Einstellung nicht in Betracht. Andererseits führt führerscheinrechtlich unter Umständen das Eingeständnis, man habe selbst konsumieren wollen, zu einem sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis.

Um die Sache noch ein wenig weiter zu komplizieren: Der Hinweis, man habe nur eine geringe Menge besessen, ist kein Freibrief. Selbst wenn man, wie die Vorschrift des § 31a BtMG bzw. die analoge Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG vorschreibt, Cannabis ausschließlich zum Eigenkonsum (und nicht etwa aus botanischen, erzieherischen oder religiösen Zwecken besessen hat), können bestimmte Berufsgruppen mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Lehrer, Erzieher, Staatsanwälte Richter u.a. haben eine derartige Vorbildfunktion, dass hier angeblich das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. </small>





-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Dennis,

ein Problem mit dem Führerschein gibt es z.B. dann, wenn das Konsumieren der Drogen (Betäubungsmitteldelikt) im Zusammenhang mit dem Führen des Kraftfahrzeuges steht.

Ich kenne die nötigen Einzelheiten Ihres Falles nicht. Jedoch ist es problematisch, wenn ihr vor dem Fahren die Drogen konsumiert habt, oder wenn ihr danach wieder vorhattet, mit dem Auto weiterzufahren. Konsum, gleichgültig ob bewiesen oder lediglich vermutet, wird mit den Mitteln des Verwaltungsrechts, also mit führerscheinrechtlichen Sanktionen, geahndet.

Man muss also die strafrechtlichen Konsequenzen und führerscheinrechtlichen Konsequenzen unterscheiden.

Ich könnte mir hier jedoch durchaus führerscheinrechtliche Konsequenzen vorstellen. Welche genau das sind, kann ich Ihnen aufgrund mangelnder Kenntnis Ihres Falles, nicht genau sagen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Nachtrag:

Der Verlust der Fahrerlaubnis ist im Interesse der Allgemeinheit hinzunehmen und dient auch Ihrem Interesse. Ob es jedoch dazu kommt, kann ich Ihnen nicht sagen. Sie können natürlich auch direkt bei der Polizei anfragen, oder bei der Staatsanwaltschaft.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Denni
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Roenner, Hallo Bob,

wegen meines Führerscheins:

Wir haben in meinem Auto konsumiert bei geöffneten Fenstern. Die Beamten haben uns gebeten, uns von Freunden oder Bekannten abholen zu lassen und einen Tag nicht zu fahren. Sie sind bereits wieder abgefahren und unser Kumpel hat uns dann abgeholt.
Das basiert ja schon auf etwas Vertrauen, wenn die sich noch nicht einmal davon überzeugen, dass wir nicht vielleicht doch noch mit unseren Autos fahren, oder?

Gruss
Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ja, wie schon gesagt: Die Voraussetzungen für "Führerscheinärger" sind da. Konsum i.V.m. KFZ.

Wie's jetzt weitergeht, entscheiden Polizei und Verkehrsamt.

Da die Verkehrsämter (leider immer noch) sehr verschieden reagieren, kann man nicht vorhersagen, was bei Euch passiert.

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Medo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
Ich wurde von der Polizei im Verkehr angehalten, ich hatte Hasisch konsumiert und hatte ca 1-2g bei mir. Ich habe gegen §316 StGB , BtmG §§ 1,3,29 verstossen.Was und vorallendingen welche Strafe erwartet mich?? :(
DANKE im vorraus Medo

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

sofern Sie Ersttäter sind, haben Sie bei 1-2 g eine Chance auf die Einstellung des Verfahrens.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Medo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke Roenner!!
Aber erwartet mich eine Geldstrafe?? Wenn ja wie hoch dürfte sie liegen?? So ca. !?
MfG Medo

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Nein, wenn nach § 31a BtmG eingestellt wird, ist keine Geldastrafe fällig.

Probleme könnte es mit dem Führerschein geben, da Du unter THC-Einfluß Auto gefahren bist (Trennung Konsum/Verkehr)

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag "Medo",

genau! Bei einer Einstellung gemäß §31a BtmG müssen Sie keine Geldstrafe leisten.

BtMG 1981 § 31a Absehen von der Verfolgung Erläuterungen

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs.

2 der Strafprozessordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Bitte beachten Sie, dass die genaue Vorgehensweise von Bundesland zu Bundesland variieren. Aus welchem Bundesland kommen Sie denn? Dann sind, wenn nötig, weitere Infos möglich.

Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Führerschein schliesse ich mich meinem Kollegen Bob an. Diese sind immer dann zu erwarten, wenn der Drogenkonsum in Verbindung zum Führen eines KfZ steht.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Medo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

DANKE DANKE DANKE
Herr Roenner!!!!!
:)

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Medo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich komme aus Hessen, dürfte eigentlich kein Problem sein mit dem Staatsanwalt.
Danke trotzdem an beide!!

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Ja, Hessen ist in Sachen Hasch recht liberal.

Gern geschehen :)

-----------------
"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Blattgruen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

wohne in mecklenburg vorpommern. bin gestern in eine polizeikontrolle gefahren wobei bei mir 1,5 gramm cannabis beschlagnahmt wurde.
was für rechtliche schritte werden nun gegen mich eingeleitet?
und besteht die möglichkeit das die anklage fallen gelassen wird?

ps: bin nicht unter thc gefahren!

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Denni
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Herr Roenner, hallo Bob,

hatte bereits schon meinen Schaverhalt in den vorigen Einträge beschrieben. Mein Kumpel müsste letzten Freitag zur Vernehmung. Er hat die Aussage verweigert. Ich wurde noch nicht angeschrieben.

Ich hatte ja wie gesagt mehr dabei (5-7g). Können die mich für einen Dealer halten, wenn ich auch verweiger oder kann ich denen sagen, dass ich das Zeug an der Uni in Bochum gekauft habe? Habe Angst, dass die das verfolgen und noch unschuldige Freunde oder sogar meine Freundin mit reinziehen, obwohl die wirklich unschuldig sind und nichts damit zu tun haben!

Danke euch schonmal für einen Tipp.

Gruss
Dennis

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen "Medo".


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo Dennis,

das Auskunftsverweigerungsrecht ist ein Recht in der StPO, das dem Angeklagten zusteht. Es darf sich weder positiv noch negativ auswirken. Natürlich wird man weiter ermitteln, wenn Sie die Aussage verweigern, den irgendwie muss man den Sachverhalt ja aufklären. Dass gegebenfalls Freunde und Freundin vernommen und befragt werden, lässt sich nicht vermeiden, wenn diese einen Zusammenhang oder eine Verbindung zu der Ihnen vorgeworfenen Tat aufweisen. Bevor man Ihnen jedoch den Handel mit Drogen vorwerfen kann, muss Ihnen dieses natürlich nachgewiesen werden. Sollten Sie jedoch damit nichts zutun haben, so können Sie die Sache einfach zugeben und ein Geständnis ablegen, dass Sie die Drogen an der Uni Bochum für den Eigenverbrauch gekauft haben. Die Entscheidung zwischen Aussage und Aussageverweigerung steht Ihnen natürlich alleine zu.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.051 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
123·5·7