Verstoß gegen das Waffengesetz!?

7. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Aprophis
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoß gegen das Waffengesetz!?

Hallo!
Stellt die unentgeldliche Überlassung eines Paintballmarkierers (freie Waffe mit F im Fünfeck!), in einem Paintballverein eine Straftat dar?

Gruß

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Aprophis
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

bzw. muß ich als privatperson und Vereinsmitglied eine WHE (Waffenhandelserlaubnis) besitzen um, wie oben beschrieben, Markierer zu verleihen?

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#2
 Von 
Johnny112
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 109x hilfreich)

Hallo. Nein müssen sie nicht. Paintballmarkierer sind ab 18 Jahren frei, lediglich zum führen wird ein Waffenschein benötigt. Diesen werden sie aber für eine Luftdruckwaffe auch in 10 Jahren nicht bekommen.

Wie gernau lautet denn die Anklage?

Dann könnte man genaueres sagen. Solange sie aber einem über 18jährigen son DIng übrlassen, machen sie sich nicht strafbar.

Gruss

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#3
 Von 
guest123-2067
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Aprophis
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!
Also, zunächst habe ich KEINE Straftat begangen!
Dieser Threat dient allein zu Informationszwecken!

Ich denke allerdings das die Angelegenheit etwas schwieriger ist, als von Ihnen angenommen!
Hierzu ein paar Auszüge aus unserem Gesetz:


Anlage 1
(zu § 1 Abs. 4)
Begriffsbestimmungen
9. ...treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt...

Stichworte sind hier "gewerbsmäßig" und "überlassen"

Wer Waffen gewerbsmäßig überlässt ist vor dem Gesetz somit ein Waffenhändler

---

> dann klären wir mal, ob Markierer auch Waffen sind:

Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285 ) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

---

> mal nachlesen, ob der Handel damit erlaubnisfrei ist:

4. Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1 Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2 Armbrüste.

ich denke nicht, dass Markierer darunter fallen, also braucht man eine Erlaubnis

---

und jetzt noch schnell nachschauen, ob man die Waffenherstellungserlaubnis braucht oder nicht:

§ 21
Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.

---


In dem oben genannten Link findet man übrigens auch Antworten auf die Fragen, warum man nicht schon unter 18 spielen darf, wenn man doch auch im Schützenverein als Kleinkind ballern könnte und darüber, welche Anbauteile "waffenrelevant" sind und warum man keine Laserpointer verwenden darf. Alles recht merkwürdig, was da aus unseren "Spielzeugmarkieren" also Paintballmarkierern gemacht wird!




-- Editiert von Aprophis am 08.01.2007 13:15:39

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#5
 Von 
guest123-2067
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 301x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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