Verstoß gegen das AMG (versuch)

10. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Signify
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß gegen das AMG (versuch)

Hallo Leute,

Ich habe folgendes Problem und hoffe hier vielleicht ein paar hilfreiche Informationen zu erhalten, da ich online nichts ähnliches finden konnte:

Ich hatte mal vor ca. 1.5 Jahren eine Kleinanzeige geschaltet, in der ich eine Pillenbox (lediglich die Box ohne Inhalt) anbot. In dieser Anzeige ging es jedoch tatsächlich um Potenzmittel. Es handelte sich bei den Potenzmittel um jene, welche ich mal als meine persönliche Medikamentierung im Rahmen meiner 90 Tages-Freimenge aus dem Urlaub mitgenommen habe.

Ich hatte jedoch keine benutzt und dachte in einem dummen Moment, dann geb ich sie doch eventuell an jemanden ab der diese gebrauchen könnte.
Tatsächlich meldeten sich einige auf dieses Angebot. Einer unter den Interessenten war scheinbar ein Polizeibeamter, der versuchte welche zu erwerben (scheinbar um die Straftat nachzuweisen). Da mir jedoch klar war, wie dumm das ganze ist, habe ich keine verkauft. Es kam also nie zur Verwirklichung der Straftat des Handels gem. 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG.
Hatte jedoch letztens die Polizei vor der Tür, welche zur Hausdurchsung hier war. Ich habe freiwillig meine restlichen Bestände ausgehändigt (100 Einheiten). Der Besitz ist nicht verboten.
Es bleibt jedoch auch der versuch strafbar gem. 95 Abs. 2 AMG.
Es handelt sich wie ich im Nachgang feststellen konnte, um Fälschungen bei den Potenzmitteln.

Bisher keine Eintragung im BZR. Wie stehen da die Chancen mit einer Einstellung gem. 153a StPO aus der Sache raus zu kommen?

Da die Straftat ja doch recht hoch bestraft werden kann (bis zu 3 Jahre) mache ich mir doch Sorgen.

Vielen Dank für eure Zeit und Hilfe.

Mit freundlichen Grüße
Siggy

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Signify
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Leute,

Wollte den Beitrag nur nochmal nach vorne schieben.

Lg

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zum einen reicht die Tatsache des Anbietens, um den Handel zu vollenden. (Es ist nicht so, dass es "nur" ein Versuch ist, wenn die Ware nicht übergeben wird. Handel setzt keine Übergabe der Ware voraus.)

Zum anderen kann hier niemand hellsehen, wie groß die Motivation bei Staatsanwaltschaft ist, die Sache einzustellen.

Straftaten nach dem AMG gehören aber bei den Staatsanwaltschaften zu den eher "unbeliebten" Delikten, für die sich oft niemand so richtig zuständig fühlt, was natürlich dazu führen *könnte*, dass man den Fall gerne nach §153a StPO loswerden möchte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Signify
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir war nicht bewusst, dass das Anbieten bereits zum verwirklichen des Handelns genügt. Vielen Dank für die Aufklärung, mein Rechtsbeistand wusste das dann wohl auch nicht. Dieser meinte, dass es sich hier um einen Versuch handele.

Wollte nur um eine grobe Einschätzung bitten, dass der eingeschlagene Weg stark von der Staatsanwaltschaft abhängt war mir bewusst.

Vg

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