Verstoß gegen §263 StGb ?!

25. April 2009 Thema abonnieren
 Von 
tomsuga
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß gegen §263 StGb ?!

Hallo !

Mein erster Post, daher hoffe ich sehr, dass ich keine Fehler gemacht habe.

Folgendes Szenario.

Ein Unternehmer bietet im Internet ein Onlinespiel/Browsergame an. Ein Spieler registriert sichz.B. am 02 April um 23:00 Uhr.Im Spiel gibt es die Möglichkeit für sich für echtes Geld Vorteile zu verschaffen. Was jedoch erst geschieht, wenn ein Spieler gefallen am Spiel gefunden hat. Jedoch hat ein Spieler um 23:05 sich dazu entschieden, gleich 3 mal den maximalen Betrag per Lastschrift zu zahlen ( 3 * 99 EURO ). Er bekommt dafür sofort den Vorteil für das Spiel. Nun schreibt der Spieler z.B. am 3 April um 13:00 Uhr er möchte den Kauf widerrufen ( Widerrufsrecht ).

Zahlungen werden vom Unternehmer wie folgt vorgenommen. Er hat ein Payment Anbieter damit beauftrag die Zahlungen zu übernehmen. Nun hat dieser Payment Anbieter die 3 Angaben für das Lastschriftverfahren entgegen genommen. Jedes mal wurden Daten mit unterschiedlichen Kontoinhaber/Kontonummer usw. angegeben mit offensichtlich fiktiven Namen ( Peter Pan z.B. ). Nach 10 Tagen ist die Überweisung nun geplatzt, da die Konten nicht existiert haben oder z.B: nicht gedeckt waren ( falls diese überhaupt existieren ).

Nun erhält der Unternehmer weder das Geld und zusätzlich 6,50 pro geplatzte Lastschrift. Nun ist der Unternehmer sauer und nimmt die E-Mail Addy aus dem Wiederruf und googelt diese. Er findet die Anschrift + Name + E-Mail auf einer anderen Seite und kennt somit die Anschrift.

Meine Fragen


* Bei 3 Angaben von falschen Kontodaten, die wohl absichtlich vorgenommen worden, liegt da ein Verstoß gegen §263 STGB vor
* Wie müßte eine Anzeige aussehen und welche Kosten würden auf einen zukommen. Unternehmer hat keinen Rechtschutz
* Würde der Unternehmer nur die Kosten für die Stornierung erhalten oder aber auch die Zahlungen je 3 * 99 EUR.
* Der Unternehmer hat natürlich Aufwand, da er die Zahlungen kontrollieren muss etc. Kann er dies in Rechnung stellen ?
* Wäre es legal, wenn der Anbieter dem Spieler anbietet die Zahlungen auf das Firmenkonto zu überweisen und dann von einer Anzeige abzusehen. Wäre dies eine Drohung oder ähnliches
* Wie hoch wäre ( eurer Meinung nach ) die wahrscheinlichkeit auf einen "Sieg"
* Sehe ich das richtig, dass der Verstoß vor einem Strafgericht verhandelt wird und die Forderung ( mindestens 300 EURO ) vor einem Zivilgericht

Dankr für Eure Antworten

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Es ist ganz klar ein Betrug. Formulieren muß man da gar nix, sondern der Polizei die Geschichte nur schildern, wie sie diese auch hier geschildert haben.
Sie haben zumindest einen Anspruch auf Schadenersatz (die Ihnen entstandenen Kosten). Zu allem anderen kann ich nix sagen, weil ich dafür nicht genug Ahnung habe ;)

quote:
Sehe ich das richtig, dass der Verstoß vor einem Strafgericht verhandelt wird und die Forderung ( mindestens 300 EURO ) vor einem Zivilgericht

Das sehen Sie allerdings richtig. Vor dem Strafgericht geht es nur darum, ob der Täter zusätzlich bestraft werden soll. Vor dem Zivilgericht geht es dann um Ihre eigenen Forderungen. Normalerweise werden vom Zivilgericht bei der Urteilsfindung aber die Feststellungen des Strafgerichts herangezogen, sofern keine besonderen Gründe dagegen sprechen.

-----------------
"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
tomsuga
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo !

Ich möchte mich für die Antwort bei diesem Beispielhaften Szenario bei Ihnen bedanken. Als Nicht Jurist bin ich auch dieser Anfassung. Mich würden noch andere Antworten freuen.

Wie z.B. kosten, damit sich der musterhafte Jungunternehmer in (z.B) einer Start Up Phase nicht in unlösbare Kosten stürzt.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Hi,

eine Strafanzeige können Sie kostenlos erstatten. Kläger im Strafprozeß ist der Staatsanwalt, nicht Sie, und der verlangt dafür dann auch nichts von Ihnen.
Eine Zivilklage müssen Sie selbst bezahlen. Insofern gäbe es auch die Option, halt nur die Strafanzeige zu erstatten. Selbst nach gewonnener Zivilklage haben Sie nämlich imer noch kein Geld. Sie können dann den Gerichtsvollzieher losschicken (Achtung: Neue Kosten!), aber wo nichts zu pfänden ist, kann der GV auch nichts mitnehmen.

Gruß vom mümmel

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